7. Kommanditgesellschaft

Die Regelungen der Kommanditgesellschaft weichen nur insofern von denen der Kollektivgesellschaft ab, als es bei der Kommanditgesellschaft zwei verschiedene Kategorien von Gesellschaftern gibt.
Neben den unbeschränkt haftenden Komplementären gibt es die Kommanditäre, deren Haftung auf die Kommanditsumme beschränkt ist. Für die Gesellschaftsgläubiger ist diese obere Grenze der Haftung der Kommanditäre von grosser Bedeutung, weshalb die Höhe dieser Summe im Handelsregister einzutragen ist.