2. Körperschaft oder Personengesellschaft
2.1 Körperschaft
- Vereinigung von Personen mit eigener Rechtspersönlichkeit (AG, Kommandit-AG, GmbH, Genossenschaft, Verein).
- Eine körperschaftlich organisierte Gesellschaft ist Träger von Rechten und Pflichten wie eine natürliche Person.
- Selbständigkeit im Rechtsverkehr
- Die Körperschaft ist allein Eigentümerin des Gesellschaftsvermögens. Bsp. Aktionäre haben keine dinglichen Ansprüche am Aktienkapital, sie haben nur Mitgliedschaftsrechte.
2.2 Personengesellschaften
Die einzelnen Mitglieder sind die Träger der Rechte und Pflichten, nicht die Gesellschaft. Die Personengesellschaft besitzt keine eigene Rechtspersönlichkeit.
Sie kann nicht unabhängig von ihren Mitgliedern bestehen, ein Austritt eines Mitgliedes führt an sich zur Auflösung der Gesellschaft. Sie kann nicht selber Verträge schliessen, da sie kein Rechtssubjekt ist.
Gibt es ein Geschäftsvermögen, so haben die Mitglieder daran direkt dingliche Ansprüche und zwar gemeinschaftlich.
2.3 Mitgliedschaft
- Bei der Personengesellschaft steht die Persönlichkeit des Einzelnen im Vordergrund, deshalb:
- nicht geeignet für Gesellschaften mit grosser Mitgliederzahl.
- Kooperation der Mitglieder ist wichtig.
- Übertragung der Mitgliedschaft an einen Dritten an sich nicht möglich bei der Personengesellschaft, es sei denn die übrigen Mitglieder sind einverstanden.
- Bei Körperschaften ist die Persönlichkeit unwichtig, deshalb:
- geeignet für grosse Zahl von Mitgliedern.
- Mitgliedschaftsübertragung ohne weiteres möglich.
2.4 Haftung
- Personengesellschaften: Das Gesellschaftsvermögen ist als Betriebskapital gedacht. Die Gesellschafter haften persönlich und solidarisch für Verbindlichkeiten der Gesellschaft (Art. 544 Abs. 3 OR)
- Körperschaften: Nur die Gesellschaft mit ihrem Vermögen haftet für Schulden den Gesellschaft (Art. 620 Abs. 2 OR.)
2.5 Organisation
- Personengesellschaft: Das Gesetz regelt die Organisation nicht. Personengesellschaft ist also frei in der Festlegung der Organisation. Jedoch gibt es eine dispositive Ordnung der Organisation für den Fall, dass nichts oder etwas nicht geregelt wurde.
- Körperschaft: Die Organisation wird im Gesetz genau geregelt (Mindestvorschriften). Gründe: Dauerzweck, Mitgliederwechsel.
2.6 Organisation bezüglich Willensbildung
- Personengesellschaft: grundsätzlich beruhend auf dem Einstimmigkeitsprinzip. Abweichungen möglich, wenn im Gesellschaftsvertrag vorgesehen. Es soll keine Beschlüsse geben gegen den Willen eines Mitgliedes, da es persönlich dafür einstehen müsste. Einstimmigkeit bedeutet auch Schwerfälligkeit. Es besteht die Möglichkeit der Blockierung, was in der Praxis zur Auflösung der Gesellschaft führt.
- Körperschaft: Mehrheitsprinzip. Gründe: Wechsel der Mitgliedschaft und grosse Mitgliederzahl.
2.7 Geschäftsführung und Vertretung
Begriff Geschäftsführung: Jede Tätigkeit, die der Verwirklichung des Gesellschaftszweckes dient, ist Geschäftsführung (faktische und rechtliche Handlungen).
- intern
: Beziehungen der Gesellschafter unter sich.
- extern
: Beziehungen nach aussen zu anderen Rechtssubjekten: Vertretung der Gesellschaft
- Personengesellschaften: alle Mitglieder können vertreten und sind zur Geschäftsführung befugt. Jeder Gesellschafter ist ein geborener Vertreter und Geschäftsführer. ("Selbstorganschaft")
- Körperschaft: Nur bestimmte Personen durch Wahl werden sind vertretungsbefugt. Es können auch Aussenstehende mit diesen Aufgaben betraut werden. ("Drittorganschaft" / gekorene Geschäftsführung und Vertretung)
2.8 Formvorschriften
- Personengesellschaft: Es gilt Formfreiheit für die Errichtung. Jedoch bei Leistungsversprechen eines Mitgliedes, das formbedürftig ist, muss der Gesellschaftsvertrag in dieser Form gekleidet sein.
- Körperschaft: Es ist für alle Arten vom Gesetz eine bestimmte Form vorgesehen. Art. 629 OR: öffentliche Beurkundung, Art. 834 OR einfache Schriftlichkeit (Genossenschaft). Eintrag ins Handelsregister für AG, GmbH.