414.471.11

1

Verordnung über die Erteilung der

Maturität an den Maturitätsschulen des

Kantons Solothurn

(Maturitätsverordnung)

RRB vom 17. März 1998

Der Regierungsrat des Kantons Solothurn

gestützt auf § 12 Absatz 1 des Gesetzes über die Kantonsschule Solothurn

vom 29. August 1909

1

)

beschliesst:

I. Allgemeine Bestimmungen

§ 1. Maturitätskommissionen

1

Die Maturitätskommissionen werden vom Regierungsrat gewählt. Sie

bestehen in der Regel aus Fachexperten und Fachexpertinnen. Von Amtes

wegen gehören ihnen der Rektor oder die Rektorin an. Sie sind für das

Protokoll verantwortlich.

2

Es wird eine Maturitätskommission mit sieben Mitgliedern bestellt für:

a) Sprachliches Maturitätsprofil, Musisches Maturitätsprofil, Mathematisch-

naturwissenschaftliches Maturitätsprofil Olten

b) Wirtschaftlich-rechtliches Maturitätsprofil Olten

c) Sprachliches Maturitätsprofil, Musisches Maturitätsprofil Solothurn

d) Mathematisch-naturwissenschaftliches Maturitätsprofil Solothurn

e) Wirtschaftlich-rechtliches Maturitätsprofil Solothurn.

2

)

§ 2. Inspektoren und Inspektorinnen

Der Regierungsrat wählt die Inspektoren und Inspektorinnen. Mitglieder

der Maturitätskommissionen sind wählbar. Das Departement für Bildung

und Kultur

3

) erlässt Weisungen über die Ausübung des Inspektorates.

§ 3. Aufgaben der Maturitätskommissionen

1

Den Maturitätskommissionen obliegen folgende Aufgaben:

a) Sie üben zusammen mit den Inspektoren und Inspektorinnen die Auf-sicht

über den Unterricht aus;

b) Ihre Mitglieder genehmigen als ordentliche Experten und Expertinnen

auf Vorschlag der Fachlehrer und Fachlehrerinnen die Aufgaben für

die schriftlichen und die Themen für die mündlichen Prüfungen;

________________

1

) BGS 414.111. 2

) § 1 Absatz 2 Fassung vom 11. April 2000. 3

) neue Departementsbezeichnung ab 1. August 2000..414.471.11

2

c) Ihre Mitglieder beurteilen als ordentliche Experten und Expertinnen

mit den prüfenden Lehrern und Lehrerinnen die Leistungen der

schriftlichen und der mündlichen Maturitätsprüfungen;

d) Sie setzen die Ergebnisse der Maturitätsprüfungen fest und entschei-den

über die Erteilung der Maturität. Die prüfenden Lehrer und Lehre-rinnen

werden zu den entsprechenden Sitzungen mit beratender

Stimme beigezogen;

e) Innerhalb der solothurnischen Maturitätsschulen sorgen sie für Koor-dination

im Bereich der Aufgaben, die ihnen zugewiesen sind.

2

Der Rektor oder die Rektorin kann im Einverständnis mit den Präsidenten

oder Präsidentinnen der Kommissionen nach Bedarf weitere Experten und

Expertinnen beiziehen; diesen obliegen die gleichen Pflichten und Rechte

wie den ordentlichen Experten und Expertinnen.

II. Durchführung der Prüfungen

§ 4. Organisation

Die Maturitätsprüfungen stehen unter der Leitung des Rektors oder der

Rektorin und werden in der Regel von den Lehrkräften abgenommen,

welche die Schüler und Schülerinnen in den Prüfungsfächern unterrichtet

haben.

§ 5. Zeitpunkt

1

Die schriftlichen Maturitätsprüfungen finden unmittelbar vor, die münd-lichen

nach den Sommerferien statt.

2

In Prüfungsfächern, die nicht bis zum Ende der Schulzeit unterrichtet

werden, werden die Maturitätsprüfungen nach Abschluss des betreffen-den

Fachunterrichtes durchgeführt. Diese Prüfungen finden zu Beginn des

letzten Schuljahres statt.

§ 6. Zulassung

1

Zu den Prüfungen, die am Ende des letzten Ausbildungsjahres abge-nommen

werden, werden Schüler und Schülerinnen zugelassen, welche

die Schule mindestens während des letzten Jahres besucht haben und die

eine Maturaarbeit verfasst haben, die von der betreuenden Lehrkraft

angenommen worden ist.

2

Wird die Maturaarbeit endgültig nicht angenommen oder nicht fristge-recht

eingereicht, so hat dies der Rektor oder die Rektorin dem Kandida-ten

oder der Kandidatin unter Angabe der Rechtsmittel zu eröffnen.

3

Schüler und Schülerinnen, welche die Prüfung nicht bestanden haben,

können diese nur wiederholen, wenn sie den Unterricht des letzten Schul-jahres

noch einmal besucht haben.

4

Wer zweimal eine Maturitätsprüfung nicht bestanden hat, wird zu keiner

weiteren Maturitätsprüfung zugelassen.

§ 7. Verhinderung

Kandidaten und Kandidatinnen, die wegen Krankheit oder Unfall eine

Prüfung nicht ablegen können, haben ein Arztzeugnis beizubringen und

werden zu einer Nachprüfung aufgeboten. Nachträgliche Meldungen.414.471.11

3

werden nicht berücksichtigt. Die Kandidaten und Kandidatinnen sind vor

Beginn der Prüfung über diese Bestimmung in Kenntnis zu setzen.

§ 8. Maturitätsfächer

1

Für das Bestehen der Maturitätsprüfung entscheiden die Leistungen in

neun Fächern, nämlich in den sieben Grundlagenfächern, in dem vom

Schüler oder von der Schülerin gewählten Schwerpunktfach und in dem

vom Schüler oder von der Schülerin gewählten Ergänzungsfach.

2

Gegen Ende des zweitletzten Schuljahres müssen die Schüler und Schüle-rinnen

eines der beiden gewählten Ergänzungsfächer als Maturitätsfach

festlegen.

§ 9. Grundlagenfächer, Schwerpunktfach und Ergänzungsfächer

1

Grundlagenfächer sind:

- Deutsch;

- Französisch oder Italienisch;

- Italienisch oder Französisch oder Englisch oder Latein;

- Mathematik;

- Naturwissenschaften (Biologie und Chemie und Physik);

- Geistes- und Sozialwissenschaften (Geschichte / Staatskunde und Geo-graphie

sowie Einführung in Wirtschaft und Recht);

- Bildnerisches Gestalten oder Musik.

1

)

2

Schwerpunktfächer sind:

- Latein;

- Griechisch;

- Italienisch;

- Spanisch;

- Physik und Anwendungen der Mathematik;

- Biologie und Chemie;

- Wirtschaft und Recht;

- Bildnerisches Gestalten;

- Musik.

3

Ergänzungsfächer sind:

- Physik;

- Chemie;

- Biologie;

- Anwendungen der Mathematik;

- Geschichte;

- Geographie;

- Philosophie;

- Religionslehre;

- Wirtschaft und Recht;

- Pädagogik/Psychologie;

- Bildnerisches Gestalten;

________________

1

) § 9 Absatz 1 Fassung vom 11. April 2000..414.471.11

4

- Musik;

- Sport.

4

Die Wahl desselben Faches als Schwerpunkt- und als Ergänzungsfach ist

ausgeschlossen. Überdies schliesst die Wahl von Musik als Schwerpunkt-fach

die Wahl von Bildnerischem Gestalten oder Sport als Ergänzungsfach

aus. Die Wahl von Bildnerischem Gestalten als Schwerpunktfach schliesst

die Wahl von Musik oder Sport als Ergänzungsfach aus.

§ 10. Zählende Noten

Für die Maturitätsnoten zählen Erfahrungsnoten und Prüfungsnoten.

§ 11.

1

) Erfahrungsnoten

Die Erfahrungsnoten werden wie folgt berechnet:

a) In den Grundlagenfächern Deutsch, Französisch oder Italienisch, Ita-lienisch

oder Französisch oder Englisch oder Latein, Mathematik, Bild-nerisches

Gestalten oder Musik, im Schwerpunktfach und im Ergän-zungsfach

zählt die letzte Zeugnisnote als Erfahrungsnote.

b) Die Erfahrungsnote im Grundlagenfach Musik entspricht dem auf

ganze und halbe Noten gerundeten arithmetischen Mittel aus der

letzten Zeugnisnote im Fach Musik und der Note im Instrumentalun-terricht.

c) Die Erfahrungsnote im Schwerpunktfach Musik entspricht dem arith-metischen

Mittel aus der letzten Zeugnisnote im Fach Musik und der

Note im Instrumentalunterricht.

d) Die Erfahrungsnote «Naturwissenschaften

ª

entspricht dem auf ganze

und halbe Noten gerundeten arithmetischen Mittel der letzten Zeug-nisnoten

in den Fächern Biologie, Chemie und Physik.

e) Die Erfahrungsnote «Geistes- und Sozialwissenschaften

ª_

entspricht

dem auf ganze und halbe Noten gewichteten arithmetischen Mittel

der letzten Zeugnisnoten in den Fächern Geschichte, Geographie und

Einführung in Wirtschaft und Recht. Die Gewichte sind: Geschichte

und Geographie je 3 Teile; Einführung in Wirtschaft und Recht 1 Teil.

f) Wo die Schwerpunktfächer auch als Grundlagenfächer unterrichtet

werden, bezeichnet die Schulleitung die Semester oder bei Jahre-spromotion

die Jahresperiode, deren Zeugnisnoten als Erfahrungsno-ten

zählen.

§12. Sonderfälle

Für die Ermittlung der Erfahrungsnoten von Schülern und Schülerinnen,

welche aus einer eidgenössisch anerkannten Maturitätsschule im Verlaufe

des dritten Ausbildungsjahres an die Kantonsschule übertreten, trifft der

Rektor oder die Rektorin eine Sonderregelung.

§ 13. Maturitätsnoten von Fächern ohne Prüfung

In Fächern, in denen keine Prüfung abgelegt wird, entsprechen die Matu-ritätsnoten

den Erfahrungsnoten.

________________

1

) § 11 Fassung vom 11. April 2000..414.471.11

5

§ 14.

1

) Prüfungsfächer

Prüfungen werden abgelegt in den Fächern:

- Deutsch;

- Französisch oder Italienisch;

- Mathematik;

- im gewählten Schwerpunktfach;

- Biologie oder Chemie oder Physik;

- dritte Sprache oder Geschichte oder Geographie.

§ 15. Prüfungsart

1

Geprüft wird in den Fächern

a) Deutsch schriftlich und mündlich;

b) Französisch oder Italienisch schriftlich und mündlich;

c) Mathematik schriftlich und mündlich;

d) Schwerpunktfach schriftlich und mündlich;

e) Biologie oder Chemie oder Physik schriftlich oder mündlich;

f) dritte Sprache oder Geschichte oder Geographie schriftlich oder

mündlich.

2

)

2

Die Schüler und Schülerinnen können die Prüfungsfächer unter e) und f)

wählen.

3

Mindestens eine der zwei Prüfungen unter e) und f) muss schriftlich sein.

Das Rektorat bestimmt die Prüfungsart der beiden Fächergruppen.

4

In den Schwerpunktfächern Musik und Bildnerisches Gestalten wird

schriftlich und mündlich-praktisch geprüft.

§ 16. Information über das Prüfungsverfahren

Spätestens zwei Monate vor einer Prüfung muss die Fachlehrkraft die

Kandidaten und Kandidatinnen über das Prüfungsverfahren orientieren.

§ 17. Schriftliche Prüfungen

1

Die schriftlichen Prüfungen dauern im Fach Deutsch vier Stunden, in allen

übrigen Fächern drei Stunden.

2

Die Prüfungsaufgaben werden von den Fachlehrkräften ausgearbeitet

und den Experten und Expertinnen rechtzeitig zur Genehmigung vorge-legt.

3

Im Einverständnis mit der Lokalen Rektorenkonferenz legen die Fach-schaften

zusammen mit den Experten und Expertinnen die erlaubten

Hilfsmittel fest.

4

Die Fachlehrkraft korrigiert und bewertet die Prüfungsarbeiten. Diese

sind den Experten und Expertinnen so rechtzeitig zuzustellen, dass sich

diese ebenfalls ein Bild über die Arbeiten machen können. Die Noten

werden von der Fachlehrkraft gemeinsam mit dem Experten oder der

Expertin festgelegt.

________________

1

) § 14 Fassung vom 11. April 2000. 2

) § 15 Absatz 1 Fassung vom 11. April 2000.414.471.11

6

§ 18. Mündliche Prüfungen

1

Die mündliche Prüfung dauert pro Kandidat oder Kandidatin eine Vier-telstunde.

2

Der Experte oder die Expertin hält den Verlauf der mündlichen Prüfung

schriftlich fest. Die Noten werden im Anschluss an die Prüfung von der

Fachlehrkraft und dem Experten oder der Expertin gemeinsam festgelegt.

§ 19. Mündlich-praktische Prüfungen

1

Im Schwerpunktfach Musik dauert die mündlich-praktische Prüfung eine

halbe Stunde. Der praktische Teil der Prüfung besteht aus einem Instru-mentalvortrag

oder Sologesang.

2

Im Schwerpunktfach Bildnerisches Gestalten umfasst die mündlich-praktische

Prüfung einen praktischen Teil von vier Stunden, eine mündli-che

Präsentation der Arbeiten von fünfzehn Minuten und eine mündliche

Prüfung von fünfzehn Minuten.

3

Der Experte oder die Expertin hält den Verlauf der mündlichen Prüfung

bzw. der Präsentation und des Instrumentalvortrages schriftlich fest. Die

Noten werden im Anschluss an die Prüfung von der Fachlehrkraft und dem

Experten oder der Expertin gemeinsam festgelegt.

§ 20. Strittige Fälle

In allen Fällen, in denen sich Fachlehrkraft und Experte oder Expertin über

die Notengebung nicht einigen können, entscheidet die Maturitätskom-mission.

§ 21. Prüfungsnoten

1

Die Noten der schriftlichen und der mündlichen beziehungsweise der

mündlich-praktischen Prüfungen werden in ganzen und halben Zahlen

ausgedrückt. 6 ist die beste Note, 1 die schlechteste.

2

Die Prüfungsnote entspricht dem arithmetischen Mittel der Noten des

schriftlichen und des mündlichen oder des mündlich-praktischen Examens.

Die Note wird nicht gerundet.

3

Wird nur schriftlich oder mündlich geprüft, zählt die Note als Prüfungs-note.

§ 22. Maturitätsnoten von Fächern mit Prüfung

In den Maturitätsfächern mit Prüfung entsprechen die Maturitätsnoten

dem auf halbe und ganze Noten gerundeten arithmetischen Mittel aus

Prüfungsnote und Erfahrungsnote. Liegt es genau zwischen einer ganzen

und einer halben Note, so wird aufgerundet.

§ 23. Bestehen der Prüfung

1

Die Maturitätsprüfung ist bestanden, wenn in den neun Maturitätsfä-chern

1. nicht mehr als drei Noten unter 4 erteilt wurden und

2. die doppelte Summe aller Notenabweichungen von 4 nach unten nicht

grösser ist als die Summe aller Notenabweichungen von 4 nach oben.

2

Wer unerlaubte Hilfsmittel verwendet oder sich anderweitig unerlaubte

Vorteile verschafft, hat die Maturitätsprüfung nicht bestanden..414.471.11

7

3

Kandidaten oder Kandidatinnen, die sich weigern, eine von ihnen ver-langte

bewertbare Prüfungsleistung zu erbringen, wird die Maturität nicht

erteilt.

§ 24. Entscheid

1

Der Entscheid über die Erteilung des Maturitätszeugnisses wird auf An-trag

der Fachlehrkräfte und der Experten und Expertinnen von der Maturi-tätskommission

gefällt.

2

Nach der Sitzung eröffnet der Rektor oder die Rektorin die Ergebnisse im

Namen der Maturitätskommission mit schriftlicher Rechtsmittelbelehrung.

3

Jeder Kandidat und jede Kandidatin hat das Recht, nach Abschluss der

Prüfung die eigenen korrigierten Prüfungsarbeiten und die erhaltenen

Noten einzusehen.

§ 25. Maturitätsausweis

1

Form und Inhalt des Maturitätszeugnisses richten sich nach Artikel 20 der

Verordnung über die Anerkennung von gymnasialen Maturitätsausweisen

vom 15. Februar 1995

1

).

2

Zusätzlich im Maturitätszeugnis aufgeführt werden

a) Thema und Bewertung der Maturaarbeit;

b) die Note des kantonalen Ergänzungsfaches;

c) die Teilnoten in den naturwissenschaftlichen und in den geistes- und

sozialwissenschaftlichen Fächern.

3

Auf Antrag des Schülers oder der Schülerin werden vollständig absolvier-te

Kurse ins Maturitätszeugnis eingetragen.

§ 26. Rechtsmittel

Gegen Entscheide aufgrund dieser Verordnung kann innerhalb von zehn

Tagen beim Departement für Bildung und Kultur

2

) Beschwerde geführt

werden.

III. Wiederholung der Maturitätsprüfung

§ 27. Zulassung

Ein Kandidat oder eine Kandidatin, der oder die die Maturitätsprüfung

nicht bestanden hat oder von ihr ausgeschlossen worden ist, kann erst zur

Maturitätsprüfung des folgenden Jahres wieder zugelassen werden.

§ 28. Repetition des letzten Schuljahres,

Berechnung der Erfahrungsnoten und der Maturitätsnoten

1

Der Kandidat oder die Kandidatin kann die Maturitätsprüfung nur nach

Repetition des ganzen letzten Jahres wiederholen. Eine weitere Maturaar-beit

ist nicht einzureichen.

________________

1

) SR 413.11 2

) neue Departementsbezeichnung ab 1. August 2000..414.471.11

8

2

Wird gegen die Nichterteilung des Maturitätszeugnisses Beschwerde

geführt, so ist der Unterricht auch während der Dauer des Beschwerdever-fahrens

zu besuchen.

3

Die Erfahrungsnoten in den Fächern Deutsch, Französisch, Englisch oder

Italienisch oder Latein und Mathematik sowie die Erfahrungsnoten im

Schwerpunktfach und im für die Maturität zählenden Ergänzungsfach

stützen sich ausschliesslich auf das Repetitionsjahr.

4

Die Erfahrungsnote im Fach Geistes- und Sozialwissenschaften stützt sich

auf die nach § 11 litera e gewichteten letzten Zeugnisnoten in Geographie

und Einführung in Wirtschaft und Recht sowie auf die Jahresnote in Ge-schichte

im Repetitionsjahr.

5

Der Kandidat oder die Kandidatin muss neu wählen, ob er oder sie eine

Prüfung in Geographie oder Geschichte oder der dritten Sprache ablegen

will. Die Maturitätsnote ergibt sich aus der Note der gewählten Maturi-tätsprüfung

und der Erfahrungsnote im entsprechenden Fach.

6

Ist die Maturitätsnote im Fach Naturwissenschaften ungenügend, kann

der Kandidat oder die Kandidatin eine Nachprüfung absolvieren. Die Ma-turitätsnote

ergibt sich aus der Note dieser Nachprüfung und der Erfah-rungsnote

im Fach Naturwissenschaften.

IV. Übergangs- und Schlussbestimmungen

§ 29. Übergangsbestimmung

Wer die Maturitätsprüfung nach bisherigem Reglement im Januar des

Schuljahres 2001/2002 nicht besteht, kann das letzte halbe Schuljahr nach

neuer Ordnung wiederholen. Das Departement für Bildung und Kultur

1

)

bestimmt auf Antrag der Schulleitung die Prüfungsfächer.

§ 30. Inkrafttreten

2

)

Diese Verordnung tritt am 1. August 1998 in Kraft. Sie wird erstmals auf

das Verfahren zur Erlangung der Maturität am Ende des Schuljahres

2001/2002 angewendet. Vorbehalten bleibt das Einspruchsrecht des Kan-tonsrates.

§ 31. Aufhebung geltenden Rechts

Die Verordnung über die Erteilung der Maturität vom 22.Dezember 1987

3

)

wird aufgehoben. Sie gilt noch für die Maturitätsprüfungen bis und mit

Januar 2002.

Die Einspruchsfrist ist am 22. Mai 1998 unbenutzt abgelaufen.

Publiziert im Amtsblatt vom 12. Juni 1998.

________________

1

) neue Departementsbezeichnung ab 1. August 2000. 2

) Inkrafttreten der Änderungen vom

- 11. April 2000 am 1. August 2000. 3

) GS 90, 1138 (BGS 414.471).