2. Körperschaft oder Personengesellschaft

2.1 Körperschaft

2.2 Personengesellschaften

Die einzelnen Mitglieder sind die Träger der Rechte und Pflichten, nicht die Gesellschaft. Die Personengesellschaft besitzt keine eigene Rechtspersönlichkeit.

Sie kann nicht unabhängig von ihren Mitgliedern bestehen, ein Austritt eines Mitgliedes führt an sich zur Auflösung der Gesellschaft. Sie kann nicht selber Verträge schliessen, da sie kein Rechtssubjekt ist.

Gibt es ein Geschäftsvermögen, so haben die Mitglieder daran direkt dingliche Ansprüche und zwar gemeinschaftlich.

2.3 Mitgliedschaft

2.4 Haftung

2.5 Organisation

2.6 Organisation bezüglich Willensbildung

2.7 Geschäftsführung und Vertretung

Begriff Geschäftsführung: Jede Tätigkeit, die der Verwirklichung des Gesellschaftszweckes dient, ist Geschäftsführung (faktische und rechtliche Handlungen).

2.8 Formvorschriften