Erwerb einer Waffe
Bevor ein Vertrag betreffend den Erwerb einer Waffe abgeschlossen werden kann, muss der Erwerber über einen Waffenerwerbsschein (WES) verfügen.
Ein WES wird nur abgegeben, wenn gegen den Gesuchsteller keine Hinderungsgründe im Sinne von Artikel 8 Absatz 2 des Waffengesetzes bestehen. Auch ist gemäss Artikel 12 der Waffenverordnung der Umgang mit Feuerwaffen (also auch der Erwerb) für Angehörige bestimmter Staaten verboten, wobei der genannte Artikel Ausnahmen beschreibt.
In der Stadt Zürich dauert die Prozedur zum Erhalt eines WES mitsamt allen Wartefristen etwa zwei Monate:
- Das ausgefüllte Gesuchsformular ist zusammen mit einem Auszug aus dem Strafregister einzureichen beim Waffenbüro der Stadtpolizei Stadt Zürich, Grüngasse 19, 8004 Zürich. Der Auszug aus dem Strafregister kann bei jedem Postschalter bestellt werden, wobei dort 20 Fr. zu bezahlen sind und der Pass oder die Identitätskarte vorzuweisen ist.
- Man erhält einige Zeit später vom Waffenbüro eine Einladung für ein Instruktionsgespräch auf dem Waffenbüro.
- Beim Gespräch werden einem die wichtigsten gesetzlichen Bestimmungen erklärt: Unterschied zwischen Waffentragen und Waffentransport; Regeln beim Waffen- und Munitionstransport sowie bei der Waffen- und Munitionslagerung zu Hause; Pflichten bei allfälligem Verlust einer Waffe; Übertragung einer Waffe an andere Personen; Aus- und Einfuhr von Schusswaffen. Das Gespräch dauert etwa eine Stunde; nachher bestätigt man schriftlich, dass einem die gesetzlichen Bestimmungen erklärt worden sind.
- Am Gespräch sind schliesslich 50 Fr. als Gebühr für den WES zu bezahlen. Diese würde auch dann nicht zurückbezahlt, wenn die anschliessende Abklärung nicht zu Gunsten des Gesuchstellers ausfallen würde.
- Anschliessend klärt die Staatsanwaltschaft ab, ob gegen den Gesuchsteller aktuelle Strafanzeigen vorliegen. Trifft dies nicht zu, erhält der Gesuchsteller etwa zehn Tage nach dem Gespräch eine Einladung zum Abholen des WES.
- Den WES kann man bei der Kantonspolizei in Zürich 4 abholen. Dabei muss man sich ausweisen.
Der WES ist, wie oben erwähnt, Voraussetzung dafür, dass ein schriftlicher Vertrag für die Übertragung einer Waffe (Kauf, Tausch, Schenkung, Miete und Gebrauchsleihe) abgeschlossen werden kann.
Ein Mustervertrag (gemäss Art. 11 des Waffengesetzes) kann vom Web heruntergeladen werden (siehe unten): Er enthält auf der ersten Seite einige wichtige Hinweise und den eigentlichen Vertragstext; zwei weitere Seiten zitieren die massgebenden Artikel aus dem Waffengesetz und der Waffenverordnung. Die Verwendung des Mustervertrags ist nicht zwingend; wer aber einen Vertrag selbst formulieren will, hat die Forderungen des Art. 11 einzuhalten.
Der Verteiler für den abgeschlossenen Vertrag und für den WES ist auf den Formularen vorgegeben: Es sind die Vertragspartner und die für die Aufsicht zuständige Amtsstelle, d.h. das Waffenbüro der Stadtpolizei Zürich.
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Wichtige Links zur Webseite der Bundesverwaltung:
Waffengesetz (SR 514.54)
Waffenverordnung (SR 514.541)
Formular 'Gesuch für einen WES' sowie Mustervertrag für die Uebertragung einer Waffe