Die Aktie stellt eine Teilsumme des Aktienkapitals dar. Die Höhe des Aktienkapitals ist zum voraus zu bestimmen (Art. 620 Abs. 1 OR) und in den Statuten zu benennen (Art. 626 Ziff. 3 OR). Der Nennwert der Aktie muss mindesten 10 Franken betragen (Art. 622 Abs. 4 OR). Nicht zulässig ist also die Aktie ohne Nennwert.
Vermögensmässige Rechte richten sich nach dem Anteil am Aktienkapital. Bsp. Wer 50 % der Aktien besitzt, hat auch Anrecht auf 50 % der Dividende.
Die Dividende ist das Recht auf einen Anteil am erwirtschafteten Gewinn (Art. 660 Abs. 1 OR). Nicht zulässig ist das Bezahlen von Zinsen auf das Aktienkapital (Art. 675 Abs. 1 OR). Dividendenzahlungen dürfen nur aus dem Bilanzgewinn und aus den für die Dividendenzahlung gebildeten Reserven erfolgen (Art. 675 Abs. 2 OR).
Die Aktionäre haben einen Anspruch auf eine gewinnstrebige Geschäftsführung. Die rücksichtslose Gewinngier soll jedoch verhindert werden. Elemente der Rücksichtnahme:
Nicht der ganze Gewinn wird in Form der Dividende ausgeschüttet, ein Teil des Gewinnes fliesst den Reserven zu. Art. 671 Abs. 1 OR regelt die Bildung der gesetzlichen Reserve, welche aus jeweils 5 % des Jahresgewinnes zu bilden ist. Statutarisch kann die Bildung zusätzlicher Reserven vorgesehen sein.
Über die gesetzlichen oder die durch die Statuten vorgesehenen Reserven hinaus kann die GV zusätzliche Mittel den Reserven zuweisen (Art. 674 Abs. 2 OR). Daneben kann auch der VR gemäss Art. 669 Abs. 3 OR Reserven bilden. Die durch die Verwaltung gebildeten Reserven sind sogenannte stille Reserven, d.h. sie erscheinen in der Bilanz nicht als solche. Sie entstehen durch bewusste Unterbewertung von Aktiven oder Überbewertung von Passiven.
Wird das Aktienkapital der Gesellschaft erhöht, so steht den bisherigen Aktionären eine Bezugsrechts-quote am aufgestockten Kapital in der Höhe ihres bisherigen prozentualen Kapitalanteils zu (Art. 652b Abs. 1 OR). Der Kapitalanteil soll also durch eine Kapitalerhöhung nicht kleiner werden für die bisherigen Aktionäre.
Gemäss Art. 652b Abs. 2 OR kann das Bezugsrecht durch Beschluss der GV nur aus wichtigen Gründen entzogen werden. Wichtige Gründe sind die Übernahme von Unternehmen oder die Beteiligung der Arbeitnehmer.
Geregelt in Art. 676 Abs. 1 OR. Der Gesetzgeber wollte damit in der Aufbauzeit der AG den Aktionären gewisse Leistungen gewähren. Die Zahlung von Bauzinsen muss in den Statuten vorgesehen sein (Art. 627 Ziff. 3 OR). In der Praxis ist die Vorsehung von Bauzinsen selten.
Obwohl im Gesetz nicht ausdrücklich geregelt, ist es zulässig, den Aktionären die Gratisbenutzung der Anlagen der Gesellschaft einzuräumen. Nehmen solche geldwerten Leistungen einen erheblichen Umfang an, so sind sie wie eine Dividende zu behandeln (v.a. steuerrechtlich).
Gemäss Art. 660 Abs. 2 OR steht dem Aktionär ein Anteil am Liquidationsgewinn zu. Die Statuten können eine gewisse Verwendung für den Liquidationsüberschuss vorsehen (Art. 745 Abs. 1 OR).
Das Recht zur Teilnahme an der GV ist zwingend. Das Stimmrecht (Art. 692 Abs. 1 OR) ist unverzichtbar. Jedem Aktionär kommt mindesten eine Stimme zu (Art. 692 Abs. 2 OR, sog. Virilstimmrecht). Eine Beschränkung der Stimmenzahl ist zulässig, jedoch bedarf es hierfür einer statutarischen Grundlage (Art. 627 Ziff. 10 OR).
Dazu gehören:
Die AG kann entweder nur Namenaktien, nur Inhaberaktien oder auch beide Typen ausgeben. Inhaberaktien haben für den Aktionär den Vorteil, dass er gegenüber der Gesellschaft anonym bleiben kann. Demgegenüber wird der Inhaber von Namenaktien in das Aktienbuch eingetragen (Art. 686 Abs. 1 OR). Dies hat für die Gesellschaft den Vorteil, kontrollieren zu können, wer wieviel Stimmrechte besitzt. Bei Gesellschaften, die nur Namenaktien ausgeben, ist somit das heimliche Aufkaufen der Stimmenmehrheit zwecks Übernahme der Gesellschaft (unfriendly takeovers) ausgeschlossen. In der Praxis sind auch deshalb Namenaktien häufiger. Die Handhabung der Inhaberaktien ist jedoch naturgemäss einfacher.
Die Rechte des Erwerbers von gewöhnlichen Namenaktien können gegenüber der Gesellschaft erst geltend gemacht werden, wenn dieser von der Gesellschaft als Aktionär anerkannt und damit in das Aktienbuch der Gesellschaft eingetragen ist. Bei gewöhnlichen Namenaktien besteht ein Rechtsanspruch auf die Eintragung, welche lediglich deklaratorische Bedeutung hat.
Bei vinkulierten Namenaktien ist der Erwerb grundsätzlich an die gleichen Voraussetzungen gebunden wie bei den gewöhnlichen Aktien. Jedoch knüpfen die Statuten die Eintragung in das Aktienbuch resp. die Anerkennung als Aktionär an die Erfüllung bestimmter Voraussetzungen an (Art. 685a Abs. 1 OR). Der Rechtsanspruch des Erwerbers auf Anerkennung als Aktionär besteht also nur unter bestimmten Voraussetzungen. Zur Einführung der Vinkulierung ist ein qualifiziertes Mehr nötig (Art. 704 Abs. 1 Ziff. 3 OR).
Unter dem alten Recht bestand die Möglichkeit, Aktienerwerber ohne Grundangabe abzulehnen. In der Praxis kam es deshalb oft vor, dass vinkulierte Namenaktien übertragen wurden, ohne dass der Erwerber in das Aktienbuch eingetragen wurde oder dass er auch nur darum ersuchte. Das Bundesgericht entwickelte zu diesem Problem die Spaltungstheorie. Danach blieb der im Aktienbuch eingetragene Buchaktionär weiterhin Aktionär und konnte auch das Stimmrecht ausüben, solange der Erwerber (Titelaktionär) nicht als Aktionär anerkannt war. Die aus der Aktie hervorgehenden Vermögensrechte sollte dagegen dem Erwerber zukommen. Diese Spaltung sollte mit dem neuen Recht möglichst vermieden werden.
Das Recht der Revision ´92 wollte klar von der Möglichkeit, Aktienerwerber ohne Grundangabe abzulehnen, abkommen, die Übertragbarkeit der Namenaktien erleichtern und damit die Freiheit der Aktiengesellschaften beschränken, die Zusammensetzung des Aktionariats selber zu bestimmen. Dabei wird von der Einheit des Aktienrechts abgewichen, d.h. unterschieden zwischen privaten Aktiengesellschaften (nicht börsenkotierte Aktien) und Publikumsgesellschaften (börsenkotierte Aktien).
Grundsätzlich soll bei Publikumsgesellschaften nur noch eine Prozentklausel zulässig sein, d.h. die Möglichkeit der Ablehnung besteht nur, wenn die Statuten eine prozentmässige Begrenzung des Eigentums an Namenaktien vorsehen und diese Begrenzung überschritten wird (Art. 685d Abs. 1 OR).
Aktienerwerber, die nicht ausdrücklich erklären, die Aktien im eigenen Namen und auf eigene Rechnung erworben zu haben, können auch abgelehnt werden (Art. 685d Abs. 2 OR). Es besteht die Pflicht, Erwerber zuzulassen, die die Aktien durch Erbgang, Erbteilung oder eheliche Güterrecht erworben haben (Art. 685d Abs. 3 OR).
Die Rechte gehen bei börsenkotierten Namenaktien schon vor Anerkennung des Erwerbers durch die Gesellschaft auf diesen über (Art. 685f Abs. 1 OR). Der noch nicht anerkannte Erwerber kann sich als Aktionär ohne Stimmrecht ins Aktienbuch eintragen lassen, seine Aktien gelten als nicht vertreten in der GV (Art. 685f Abs. 3 OR). Das Stimmrecht und die damit zusammenhängenden Rechte bleiben ihm versagt (Art. 685f Abs. 2 OR) bis zur Anerkennung, wobei Stillschweigen während 20 Tagen als Zustimmung gilt (Art. 685g OR). Es findet also nach wie vor eine Spaltung zwischen Vermögensrechten und Mitwirkungsrechten statt.
Bei Gesellschaften, deren Aktien nicht an der Börse gehandelt werden, bestehen weitergehende Möglichkeiten der Ablehnung. Die Gesellschaft kann die Aktienübertragung ablehnen, wenn sie hierfür einen wichtigen, d.h. sachlichen, in den Statuten genannten Grund bekanntgibt (Art. 685b OR). Die Ablehnung kann auch ohne Grundangabe erfolgen, jedoch muss diesfalls die Gesellschaft bereit sein, die zur Veräusserung anstehenden Aktien zum Marktwert zu übernehmen.
Bei nicht börsenkotierten Namenaktien verbleibt das Eigentum an den Aktien und alle damit verknüpften Rechte beim Veräusserer bis die Gesellschaft die Zustimmung erteilt hat (Art. 685c Abs. 1 OR). Passives Verhalten während 3 Monaten gilt als Zustimmung (Art. 685c Abs. 3 OR). Werden die Aktien durch Erbgang, Erbteilung, eheliches Güterrecht oder Zwangsvollstreckung erworben, so geht das Eigentum und die Vermögensrechte sogleich, die Mitwirkungsrechte erst mit Zustimmung der Gesellschaft auf den Erwerber über (Art. 685c Abs. 2 OR). Diesfalls findet also auch hier eine Spaltung statt.
Die gesetzliche Regelung der Vinkulierung ist nicht vollständig befriedigend. Bei Familiengesellschaften werden die Möglichkeiten der Übertragungsbeschränkung als problemlos und sinnvoll anerkannt, jedoch bei Publikumsgesellschaften ist die Zulässigkeit fragwürdig.
Grundsätzlich ist die Stimmkraft abhängig von der Anzahl Aktien. Möglich ist einerseits die Beschränkung der Stimmkraft (Art. 692 Abs. 2 Satz 2 OR). Andererseits kann mit dem Mittel der Stimmrechtsaktie von der kapitalistischen Stimmrechtsverteilung abgewichen werden. Stimmrechtsaktien besitzen im Verhältnis zu ihrem Kapitalanteil eine erhöhte Stimmkraft. Stimmt das Verhältnis von Kapitalanteil und Stimmenanteil überein, so spricht man von Stammaktien.
Gemäss Art. 693 Abs. 1 OR ist es nur zulässig, Aktien mit verschiedenen Nennwerten, aber mit dem gleichen Stimmrecht auszugeben (= unechte Stimmrechtsaktien). Nicht zulässig sind Aktien mit gleichem Nennwert und höherer Stimmkraft gegenüber den Stammaktien (= echte Stimmrechtsaktien).
Es besteht also mit der Ausgabe von unechten Stimmrechtsaktien die Möglichkeit, die Aktionäre ungleich zu behandeln, denn über die Stimmrechtsaktien kann zu einem gegenüber den Stammaktien tieferen Nennwert eine gleich hohe Stimmkraft erreicht werden. Es handelt sich um eine wichtige Ausnahme vom Gleichbehandlungsgebot, die in der Praxis vor allem bei Sanierungsfällen genutzt wird.
Beschränkungen / Kautelen:
Diese sind in Art. 654 und 656 OR geregelt. Es geht um eine Privilegierung in vermögensrechtlicher Hinsicht.
Vorzugsaktionäre geniessen besonderen Schutz bei der Schaffung von Vorzugsaktien, die Vorrechte gegenüber den bereits bestehenden Vorzugsaktien beinhalten (Art. 654 Abs. 2 OR), denn diesfalls ist die Zustimmung nicht nur der GV nötig, sondern auch einer besonderen Versammlung der beeinträchtigten Vorzugsaktionäre. Die Statuten können aber von diesen Erfordernissen absehen.
Die Stimmrechtsaktien gelten nicht als Vorzugsaktien.
Es handelt sich nicht um einen besonderen Aktientypus, sondern um normale Aktien der Gesellschaft, die durch diese selbst gekauft werden. Das Halten von eigenen Aktien durch die AG ist insofern problematisch, als es sich um einen investitionsmässigen Zirkelschluss handelt und der Marktpreis verzerrt wird. Im alten Recht war das Halten eigener Aktien unzulässig. Im revidierten Recht ist dies beschränkt zulässig (Art. 659 ff OR).
Gemäss Art. 659 Abs. 1 OR darf der Nennwert der gehaltenen eigenen Aktien höchstens 10 % des Aktienkapitals ausmachen. Bei vinkulierten Namenaktien dürfen vorübergehend 20 % gehalten werden (Art. 659 Abs. 2 OR).
Das Stimmrecht der eigenen Aktien ruht (Art. 659a Abs. 1 OR). Dies gilt auch im Konzern, wenn die Tochtergesellschaft Aktien der Muttergesellschaft kauft (Art. 659b Abs. 1 OR). Die Gesellschaft muss in der Höhe des Anschaffungswertes Sonderreserven bilden (Art. 659a Abs. 2 OR).
Gemäss Art. 663b Ziff. 10 OR sind im Anhang des Geschäftsberichtes Angaben zu machen über Erwerb, Veräusserung und Anzahl der von der Gesellschaft gehaltenen eigenen Aktien. Gleiches gilt für die von einer Tochtergesellschaft gehaltenen eigenen Aktien.
Unter Umständen ist es für die Gesellschaft von Vorteil, den Kapitalgebern keine Mitwirkungsrechte einzuräumen. Im alten Recht entwickelte sich der PS ausserhalb des Gesetzes in Anlehnung an den Genussschein (Art. 657 Abs. 1 OR), der schon im Recht vor der Revision ´92 geregelt war.
Die Revision ´92 sieht den PS explizit vor und regelt ihn in Art. 656a ff OR.
Gemäss Art. 656a Abs. 1 OR ist der PS ein Anteilschein mit Nennwert, aber ohne Stimmrecht. Der PS wird deshalb auch als stimmrechtslose Aktie oder als stimmrechtsloser Anteilschein bezeichnet. Die Bedeutung der PS ist um so kleiner, je breiter der Aktionärskreis der Gesellschaft ist. Bsp. Novartis emittiert keine PS.
Nach Art. 656a Abs. 2 OR gelten die Bestimmungen über das Aktienkapital, die Aktie und den Aktionär, soweit das Gesetz nichts anderes vorsieht, auch für das Partizipationskapital, den Partizipationsschein und den Partizipanten. Folglich sind die Inhaber der PS, die Partizipanten, gegenüber den Aktionären nicht schlechter gestellt, ausser dass sie kein Stimmrecht und keine damit zusammenhängende Rechte haben. Somit können die Partizipanten auch Beschlüsse der GV wie Aktionäre anfechten (Art. 706 OR). Für die Schaffung von Prioritätspartizipationsscheinen gilt Art. 654 Abs. 2 OR.
Das Partizipationskapital kann beliebig kleiner sein als das Aktienkapital. Jedoch kann das Partizipationskapital höchsten doppelt so gross sein wie das AK (Art. 656b Abs. 1 OR).
Mindesten 20 % des Nennwerts der PS müssen liberiert sein, da es sich um Inhaberpapiere handelt (Art. 632 Abs. 1 OR).
Dies ist in Art. 650 ff OR geregelt.
Geregelt in Art. 732 ff OR.