4. Numerus clausus der Gesellschaftsformen
Die Zahl der Gesellschaftsformen ist auf die im Gesetz gestalteten begrenzt. Ratio:
- Rechtssicherheit
- Gläubigerschutz
- Minderheitenschutz: Schutz der Inhaber von Minderheitsbeteiligungen vor Willkür der Mehrheit.
Das Publikum muss sich auf die Gesellschaftsformen verlassen können.
- Vertretung: Eine Partei muss wissen, ob sie mit dem richtigen Organ einen Vertrag schliesst.
- Haftung: Haftungssubstrat muss klar sein.
- Sicherheit bezüglich der Organisation und der Struktur einer Gesellschaft
Das Gesetz sieht folgende Formen vor:
- einfache Gesellschaft
- Kollektivgesellschaft
- Kommanditgesellschaft
- AG
- Kommandit-AG
- GmbH (Gesellschaft mit beschränkter Haftung)
- Genossenschaft
Innerhalb der Gesellschaftsformen besteht ein gewisser Gestaltungsspielraum. Kombinationen unter den verschiedenen Formen sind nicht zulässig.