Erwerb einer Waffe




Bevor ein Vertrag betreffend den Erwerb einer Waffe abgeschlossen werden kann, muss der Erwerber über einen Waffenerwerbsschein (WES) verfügen.

Ein WES wird nur abgegeben, wenn gegen den Gesuchsteller keine Hinderungsgründe im Sinne von Artikel 8 Absatz 2 des Waffengesetzes bestehen. Auch ist gemäss Artikel 12 der Waffenverordnung der Umgang mit Feuerwaffen (also auch der Erwerb) für Angehörige bestimmter Staaten verboten, wobei der genannte Artikel Ausnahmen beschreibt.

In der Stadt Zürich dauert die Prozedur zum Erhalt eines WES mitsamt allen Wartefristen etwa zwei Monate: Der WES ist, wie oben erwähnt, Voraussetzung dafür, dass ein schriftlicher Vertrag für die Übertragung einer Waffe (Kauf, Tausch, Schenkung, Miete und Gebrauchsleihe) abgeschlossen werden kann.

Ein Mustervertrag (gemäss Art. 11 des Waffengesetzes) kann vom Web heruntergeladen werden (siehe unten): Er enthält auf der ersten Seite einige wichtige Hinweise und den eigentlichen Vertragstext; zwei weitere Seiten zitieren die massgebenden Artikel aus dem Waffengesetz und der Waffenverordnung. Die Verwendung des Mustervertrags ist nicht zwingend; wer aber einen Vertrag selbst formulieren will, hat die Forderungen des Art. 11 einzuhalten.

Der Verteiler für den abgeschlossenen Vertrag und für den WES ist auf den Formularen vorgegeben: Es sind die Vertragspartner und die für die Aufsicht zuständige Amtsstelle, d.h. das Waffenbüro der Stadtpolizei Zürich.

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Wichtige Links zur Webseite der Bundesverwaltung:

  • Waffengesetz (SR 514.54)
  • Waffenverordnung (SR 514.541)
  • Formular 'Gesuch für einen WES' sowie Mustervertrag für die Uebertragung einer Waffe