3. Personenbezogene und kapitalbezogene Gesellschaften
Diese Differenzierung hat zwar als Ausgangspunkt die Unterscheidung Personengesellschaft (=Rechtsgemeinschaft) und Körperschaft, jedoch deckt sie sich nicht mit ihr.
Die Begriffe Personengesellschaft und Rechtsgemeinschaft sind im Gesellschaftsrecht synonym. Der Begriff Rechtsgemeinschaft ist insofern weiter, als er auch Gemeinschaften ausserhalb des Gesellschaftsrechtes erfasst, denn eine Rechtsgemeinschaft liegt immer vor, wenn mehrere Personen Träger ein und desselben Rechts sind (Bsp. gemeinschaftliches Eigentum).
3.1 Pflichten der Mitgliedschaft
- Personenbezogene Gesellschaft: Mitglieder haben umfassende Verantwortung.
- im Vordergrund steht der nicht finanzielle Bereich: Aktive Beteiligung an allem, was zur Erreichung des Gesellschaftszieles nötig ist. Also keine Aktivitäten, die dem Zweck der Gesellschaft zuwiderlaufen. Treuepflicht und Konkurrenzverbot (Art. 536 OR, Art. 561 OR).
- im Hintergrund auch der finanzielle Bereich: Finanzielle Beiträge sind zu leisten soweit dies für den Zweck nötig ist (Betriebskapital). Haftungssubstrat ist das private Vermögen der Mitglieder.
- Kapitalbezogene Gesellschaft: Es bestehen im Wesentlichen nur finanzielle Pflichten.
- Beitragspflicht: diese wird von Beginn weg festgelegt. Bei der AG: Erfüllung der Beitragspflicht durch Liberierung der Aktie. Weitere Leistungspflicht besteht nicht (Art. 680 OR).
- keine persönliche Haftung des Aktionärs
- Beiträge können nicht zurückgefordert werden (Art 680 Abs. 2 OR)
3.2 Rechte der Mitgliedschaft
- Personenbezogene Gesellschaft: gleichmässige Verteilung aller Rechte. Stimmrecht: Eine Stimme pro Person (Art. 534 OR).
- Kapitalbezogene Gesellschaft: Rechte richten sich nach der Kapitalbeteiligung. Anspruch auf Stimmrecht und Dividende nach dem Kapitalbeitrag.
3.3 Änderungen im Mitgliederbestand
- Personenbezogene Gesellschaft: Die Mitgliederanzahl ist fest. Die Mitgliedschaft ist nicht frei übertragbar. Ein Austritt führt prinzipiell zur Auflösung der Gesellschaft. Jedoch sind die gesetzlichen Regelungen dispositiv, also abänderbar.
- Kapitalbezogene Gesellschaft: Übertragung der Mitgliedschaft ohne weiteres möglich. Für die Übertragung genügt die Übergabe der Urkunde.
3.4 Bindung unter den Mitgliedern
- Personenbezogene Gesellschaft: persönliche Bindung
- Kapitalbezogene Gesellschaft: keine persönliche Bindung unter den Mitgliedern
3.5 Auflösung / Ausschlussgründe
- Personenbezogene Gesellschaft: Auflösung aus sachlichen oder aus persönlichen Gründen. Sachliche Gründe sind Erreichen des Gesellschaftszweckes oder Konkurs.
- Kapitalbezogene Gesellschaft: Für die Auflösung nur sachliche Gründe (Konkurs, Beschluss der Generalversammlung, Auflösungsklage). Einziger Grund für den Ausschluss: Nichterfüllung der Liberierungspflicht (Kaduzierung = Ausschluss wegen Nichtliberierung).