414.471.11
1
Verordnung über die Erteilung der
Maturität an den Maturitätsschulen des
Kantons Solothurn
(Maturitätsverordnung)
RRB vom 17. März 1998
Der Regierungsrat des Kantons Solothurn
gestützt auf § 12 Absatz 1 des Gesetzes über
die Kantonsschule Solothurn
vom 29. August 1909
1
)
beschliesst:
I.
Allgemeine Bestimmungen
§ 1. Maturitätskommissionen
1
Die Maturitätskommissionen werden vom
Regierungsrat gewählt. Sie
bestehen in der Regel aus Fachexperten und
Fachexpertinnen. Von Amtes
wegen gehören ihnen der Rektor oder die
Rektorin an. Sie sind für das
Protokoll verantwortlich.
2
Es wird eine Maturitätskommission mit
sieben Mitgliedern bestellt für:
a) Sprachliches Maturitätsprofil, Musisches Maturitätsprofil, Mathematisch-
naturwissenschaftliches Maturitätsprofil Olten
b) Wirtschaftlich-rechtliches
Maturitätsprofil Olten
c) Sprachliches Maturitätsprofil,
Musisches Maturitätsprofil Solothurn
d) Mathematisch-naturwissenschaftliches
Maturitätsprofil Solothurn
e) Wirtschaftlich-rechtliches
Maturitätsprofil Solothurn.
2
)
§ 2. Inspektoren und Inspektorinnen
Der Regierungsrat wählt die Inspektoren
und Inspektorinnen. Mitglieder
der Maturitätskommissionen sind wählbar.
Das Departement für Bildung
und Kultur
3
) erlässt Weisungen über die Ausübung des
Inspektorates.
§ 3. Aufgaben der Maturitätskommissionen
1
Den Maturitätskommissionen obliegen
folgende Aufgaben:
a) Sie üben zusammen mit den Inspektoren
und Inspektorinnen die Auf-sicht
über den Unterricht aus;
b) Ihre Mitglieder genehmigen als
ordentliche Experten und Expertinnen
auf Vorschlag der Fachlehrer und
Fachlehrerinnen die Aufgaben für
die schriftlichen und die Themen für die
mündlichen Prüfungen;
________________
1
) BGS 414.111. 2
) § 1 Absatz 2 Fassung vom 11. April 2000.
3
) neue Departementsbezeichnung ab 1.
August 2000..414.471.11
2
c) Ihre Mitglieder beurteilen als
ordentliche Experten und Expertinnen
mit den prüfenden Lehrern und Lehrerinnen
die Leistungen der
schriftlichen und der mündlichen Maturitätsprüfungen;
d) Sie setzen die Ergebnisse der
Maturitätsprüfungen fest und entschei-den
über die Erteilung der Maturität. Die
prüfenden Lehrer und Lehre-rinnen
werden zu den entsprechenden Sitzungen mit
beratender
Stimme beigezogen;
e) Innerhalb der solothurnischen
Maturitätsschulen sorgen sie für Koor-dination
im Bereich der Aufgaben, die ihnen
zugewiesen sind.
2
Der Rektor oder die Rektorin kann im
Einverständnis mit den Präsidenten
oder Präsidentinnen der Kommissionen nach
Bedarf weitere Experten und
Expertinnen beiziehen; diesen obliegen die
gleichen Pflichten und Rechte
wie den ordentlichen Experten und
Expertinnen.
II.
Durchführung der Prüfungen
§ 4. Organisation
Die Maturitätsprüfungen stehen unter der
Leitung des Rektors oder der
Rektorin und werden in der Regel von den
Lehrkräften abgenommen,
welche die Schüler und Schülerinnen in den
Prüfungsfächern unterrichtet
haben.
§ 5. Zeitpunkt
1
Die schriftlichen Maturitätsprüfungen
finden unmittelbar vor, die münd-lichen
nach den Sommerferien statt.
2
In Prüfungsfächern, die nicht bis zum Ende
der Schulzeit unterrichtet
werden, werden die Maturitätsprüfungen
nach Abschluss des betreffen-den
Fachunterrichtes durchgeführt. Diese
Prüfungen finden zu Beginn des
letzten Schuljahres statt.
§ 6. Zulassung
1
Zu den Prüfungen, die am Ende des letzten
Ausbildungsjahres abge-nommen
werden, werden Schüler und Schülerinnen
zugelassen, welche
die Schule mindestens während des letzten
Jahres besucht haben und die
eine Maturaarbeit verfasst haben, die von
der betreuenden Lehrkraft
angenommen worden ist.
2
Wird die Maturaarbeit endgültig nicht
angenommen oder nicht fristge-recht
eingereicht, so hat dies der Rektor oder
die Rektorin dem Kandida-ten
oder der Kandidatin unter Angabe der Rechtsmittel
zu eröffnen.
3
Schüler und Schülerinnen, welche die
Prüfung nicht bestanden haben,
können diese nur wiederholen, wenn sie den
Unterricht des letzten Schul-jahres
noch einmal besucht haben.
4
Wer zweimal eine Maturitätsprüfung nicht bestanden
hat, wird zu keiner
weiteren Maturitätsprüfung zugelassen.
§ 7. Verhinderung
Kandidaten und Kandidatinnen, die wegen
Krankheit oder Unfall eine
Prüfung nicht ablegen können, haben ein
Arztzeugnis beizubringen und
werden zu einer Nachprüfung aufgeboten.
Nachträgliche Meldungen.414.471.11
3
werden nicht berücksichtigt. Die
Kandidaten und Kandidatinnen sind vor
Beginn der Prüfung über diese Bestimmung
in Kenntnis zu setzen.
§ 8. Maturitätsfächer
1
Für das Bestehen der Maturitätsprüfung
entscheiden die Leistungen in
neun Fächern, nämlich in den sieben
Grundlagenfächern, in dem vom
Schüler oder von der Schülerin gewählten
Schwerpunktfach und in dem
vom Schüler oder von der Schülerin
gewählten Ergänzungsfach.
2
Gegen Ende des zweitletzten Schuljahres
müssen die Schüler und Schüle-rinnen
eines der beiden gewählten
Ergänzungsfächer als Maturitätsfach
festlegen.
§ 9. Grundlagenfächer, Schwerpunktfach und Ergänzungsfächer
1
Grundlagenfächer sind:
- Deutsch;
- Französisch oder
Italienisch;
- Italienisch oder Französisch
oder Englisch oder Latein;
- Mathematik;
- Naturwissenschaften
(Biologie und Chemie und Physik);
- Geistes- und
Sozialwissenschaften (Geschichte / Staatskunde und Geo-graphie
sowie Einführung in Wirtschaft und Recht);
- Bildnerisches Gestalten oder
Musik.
1
)
2
Schwerpunktfächer sind:
- Latein;
- Griechisch;
- Italienisch;
- Spanisch;
- Physik und Anwendungen der
Mathematik;
- Biologie und Chemie;
- Wirtschaft und Recht;
- Bildnerisches Gestalten;
- Musik.
3
Ergänzungsfächer sind:
- Physik;
- Chemie;
- Biologie;
- Anwendungen der Mathematik;
- Geschichte;
- Geographie;
- Philosophie;
- Religionslehre;
- Wirtschaft und Recht;
- Pädagogik/Psychologie;
- Bildnerisches Gestalten;
________________
1
) § 9 Absatz 1 Fassung vom 11. April
2000..414.471.11
4
- Musik;
- Sport.
4
Die Wahl desselben Faches als Schwerpunkt-
und als Ergänzungsfach ist
ausgeschlossen. Überdies schliesst die
Wahl von Musik als Schwerpunkt-fach
die Wahl von Bildnerischem Gestalten oder
Sport als Ergänzungsfach
aus. Die Wahl von Bildnerischem Gestalten
als Schwerpunktfach schliesst
die Wahl von Musik oder Sport als
Ergänzungsfach aus.
§ 10. Zählende Noten
Für die Maturitätsnoten zählen
Erfahrungsnoten und Prüfungsnoten.
§ 11.
1
) Erfahrungsnoten
Die Erfahrungsnoten werden wie folgt
berechnet:
a) In den Grundlagenfächern Deutsch,
Französisch oder Italienisch, Ita-lienisch
oder Französisch oder Englisch oder
Latein, Mathematik, Bild-nerisches
Gestalten oder Musik, im Schwerpunktfach
und im Ergän-zungsfach
zählt die letzte Zeugnisnote als
Erfahrungsnote.
b) Die Erfahrungsnote im Grundlagenfach
Musik entspricht dem auf
ganze und halbe Noten gerundeten
arithmetischen Mittel aus der
letzten Zeugnisnote im Fach Musik und der
Note im Instrumentalun-terricht.
c) Die Erfahrungsnote im Schwerpunktfach
Musik entspricht dem arith-metischen
Mittel aus der letzten Zeugnisnote im Fach
Musik und der
Note im Instrumentalunterricht.
d) Die Erfahrungsnote «Naturwissenschaften
ª
entspricht dem auf ganze
und halbe Noten gerundeten arithmetischen
Mittel der letzten Zeug-nisnoten
in den Fächern Biologie, Chemie und
Physik.
e) Die Erfahrungsnote «Geistes- und
Sozialwissenschaften
ª_
entspricht
dem auf ganze und halbe Noten gewichteten
arithmetischen Mittel
der letzten Zeugnisnoten in den Fächern
Geschichte, Geographie und
Einführung in Wirtschaft und Recht. Die
Gewichte sind: Geschichte
und Geographie je 3 Teile; Einführung in
Wirtschaft und Recht 1 Teil.
f) Wo die Schwerpunktfächer auch als
Grundlagenfächer unterrichtet
werden, bezeichnet die Schulleitung die
Semester oder bei Jahre-spromotion
die Jahresperiode, deren Zeugnisnoten als
Erfahrungsno-ten
zählen.
§12. Sonderfälle
Für die Ermittlung der Erfahrungsnoten von
Schülern und Schülerinnen,
welche aus einer eidgenössisch anerkannten
Maturitätsschule im Verlaufe
des dritten Ausbildungsjahres an die
Kantonsschule übertreten, trifft der
Rektor oder die Rektorin eine
Sonderregelung.
§ 13. Maturitätsnoten von Fächern ohne Prüfung
In Fächern, in denen keine Prüfung
abgelegt wird, entsprechen die Matu-ritätsnoten
den Erfahrungsnoten.
________________
1
) § 11 Fassung vom 11. April 2000..414.471.11
5
§ 14.
1
) Prüfungsfächer
Prüfungen werden abgelegt in den Fächern:
- Deutsch;
- Französisch oder Italienisch;
- Mathematik;
- im gewählten
Schwerpunktfach;
- Biologie oder Chemie
oder Physik;
- dritte Sprache oder
Geschichte oder Geographie.
§ 15. Prüfungsart
1
Geprüft wird in den Fächern
a) Deutsch schriftlich und mündlich;
b) Französisch oder Italienisch
schriftlich und mündlich;
c) Mathematik schriftlich und mündlich;
d) Schwerpunktfach schriftlich und
mündlich;
e) Biologie oder Chemie oder Physik
schriftlich oder mündlich;
f) dritte Sprache oder Geschichte oder
Geographie schriftlich oder
mündlich.
2
)
2
Die Schüler und Schülerinnen können die
Prüfungsfächer unter e) und f)
wählen.
3
Mindestens eine der zwei Prüfungen unter
e) und f) muss schriftlich sein.
Das Rektorat bestimmt die Prüfungsart der
beiden Fächergruppen.
4
In den Schwerpunktfächern Musik und
Bildnerisches Gestalten wird
schriftlich und mündlich-praktisch
geprüft.
§ 16. Information über das Prüfungsverfahren
Spätestens zwei Monate vor einer Prüfung
muss die Fachlehrkraft die
Kandidaten und Kandidatinnen über das
Prüfungsverfahren orientieren.
§ 17. Schriftliche Prüfungen
1
Die schriftlichen Prüfungen dauern im Fach
Deutsch vier Stunden, in allen
übrigen Fächern drei Stunden.
2
Die Prüfungsaufgaben werden von den
Fachlehrkräften ausgearbeitet
und den Experten und Expertinnen
rechtzeitig zur Genehmigung vorge-legt.
3
Im Einverständnis mit der Lokalen
Rektorenkonferenz legen die Fach-schaften
zusammen mit den Experten und Expertinnen
die erlaubten
Hilfsmittel fest.
4
Die Fachlehrkraft korrigiert und bewertet
die Prüfungsarbeiten. Diese
sind den Experten und Expertinnen so
rechtzeitig zuzustellen, dass sich
diese ebenfalls ein Bild über die Arbeiten
machen können. Die Noten
werden von der Fachlehrkraft gemeinsam mit
dem Experten oder der
Expertin festgelegt.
________________
1
) § 14 Fassung vom 11. April 2000. 2
) § 15 Absatz 1 Fassung vom 11. April
2000.414.471.11
6
§ 18. Mündliche Prüfungen
1
Die mündliche Prüfung dauert pro Kandidat
oder Kandidatin eine Vier-telstunde.
2
Der Experte oder die Expertin hält den
Verlauf der mündlichen Prüfung
schriftlich fest. Die Noten werden im
Anschluss an die Prüfung von der
Fachlehrkraft und dem Experten oder der
Expertin gemeinsam festgelegt.
§ 19. Mündlich-praktische Prüfungen
1
Im Schwerpunktfach Musik dauert die
mündlich-praktische Prüfung eine
halbe Stunde. Der praktische Teil der
Prüfung besteht aus einem Instru-mentalvortrag
oder Sologesang.
2
Im Schwerpunktfach Bildnerisches Gestalten
umfasst die mündlich-praktische
Prüfung einen praktischen Teil von vier
Stunden, eine mündli-che
Präsentation der Arbeiten von fünfzehn
Minuten und eine mündliche
Prüfung von fünfzehn Minuten.
3
Der Experte oder die Expertin hält den
Verlauf der mündlichen Prüfung
bzw. der Präsentation und des
Instrumentalvortrages schriftlich fest. Die
Noten werden im Anschluss an die Prüfung
von der Fachlehrkraft und dem
Experten oder der Expertin gemeinsam
festgelegt.
§ 20. Strittige Fälle
In allen Fällen, in denen sich
Fachlehrkraft und Experte oder Expertin über
die Notengebung nicht einigen können, entscheidet
die Maturitätskom-mission.
§ 21. Prüfungsnoten
1
Die Noten der schriftlichen und der
mündlichen beziehungsweise der
mündlich-praktischen Prüfungen werden in
ganzen und halben Zahlen
ausgedrückt. 6 ist die beste Note, 1 die
schlechteste.
2
Die Prüfungsnote entspricht dem
arithmetischen Mittel der Noten des
schriftlichen und des mündlichen oder des
mündlich-praktischen Examens.
Die Note wird nicht gerundet.
3
Wird nur schriftlich oder mündlich
geprüft, zählt die Note als Prüfungs-note.
§ 22. Maturitätsnoten von Fächern mit Prüfung
In den Maturitätsfächern mit Prüfung
entsprechen die Maturitätsnoten
dem auf halbe und ganze Noten gerundeten
arithmetischen Mittel aus
Prüfungsnote und Erfahrungsnote. Liegt es
genau zwischen einer ganzen
und einer halben Note, so wird
aufgerundet.
§ 23. Bestehen der Prüfung
1
Die Maturitätsprüfung ist bestanden, wenn
in den neun Maturitätsfä-chern
1. nicht mehr als drei Noten unter 4
erteilt wurden und
2. die doppelte Summe aller
Notenabweichungen von 4 nach unten nicht
grösser ist als die Summe aller
Notenabweichungen von 4 nach oben.
2
Wer unerlaubte Hilfsmittel verwendet oder
sich anderweitig unerlaubte
Vorteile verschafft, hat die
Maturitätsprüfung nicht bestanden..414.471.11
7
3
Kandidaten oder Kandidatinnen, die sich
weigern, eine von ihnen ver-langte
bewertbare Prüfungsleistung zu erbringen,
wird die Maturität nicht
erteilt.
§ 24. Entscheid
1
Der Entscheid über die Erteilung des
Maturitätszeugnisses wird auf An-trag
der Fachlehrkräfte und der Experten und
Expertinnen von der Maturi-tätskommission
gefällt.
2
Nach der Sitzung eröffnet der Rektor oder
die Rektorin die Ergebnisse im
Namen der Maturitätskommission mit
schriftlicher Rechtsmittelbelehrung.
3
Jeder Kandidat und jede Kandidatin hat das
Recht, nach Abschluss der
Prüfung die eigenen korrigierten
Prüfungsarbeiten und die erhaltenen
Noten einzusehen.
§ 25. Maturitätsausweis
1
Form und Inhalt des Maturitätszeugnisses
richten sich nach Artikel 20 der
Verordnung über die Anerkennung von
gymnasialen Maturitätsausweisen
vom 15. Februar 1995
1
).
2
Zusätzlich im Maturitätszeugnis aufgeführt
werden
a) Thema und Bewertung der Maturaarbeit;
b) die Note des kantonalen
Ergänzungsfaches;
c) die Teilnoten in den
naturwissenschaftlichen und in den geistes- und
sozialwissenschaftlichen Fächern.
3
Auf Antrag des Schülers oder der Schülerin
werden vollständig absolvier-te
Kurse ins Maturitätszeugnis eingetragen.
§ 26. Rechtsmittel
Gegen Entscheide aufgrund dieser
Verordnung kann innerhalb von zehn
Tagen beim Departement für Bildung und
Kultur
2
) Beschwerde geführt
werden.
III.
Wiederholung der Maturitätsprüfung
§ 27. Zulassung
Ein Kandidat oder eine Kandidatin, der
oder die die Maturitätsprüfung
nicht bestanden hat oder von ihr
ausgeschlossen worden ist, kann erst zur
Maturitätsprüfung des folgenden Jahres
wieder zugelassen werden.
§ 28. Repetition des letzten Schuljahres,
Berechnung der Erfahrungsnoten und der Maturitätsnoten
1
Der Kandidat oder die Kandidatin kann die
Maturitätsprüfung nur nach
Repetition des ganzen letzten Jahres
wiederholen. Eine weitere Maturaar-beit
ist nicht einzureichen.
________________
1
) SR 413.11 2
) neue Departementsbezeichnung ab 1.
August 2000..414.471.11
8
2
Wird gegen die Nichterteilung des
Maturitätszeugnisses Beschwerde
geführt, so ist der Unterricht auch
während der Dauer des Beschwerdever-fahrens
zu besuchen.
3
Die Erfahrungsnoten in den Fächern
Deutsch, Französisch, Englisch oder
Italienisch oder Latein und Mathematik
sowie die Erfahrungsnoten im
Schwerpunktfach und im für die Maturität
zählenden Ergänzungsfach
stützen sich ausschliesslich auf das
Repetitionsjahr.
4
Die Erfahrungsnote im Fach Geistes- und
Sozialwissenschaften stützt sich
auf die nach § 11 litera e gewichteten
letzten Zeugnisnoten in Geographie
und Einführung in Wirtschaft und Recht
sowie auf die Jahresnote in Ge-schichte
im Repetitionsjahr.
5
Der Kandidat oder die Kandidatin muss neu
wählen, ob er oder sie eine
Prüfung in Geographie oder Geschichte oder
der dritten Sprache ablegen
will. Die Maturitätsnote ergibt sich aus
der Note der gewählten Maturi-tätsprüfung
und der Erfahrungsnote im entsprechenden
Fach.
6
Ist die Maturitätsnote im Fach
Naturwissenschaften ungenügend, kann
der Kandidat oder die Kandidatin eine
Nachprüfung absolvieren. Die Ma-turitätsnote
ergibt sich aus der Note dieser
Nachprüfung und der Erfah-rungsnote
im Fach Naturwissenschaften.
IV.
Übergangs- und Schlussbestimmungen
§ 29. Übergangsbestimmung
Wer die Maturitätsprüfung nach bisherigem
Reglement im Januar des
Schuljahres 2001/2002 nicht besteht, kann
das letzte halbe Schuljahr nach
neuer Ordnung wiederholen. Das Departement
für Bildung und Kultur
1
)
bestimmt auf Antrag der Schulleitung die
Prüfungsfächer.
§ 30. Inkrafttreten
2
)
Diese Verordnung tritt am 1. August 1998
in Kraft. Sie wird erstmals auf
das Verfahren zur Erlangung der Maturität
am Ende des Schuljahres
2001/2002 angewendet. Vorbehalten bleibt
das Einspruchsrecht des Kan-tonsrates.
§ 31. Aufhebung geltenden Rechts
Die Verordnung über die Erteilung der
Maturität vom 22.Dezember 1987
3
)
wird aufgehoben. Sie gilt noch für die
Maturitätsprüfungen bis und mit
Januar 2002.
Die Einspruchsfrist ist am 22. Mai 1998
unbenutzt abgelaufen.
Publiziert im Amtsblatt vom 12. Juni 1998.
________________
1
) neue Departementsbezeichnung ab 1.
August 2000. 2
) Inkrafttreten der Änderungen vom
- 11. April 2000 am 1. August 2000. 3
) GS 90, 1138 (BGS 414.471).