1. Gesellschaften: allgemeines
1.1 Rechtsquellen
- Gesetzliche (OR, HRegV und weitere)
- Autonome (Gesellschaftsverträge, Statuten, Beschlüsse, Observanzen)
1.2 Historischer Überblick
1862: Anlauf zur Handelsgesetzgebung, zunächst nur Konkordat der Kantone
1863: Entwurf von Walter Munziger mit Personen- / Kapitalgesellschaft und Genossenschaft. Jedoch: Verzicht auf ein besonderes Handelsgesetzbuch
1874: Vereinheitlichung gestützt auf Art. 64 BV
1881: aOR mit einer Regelung des gesamten Gesellschaftsrechts
1889: SchKG
Die einfache Gesellschaft war bei den Vertragsverhältnissen untergebracht, was bis heute geblieben ist. Der Rest unter dem Titel der Handelsgesellschaften (3. Teil).
1.3 Gesetzliche Grundlagen
Die allgemeinen Bestimmungen des OR sind auch im Gesellschaftsrecht anwendbar, ausser bei ausdrücklicher Andersregelung. Die Rechtsbegriffe werden gleich ausgelegt wie im allgemeinen Teil (mit Ausnahmen).
- Art. 1-10 ZGB sind anwendbar:
- Art. 1 ZGB Rechtsschöpfung durch den Richter
- Art. 2 ZGB Treu und Glauben: Folge davon das Rechtsmissbrauchsverbot und das Treuegebot, was den Durchgriff bei der Einpersonen-AG rechtfertigt (Rückgriff auf den Aktionär).
- Art. 52-56 ZGB Körperschaft
- Art. 27/28 ZGB Persönlichkeitsschutz
- Bestimmungen des Sachenrechts
- Nicht anwendbar sind die Bestimmungen über den Verein.
- SchKG für die Konkursfähigkeit und die Wirkungen des Konkurses auf die Gläubiger
1.4 Autonome Grundlagen
- Gesellschaftsvertrag: Wesen geregelt in Art. 530 Abs. 1 OR. Alle Gesellschaften basieren auf einem solchen Vertrag. Dieser kann rudimentär sein (mündlich).
- Statuten
: (Art. 629 OR) Solche bestehen nur bei Körperschaften (AG, Kommandit-AG, GmbH, Genossenschaften, Verein). Es handelt sich um eine von den Gründern der Gesellschaft gegebene Ordnung.
- Beschluss
: Ein mehrseitiges Rechtsgeschäft, kein Vertrag, da nicht durch Konsens, sondern durch Stimmabgabe entstehend (gemeinsame Willensbildung).
- Observanz
: gesellschaftsrechtliches Gewohnheitsrecht meist über formelle Verfahren. Gegenüber Dritten kann sich die Gesellschaft nicht auf Observanzen berufen.
1.5 Abgrenzungsmerkmale
- Eine Gesellschaft ist immer eine Verbindung von Personen (im Gegensatz zur Stiftung). Für die Gründung einer AG sind mindestens 3 Personen nötig. Bei der Genossenschaft mind. 7.
- Gesellschaft mit eigener Rechtspersönlichkeit: Sie besteht unabhängig von der Anzahl der Mitglieder und dem Wechsel derselben. Folglich ist die Einpersonen-AG möglich, jedoch besteht in diesem Fall eine Klagemöglichkeit.
- Gesellschaften ohne eigene Rechtspersönlichkeit: Für die Weiterexistenz braucht es mindestens 2 Personen.
- Kollektivgesellschaft: Mitglieder können nur natürliche Personen sein (Art. 552 OR). Bei den übrigen Gesellschaften können sowohl natürliche, als auch juristische Personen Mitglied sein.
- Kommanditgesellschaft: Der Komplementär (unbeschränkt Haftender) kann nur eine natürliche Person sein.
- Vertragsmässige Verbindung
von Personen: Unter den Mitgliedern muss Konsens im Sinne von Art. 1 OR bestehen. Folglich Freiwilligkeit. Gegensatz dazu sind Vereinigungen durch Zwang, die durch Gesetz entstehen.
- Öffentlich-rechtliche Gesellschaften fallen nicht unter Art. 530 OR. Sie entstehen durch Hoheitsakt und nicht durch Vertrag.
- Erbengemeinschaft
: Eine privatrechtliche Zwangsgemeinschaft, die alle Erben umfasst bis zur Teilung (Art. 602 ZGB)
- Gläubigergemeinschaft im Konkurs
- Gläubigergemeinschaft bei Anleihensobligation (Art. 1157 OR).
- Gemeinsame Zweckverfolgung
: (Art. 530 OR) Leistungen werden nicht ausgetauscht, sondern es erfolgt eine Koordination der Leistungen auf ein gemeinsames Ziel hin. Verfolgt wird ein dynamischer Zweck, im Gegensatz dazu der statische Zweck (blosse Besitzverwaltung) bei:
- Gütergemeinschaft
, die jedoch die Gesellschaftsbildung nicht ausschliesst.
- Erbengemeinschaft und die Weiterführung: fortgesetzte Erbengemeinschaft
- Miteigentümergemeinschaft