Die Revisionsstelle ist ein absolut zwingend in den Statuten vorzusehendes Organ (Art. 626 Ziff. 6 OR). Die Revisionsstelle ist das Kontrollorgan zur Überprüfung der Buchhaltung, der Jahresrechnung und des Verwaltungsratsantrages über die Gewinnverteilung.
Die Prüfung erfolgt zuhanden der GV (Art 728 Abs. 1 OR).
Durch die Revision ´92 wurden die Anforderungen an die Revisionsstelle verschärft. Parallel dazu auch die Haftung (Art. 755 OR).
Gemäss Art. 727 Abs. 1 OR ist die GV das Wahlorgan. Es handelt sich dabei um eine unübertragbare Kompetenz der GV (Art. 698 Abs. 2 Ziff. 2 OR). Mindestens ein Revisor der Gesellschaft muss seinen Wohnsitz in der Schweiz haben (Art. 727 Abs. 2 OR).
Zulässig als Revisoren sind auch juristische Personen (Art. 727d OR).
Die Amtsdauer beträgt nach Art. 727e Abs. 1 höchstens 3 Jahre. Die Wiederwahl ist möglich und üblich. Die Revisionsstelle kann jederzeit während der Amtsdauer zurücktreten (Art. 727e Abs. 2 OR). Die jederzeitige Rücktrittsmöglichkeit ist insofern problematisch, als der Rücktritt auch zur falschen Zeit erfolgen kann, nämlich in einer Krisensituation der Gesellschaft, wobei die Frage des Rücktritts erst noch nur aktuell wird in einer entsprechenden Situation.
Das Gericht kann eine Revisionsstelle bestimmen, sofern die Gesellschaft keine Revisionsstelle mehr hat und nicht innerhalb der von der Handelsregisterbehörde angesetzten Frist eine neue bestimmt (Art. 727f Abs. 2 OR).
Die Revisionsstelle kann jederzeit abberufen werden durch die GV (Art. 727e Abs. 3 Satz 1 OR). Daneben besteht für die Aktionäre und die Gläubiger die Möglichkeit der Klage auf Abberufung einer die Voraussetzungen nicht erfüllenden Revisionsstelle. Dies ist vor allem bei abhängigen Revisionsstellen wichtig.
Die Mitglieder der Revisionsstelle müssen nicht Aktionäre sein. Jedoch gibt es subjektive gesetzliche Kriterien, d.h. es sind besondere Qualifikationen Voraussetzung für die Revisionsstelle.
Zur Erfüllung der Aufgaben der Revisionsstelle ist fachliche Kompetenz nötig. Das Leihenrevisorat ist in jedem Fall nicht empfehlenswert.
Da die Anforderungen nicht bei allen Aktiengesellschaften gleich hoch sind, wird unterschieden zwischen grossen und kleinen Gesellschaften. Je nach Einteilung ist ein besonders befähigter oder ein einfacher Revisor nötig für die Vornahme der Revision.
Besonders befähigte Revisoren müssen gewisse fachliche Voraussetzungen erfüllen (Art. 727b OR). Der Bundesrat hat auf Grund von Art. 727b Abs. 2 OR die Kriterien für die besondere Befähigung konkretisiert in einer Verordnung vom 15.6.92 (AS 1992 S. 1210). Danach ist Voraussetzung das eidg. Bücherexpertendiplom oder eine Fachausbildung mit langjähriger Berufserfahrung. Für Juristen gilt, dass sie die besondere Befähigung durch zwölfjährige Berufserfahrung auf dem Gebiet der Revision erwerben. Für die EU gilt die 8. gesellschaftsrechtliche Richtlinie der EU.
Wann die besonders befähigte Revisionsstelle notwendig ist, sagt Art. 727b Abs. 1 OR. Fälle sind:
Gemäss Art. 731a OR ist ein besonders befähigter Revisor auch nötig bei einer Gesellschaft, die eine Konzernrechnung zu erstellen hat.
Art. 727a OR regelt die für jede Revisionsstelle nötige Befähigung. Die Frage, ob die Befähigung in einem konkreten Fall gegeben war oder nicht, wird endgültig erst im Verantwortlichkeitsprozess entschieden (Art. 755 OR).
Unabhängigkeit ist nötig gegenüber dem VR und gegenüber den Aktionären, insbesondere gegenüber einem Aktionär mit Stimmenmehrheit (Art. 727c OR). Aus dem Unabhängigkeitserfordernis folgt, dass ein Arbeitnehmer der Gesellschaft keinesfalls die Revision durchführen kann.
Im Konzern (Mehrheit von Gesellschaften unter einheitlicher Kontrolle; Art. 663e Abs. 1 OR) gilt Art. 727c Abs. 2 OR, wonach Unabhängigkeit innerhalb des Konzerns nur gegeben sein muss, wenn ein Aktionär oder ein Gläubiger dies verlangt. Eigentlich sollte eine Revision durch eine Gesellschaft, die dem Konzern angehört, nicht zulässig sein.
Wird das Gebot der Unabhängigkeit verletzt ergibt sich eine Verantwortlichkeit aus Übernahme-verschulden. Die Haftung der Revisionsstelle richtet sich wie die Haftung des VR nach Art. 755 OR (dazu BGE 112 II 461).
Im Konkurs der Gesellschaft stellt sich das Problem, dass die Gesellschaft kein Haftungssubstrat mehr hat. Es bleiben nur die natürlichen Personen der Verwaltungsräte und die Revisionsstelle.
Diese wurden durch die Revision ´92 stark erweitert. Die Revisionsstelle hat vier Aufgabenbereiche:
Gemäss Art. 728 Abs. 1 OR handelt es sich dabei um die Kernaufgabe der Revisionsstelle. Zu prüfen ist, ob die ordnungsgemässen aktienrechtlichen Rechnungslegungsvorschriften (Art. 662 ff OR) beachtet wurden.
Art. 662a Abs. 2 OR regelt die Grundsätze der Rechnungslegung. Grundsätze sind unter anderem die Vollständigkeit, die Klarheit und die Vorsicht. Welche Gliederung und welchen Inhalt die Bilanz und die Erfolgsrechnung mindesten aufweisen müssen sagen die Art. 663 und 663a OR.
Nach Art. 663b OR ist ein Anhang zur Jahresrechnung obligatorisch. Dieser Anhang enthält unter anderem Angeben über geleistete Bürgschaften und über Verpfändungen. Gemäss Art. 663b Ziff. 8 OR muss die Auflösung stiller Reserven im Anhang bekannt gegeben werden. Für die Bildung stiller Reserven besagt Art. 669 Abs. 3 OR, dass diese zulässig ist, soweit sie nötig ist für das dauernde Gedeihen des Unternehmens oder soweit sie der Ausrichtung einer möglichst gleichmässigen Dividende dient.
Bei börsenkotierten Gesellschaften müssen auch bedeutende (mindestens 5 % der Stimmrechte) Aktionäre und Stimmrechtsgruppen angegeben werden.
Im Konzern ist eine konsolidierte Rechnung zu erstellen (Art. 663e OR), sofern die Voraussetzungen von Art. 663e Abs. 2 und 3 OR erfüllt sind.
Für die Bewertung der Bilanzwerte gelten Art. 664 ff OR, beachtlich insbesondere Art. 666 OR für Vorräte und Art. 667 für Wertschriften.
Art. 671-674 OR regeln die Bildung der Reserven (gesetzliche und statutarische).
Im übrigen verweist Art. 662a Abs. 4 OR auf die Bestimmungen über die kaufmännische Buchführung (Art. 957 ff OR).
Sorgt die Revisionsstelle nicht für die Beachtung dieser Vorschriften, so handelt sie pflichtwidrig.
Es ist zu prüfen, ob verdeckte Gewinnentnahmen stattfinden, die eine unzulässige Dividendenver-kürzung zur Folge hätten. Verdeckte Gewinnentnahmen sind beispielsweise durch zu hohe Spesenabrechnungen möglich. Entsprechende Vorkommnisse sind dem VR zu melden, unter gewissen Umständen direkt der GV (Art. 729b Abs. 1 OR).
Folge der Unterlassung der Wahrnehmung der Prüfungs- und Meldepflichten ist die Haftung nach Art. 755 OR.
Es gibt drei Möglichkeiten der Empfehlung an die GV:
Im Konzern bezieht sich die Empfehlung auf die konsolidierte Konzernrechnung (Art. 731a Abs. 1 OR).
Problem der eingeschränkten Empfehlung: Ein Vorbehalt kann eine Überreaktion auslösen. Wird jedoch ein nötiger Vorbehalt unterlassen, so kann dies eine Pflichtverletzung darstellen. Die Berichterstattung stellt also eine Gratwanderung zwischen Inkaufnahme eines Haftungsrisikos und der Gefährdung der Gesellschaft durch Überreaktion dar. Im Zweifelsfall muss die Revisionsstelle der GV Bericht erstatten, ansonsten haftet sie nach Art. 755 OR.
Genehmigungsbeschlüsse der GV sind nichtig, sofern sie ohne Vorliegen des Revisionsberichtes getroffen wurden (Art. 729c Abs. 1 und 2 OR).
Dieser beinhaltet in erster Linie Hinweise auf Schwachstellen, Problemfelder und Ungereimtheiten. Der Erläuterungsbericht erfüllt also eine Art von Controlling. Der Bericht ist insbesondere bei Haftungsfragen (allfällige Befreiung von der Haftung) wichtig. Wie oben erwähnt ist dieser Erläuterungsbericht nur zu erstellen, wenn die Gesellschaft eine besonders befähigte Revisionsstelle bestellen muss (Art. 727b OR).
Im Gesetz finden sich zahlreiche Spezialprüfungstatbestände, die in der Praxis sehr wichtig sind. Fälle:
Es ist dies ein Spezialtatbestand, der als neues Kontrollinstrument der Revision ´92 eingeführt wurde. Die Sonderprüfung ist keine eigentliche Kernaufgabe der Revisionsstelle.
Die Revisionsstelle kann ebenso einer Sonderprüfung unterzogen werden wie die Gesellschaft.
Die Sonderprüfung ist ein aktienrechtliches Spezialverfahren zur Abklärung unklarer Sachverhalte (Art. 697a Abs. 1 OR). Es handelt sich dabei nicht um ein Individualrecht der Aktionäre, sondern um ein Instrument des Minderheitenschutzes.
Die Sonderprüfung kann von jedem Aktionär verlangt werden, wobei die GV zustimmen muss. Gemäss Art. 687b Abs. 1 können 10 % des Aktienkapitals eine Sonderprüfung vor Gericht beantragen. Voraussetzung ist die Glaubhaftmachung von die Statuten oder das Gesetz verletzenden Handlungen (Art. 697b Abs. 2 OR). Bsp. von Tatbeständen, die eine Sonderprüfung rechtfertigen: Gewinnabschöpfung, Geheimabsprachen über die Bevorzugung von Aktionären.
Über die Möglichkeiten des Richters bei Einsetzung der Sonderprüfung siehe Art. 697c OR, für das Verfahren siehe Art. 697d OR.
Die Kosten der Sonderprüfung sind durch die Gesellschaft zu tragen, in Ausnahmefällen auch durch den Aktionär.