Die Generalversammlung ist gemäss Art. 698 Abs. 1 OR das oberste Organ der AG. Sie besteht ohne spezielle Einsetzung. Gemäss Art. 626 Ziff. 5 OR müssen die Statuten Bestimmungen über die Einberufung der GV enthalten.
Art. 716a OR enthält die unenziehbaren und unübertragbaren Kompetenzen des Verwaltungsrates. Es besteht also nicht mehr die Omnipotenztheorie für die GV, sondern es gilt die Paritätstheorie der Organe.
Grundsätzlich ist die GV ein reines Innenorgan. Sie hat keine Vertretungsbefugnisse gegen aussen. Die GV ist zuständig für die interne Gesetzgebung (Statuten). Hauptfunktionen sind die Aufsicht, Wahl und Verwaltung der Gewinne.
Art. 698 Abs. 2 OR sagt welche Kompetenzen die GV nicht delegieren kann.
Immer häufiger wird heute ein festes Entgelt gezahlt. Fall des Missbrauches: BGE 105 II 114 (121f)
Es gibt die ordentliche und ausserordentliche Generalversammlung. Die ordentliche GV hat innerhalb von 6 Monaten nach Abschluss des Geschäftsjahres stattzufinden (Art. 699 Abs. 2 OR). Rechtlich besteht kein Unterschied der beiden Formen.
Eine ausserordentliche GV hat stattzufinden bei Überschuldung der Gesellschaft (Art. 725 Abs. 1 OR) und nach der Abberufung von durch die GV gewählten Exekutivorganen durch den Verwaltungsrat (Art. 726 Abs. 2 OR). Weitere Fälle können durch die Statuten vorgesehen werden.
Art. 701 OR regelt die Universalversammlung. Bei ihr wird auf die Formvorschriften des Art. 700 OR verzichtet. Solange alle Aktionäre oder deren Vertreter anwesend sind und solange niemand Widerspruch erhebt (Art. 701 Abs. 1 OR), hat diese Versammlung dieselben Entscheidungskompetenzen wie die normale GV (Art. 701 Abs. 2 OR). Die Universalversammlung wird durch den Weggang eines Aktionärs beendet.
Die briefliche Stimmabgabe oder die Delegiertenversammlung ist anstelle der GV nicht zulässig. Beim Verwaltungsrat hingegen sind Beschlüsse über den Zirkulationsweg zulässig (Art. 713 Abs. 2 OR).
Hierfür bestehen strenge Formvorschriften. Diese sollen sicherstellen, dass alle Aktionäre Kenntnis erlangen von der Einberufung. Ausserdem wird die Verbreitung ermöglicht. Die Ankündigung der GV hat 20 Tage vor dem Termin der GV zu erfolgen (Art. 700 Abs. 1 OR).
In der Mitteilung an die Aktionäre müssen die Traktanden und die Anträge des Verwaltungsrates und der Aktionäre enthalten sein.
Nach Art. 700 Abs. 3 OR dürfen keine Beschlüsse über nicht bekanntgegebene Traktanden vorgenommen werden. Eine Ausnahme besteht für die Einberufung einer ausserordentlichen GV und für die Durchführung einer Sonderprüfung.
Der Geschäftsbericht, der aus einer Jahresrechnung und der Gewinnverteilung besteht, muss gemäss Art. 696 Abs. 1 OR mindestens 20 Tage vor der GV zur Einsichtnahme aufliegen. Auf Verlangen muss er zugeschickt werden.
Für die Einberufung zuständig ist der Verwaltungsrat (Art. 699 Abs. 1 OR), in Ausnahmefällen die Revisionsstelle, die Liquidatoren oder die Vertreter der Anleihensgläubiger (Art. 1158 OR). Den Aktionären steht die Einberufung der GV grundsätzlich nicht zu. Jedoch können die Aktionäre, die mehr als 10 % des AK repräsentieren, die Einberufung vom Verwaltungsrat verlangen oder den Richter anrufen, falls sich der VR weigert (Art. 699 Abs. 3 OR).
Rechtsfolgen einer nicht gehörig einberufenen GV: Die GV-Beschlüsse sind nicht nichtig, jedoch sind sie anfechtbar. In krassen Fällen ist aber auch Nichtigkeit möglich gemäss Art. 707b OR. Zu Nichtigkeit führen insbesondere folgende Mängel: keine Traktandenliste, Nichtbeachtung der Frist von 20 Tagen oder keine Ortsangabe für Abhaltung der GV.
Die Leitung der GV liegt beim Verwaltungsrat, in der Regel beim VR-Präsidenten. Der Präsident kann für den VR ad hoc Beschlüsse fassen. Bei Wichtigem muss er jedoch die GV unterbrechen.
Die Prüfung der Zutrittsberechtigung erfolgt mittels Ausweisen, die ausgestellt werden bei der Hinterlegung der Aktien bei der Gesellschaft. Zuständig ist der VR (Art. 702 Abs. 1 OR).
Art. 702 Abs. 2 OR regelt die Protokollführung.
Gemäss Art. 689e OR sind die Anzahl der vertretenen Aktien nach ihrer Art anzugeben. Unterbleibt diese Angabe, so sind die getroffenen Beschlüsse anfechtbar.
Für das Recht der Aktionäre auf Auskunft vom Verwaltungsrat gilt Art. 697 Abs. 1 OR. Grenzen des Auskunftsrechts: Art. 697 Abs. 2 OR (Geschäftsgeheimnisse oder andere schutzwürdige Interessen der Gesellschaft). Analoge Funktion hat Art. 663h OR, der eine Schutzklausel zu Gunsten der Gesellschaft bezüglich dem Inhalt des Jahresberichts, der Jahresrechnung und der Konzernrechnung darstellt.
Grundsätzlich kann sich jeder Aktionär durch Dritte vertreten lassen. Möglich ist die Beschränkung auf andere Aktionäre auf Grund der Statuten (Art. 689 Abs. 2 OR). Es handelt sich nach Art. 627 Ziff. 10 OR um bedingt notwendigen Statuteninhalt. Bei Namenaktien ist eine schriftliche Bestätigung als Legitimation der Vertretung nötig, bei Inhaberaktien ist die Übergabe der Titel erforderlich.
Das Depotstimmrecht der Banken ist nicht problematisch, solange die Bank um Weisungen bei den Aktionären nachfragt. Falls dies nicht erfolgt ergibt sich eine erhebliche Stimmkraft der Bank.
Da für die Inhaber der Namenaktien ein Aktienbuch geführt wird, hat die Gesellschaft Kenntnis von den Aktionären. Es besteht in diesem Falle die Möglichkeit, dass die Gesellschaft diesen Aktionären ein Stimmrechtsvollmachtsformular zugeschickt wird zur Blankounterzeichnung. Diesfalls kann der VR das Stimmrecht in seinem Sinne wahrnehmen. Für diesen Fall ist den Aktionären auch ein unabhängiger Stimmrechtsvertreter zur Verfügung zu stellen (Art. 689c OR).
Das Depotstimmrecht war bei der Aktienrechtsrevision seht umstritten. Für das Depotstimmrecht der Banken bestehen 4 Voraussetzungen:
Ziel ist die Schaffung von Transparenz bei der Stimmabgabe der Organ- und Depotvertreter. Mittel:
Es handelt sich um die Vorsehung einer qualifizierten Mehrheit für die Beschlussfassung bezüglich gewisser Fragen. Im alten Aktienrecht führten hohe Quoren zu einer Verknöcherung. Im neuen Aktienrecht wurden die Quoren herabgesetzt.
Für die Änderung der Statuten ist keine qualifizierte Mehrheit mehr nötig. Ausreichend ist gemäss Art. 703 OR die absolute Mehrheit der vertretenen Aktienstimmen. Dies ist richtig, da entscheidend sein muss die aktive Teilnahme oder die Vertretung an der GV und nicht die Möglichkeit der Blockierung durch Passivität.
Möglich ist aber, dass die Statuten Quoren vorsehen. Gemäss Art. 627 Ziff. 11 OR handelt es sich um bedingt notwendigen Statuteninhalt. In der Praxis ist es so, dass je grösser die Gesellschaft ist, desto weniger werden Quoren vorgesehen.
Gänzlich verzichtet wird im Gesetz auf Präsenzquoren, d.h. auf die Notwendigkeit der Anwesenheit einer gewissen Mindestanzahl von Aktionären für die Beschlussfassung. Möglich ist es aber solche Quoren in der Statuten vorzusehen.
Ergibt sich bei der Beschlussfassung eine Pattsituation, so kann dem Vorsitzenden der Stichentscheid gegeben werden. Dies ist jedoch in den Statuten explizit vorzusehen (BGE 95 II 555).
Art. 704 OR sieht Quoren für gewisse für die Gesellschaft grundsätzliche Beschlüsse vor. Es handelt sich um eine doppelte Hürde:
Die relevante Grösse ist also auch hier die Vertretung. Dies soll verhindern, dass die Nichtteilnahme zu einer Verhinderung der Beschlussfassung führen kann. Eine Ausnahme bildet Art 706 Abs. 2 Ziff. 4 OR, wo die Zustimmung sämtlicher Aktionäre erforderlich ist (für Aufgabe der Gewinnstrebigkeit).
Soll ein grösseres Mehr eingeführt werden für die Fassung gewisser Beschlüsse, so muss dies mit diesem vorgesehene Mehr geschehen (Art. 704 Abs. 2 OR). Damit sollen sog. petrifizierende Klauseln verhindert werden, d.h. die Einführung von Mehrheitserfordernissen, die in der GV praktisch gar nicht erreicht werden können. Die Regel heisst Siegwart-Regel (nach A. Siegwart).
Für die Einführung von Stimmrechtsaktien ist eine 2/3 Mehrheit nötig. Ob dies auch für die Abschaffung der Stimmrechtsaktien gilt, ist umstritten.
Gemäss Art. 703 OR sind Beschlüsse der GV verbindlich, wenn sie unter Beachtung des Gesetzes und der Statuten getroffen wurden.
Art. 717 Abs. 2 OR postuliert die Gleichbehandlung der Aktionäre. In erster Linie ist darin eine Pflicht zur Gleichbehandlung der Aktien resp. deren Inhaber zu sehen. In speziellen Fällen muss eine Gleichbehandlung nach Köpfen erfolgen, dies vor allem bei der Anfechtung nach Art. 706 Abs. 1 OR und bei den Informationsrechten.
Im alten Aktienrecht fand sich keine Regel über die Gleichbehandlung der Aktionäre. Art. 854 OR enthielt und enthält eine Gleichbehandlungspflicht für die Genossenschaftler. Das Bundesgericht nahm eine differenzierte Gleichbehandlungspflicht nach Kapitalbeteiligungen gestützt auf Art. 2 ZGB an (BGE 95 II 162, BGE 102 II 65).
Legitimiert zur Klage ist der Verwaltungsrat, eine Minderheit oder ein Einzelner der Aktionäre. Nicht klagen können die Gläubiger.
Das Klagerecht ist absolut und unentziehbar. Art. 706a OR regelt das Verfahren. Es besteht eine Verwirkungsfrist von 2 Monaten seit der GV. Die Anfechtungsgründe sind im Gesetz genannt (Art. 706 Abs. 2 OR):
Eine Ungleichbehandlung kann zulässig sein, wenn diese sachlich gerechtfertigt ist. Dies gilt beispielsweise für die Zuteilung von Bezugsrechten (Art. 652b Abs. 2 OR) bei Gesellschaftsübernahmen.
Bezüglich der Kosten regelt Art. 706a Abs. 3 OR, dass bei Abweisung der Klage es im Ermessen des Gerichts liegt, die Kosten zu verteilen.
Ein solches Urteil, das den Beschluss der GV aufhebt, wirkt für und gegen alle Aktionäre (Art. 706 Abs. 5 OR).
Die Rechtsfolge der Gutheissung der Klage ist die Ungültigerklärung des GV-Beschlusses. Der Rechtsbehelf hat also kassatorische Wirkung. Ein entsprechende auf Grund eines kassierten GV-Beschlusses getroffene Statutenänderung wird nicht in das HR eingetragen.
Vor der eigentlichen Anfechtung findet ein summarisches Einspruchsverfahren statt (Art. 32 Abs. 2 HRegV).
Für die Geltendmachung der Nichtigkeit besteht keine Verwirkungsfrist. Aktivlegitimiert ist jede Person, die ein Interesse hat, also auch der Fiskus oder Gläubiger der Gesellschaft. Folge der Nichtigkeit ist die Unwirksamkeit des Beschlusses. Folgende Beschlüsse sind nichtig (Art. 706b OR):
Im Zweifel ist nicht Nichtigkeit, sondern Anfechtbarkeit anzunehmen.