414.441.5

1

Reglement über Aufnahme, Zeugnisse,

Promotion und Entlassung für die

Maturitätsschulen des Kantons

Solothurn

(Promotionsreglement der Kantonsschulen V)

Verfügung des Erziehungs-Departementes vom 30. März 1998

Das Erziehungs-Departement des Kantons Solothurn

gestützt auf § 12 Absatz 1 des Gesetzes über die Kantonsschule Solothurn

vom 29. August 1909

1

)

verfügt:

I. Allgemeine Bestimmungen

§ 1. Geltungsbereich

Das Reglement gilt für die Maturitätsschulen in Olten und Solothurn.

§ 2. Begriffsbestimmungen

1

Schulleitung: Die Schulleitung eines Maturitätsprofils umfasst den Rektor

oder die Rektorin und den Prorektor oder die Prorektorin beziehungswei-se

den Rektorstellvertreter oder die Rektorstellvertreterin.

2

Klassenkonferenz: Die Klassenkonferenz besteht aus sämtlichen Lehrkräf-ten,

die an einer Klasse unterrichten. Sie wird von einem Mitglied der

Schulleitung geleitet. Stimmberechtigt sind alle Lehrkräfte, welche die

Schüler und Schülerinnen unterrichten.

3

Prüfungskonferenz: Die Prüfungskonferenz umfasst die an einer Auf-nahmeprüfung

beteiligten Lehrkräfte. Sie wird von einem Mitglied der

Schulleitung geleitet. Alle Anwesenden haben das Stimmrecht.

§ 3. Rechtsmittel

Gegen Verfügungen auf Grund dieses Reglementes kann innert 10 Tagen

beim Erziehungs-Departement Beschwerde eingereicht werden.

________________

1

) BGS 414.111..414.441.5

2

II. Aufnahme, Wechsel des Maturitätsprofils

und einzelner Fächer

§ 4. Zeitpunkt der Aufnahme

1

Neue Schüler und Schülerinnen werden in der Regel auf Beginn des

Schuljahres aufgenommen.

2

Frist und Bedingungen für die Anmeldung werden jeweils im Amtsblatt

und in den Tageszeitungen bekanntgegeben.

3

Während des Schuljahres werden Schüler und Schülerinnen nur aufge-nommen,

wenn besondere Gründe vorliegen.

§ 5. Voraussetzungen für die Aufnahme in die erste Klasse

Die Aufnahme in die erste Klasse setzt im Regelfall den Besuch folgender

Klassen voraus: Zweite Klasse der Bezirksschule mit vorbereitendem Unter-richt,

dritte Klasse des progymnasialen Zuges einer Bezirksschule oder

dritte Klasse des Gymnasiums.

§ 6. Aufnahmeprüfung

1

Sofern eine Aufnahmeprüfung durchgeführt wird, findet sie gegen Ende

des Schuljahres statt.

2

Bei der Prüfung werden nicht nur die vorhandenen Kenntnisse, sondern

auch die allgemeinen geistigen Fähigkeiten der Schüler und Schülerinnen

berücksichtigt.

§ 7. Wiederholung des Aufnahmeverfahrens

Das Aufnahmeverfahren für die gleiche Klasse desselben Maturitätsprofils

kann nur einmal wiederholt werden.

§ 8. Information der Eltern und der vorbereitenden Schulen

Die Schulleitungen sind verantwortlich, dass die Eltern und die vorberei-tenden

Schulen über die Bedingungen und das Verfahren für die Aufnah-me

sowie über die Organisation und die Durchführung der Aufnahmeprü-fung

rechtzeitig unterrichtet werden.

§ 9. Aufnahme in eine höhere Klasse

1

Jede Aufnahme in eine höhere Klasse erfolgt provisorisch für ein Seme-ster.

Für Nacharbeit in einzelnen Fächern kann den Schülern und Schüle-rinnen

in besonderen Fällen eine längere Frist eingeräumt werden.

2

Schüler oder Schülerinnen einer auswärtigen eidgenössisch oder kantonal

anerkannten Schule können in der Regel nur in die Klasse eintreten, in der

sie ihre Studien fortsetzen können. Aufgrund der Vorkenntnisse der Schü-ler

und Schülerinnen sind individuelle Regelungen durch die Schulleitung

möglich.

3

Schüler oder Schülerinnen, die in eine höhere Klasse eingetreten sind,

werden definitiv aufgenommen, wenn sie am Ende des ersten Semesters

die Bedingungen nach § 29 erfüllen; erfüllen sie diese nicht, entscheidet

die Klassenkonferenz, ob sie das Maturitätsprofil verlassen müssen oder ob

sie in eine untere Klasse zurückversetzt werden..414.441.5

3

§ 10. Aufnahme von Fremdsprachigen

Schüler und Schülerinnen, die als Fremdsprachige oder auf Grund ihres

Ausbildungsganges dem Unterricht noch nicht in allen Fächern zu folgen

vermögen, können für eine bestimmte Zeit als Präparanden aufgenommen

werden.

§ 11. Aufnahmeverfahren

1

Die Aufnahme in ein Maturitätsprofil stützt sich entweder auf Prüfung

und Globalurteil oder auf Erfahrungsnoten und Globalurteil.

2

Schüler oder Schülerinnen, die in einem anderen Kanton ein Verfahren

bestanden haben, das zum Eintritt in das entsprechende Maturitätsprofil

berechtigt, werden ohne weiteres Verfahren aufgenommen.

§ 12. Globalurteil

1

Die bisherige Schule bewertet die Eignung des Kandidaten oder der Kan-didatin

für eine Maturitätsausbildung anhand von vorgegebenen Kriteri-en.

Diese werden zu einem Globalurteil zusammengefasst und mit den

Punktzahlen 6, 5, 4 und 3 bewertet. Zwischenwerte sind möglich.

2

Die Kantonale Rektorenkonferenz der Kantonsschulen bezeichnet die

Kriterien und deren Gewichtung nach Anhörung der Paritätischen Kom-mission

für die Koordination der Bezirks- und der Kantonsschule.

3

Kann ein Kandidat oder eine Kandidatin aus triftigen Gründen ein aussa-gekräftiges

Globalurteil nicht beibringen, so wird auf dessen Beizug ver-zichtet.

§ 13. Erfahrungsnoten

Die Erfahrungsnoten geben Auskunft über den Stand des Kandidaten oder

der Kandidatin in den massgeblichen Fächern Ende März.

§ 14. Aufnahmeverfahren ohne Prüfung

Auf Grund der Erfahrungsnoten und des Globalurteils werden aufgenom-men:

1. Schüler und Schülerinnen der zweiten Klasse der Bezirksschule, wenn

sie

a) den vorbereitenden Unterricht (Sonderzug oder Zusatzunterricht)

besucht haben;

b) in den Erfahrungsnoten der Fächer Deutsch, Französisch, Arithmetik

und Geometrie beziehungsweise Grundmathematik und Ergän-zungsmathematik

und im Globalurteil zusammen mindestens 26

Punkte erreichen.

2. Schüler und Schülerinnen der zweiten Klasse des Sonderzuges der

Bezirksschule Schönenwerd, wenn sie in den Erfahrungsnoten der Fä-cher

Deutsch, Französisch, Arithmetik und Geometrie beziehungsweise

Deutsch, Französisch, Latein und Durchschnitt aus Arithmetik und

Geometrie und im Globalurteil zusammen mindestens 25 Punkte errei-chen.

3. Schüler und Schülerinnen der dritten Klasse eines Gymnasiums oder der

dritten Klasse des progymnasialen Zuges einer Bezirksschule, wenn sie

in den Erfahrungsnoten aller sieben Promotionsfächer und im Globa-lurteil

zusammen mindestens 37 Punkte erreichen..414.441.5

4

§ 15. Verfahren mit Aufnahmeprüfung und Globalurteil

Das Verfahren mit Aufnahmeprüfung haben alle Kandidaten und Kandi-datinnen

zu bestehen, die die Voraussetzungen für die Aufnahme, ge-stützt

auf Erfahrungsnoten und Globalurteil, nicht erfüllen.

§ 16. Prüfungsfächer

1

Prüfungsfächer sind: Deutsch I, Deutsch II, Französisch, Mathematik I und

nach Wahl des Kandidaten oder der Kandidatin entweder Mathematik II

oder Latein.

2

Massgebend sind der Bildungsplan für die zweite Klasse der Bezirksschule

unter Einbezug des vorbereitenden Unterrichts, beziehungsweise der

Lehrplan für die dritte Klasse des Gymnasiums und des progymnasialen

Zuges der Bezirksschule. Für Schüler und Schülerinnen aus höheren Klassen

können die Anforderungen heraufgesetzt werden.

§ 17. Prüfungsanforderungen

1

Die Aufnahmeprüfung haben bestanden,

a) Schüler und Schülerinnen der zweiten Klasse der Bezirksschule, der

dritten Klasse des progymnasialen Zuges der Bezirksschule oder der

dritten Klasse des Gymnasiums, wenn sie in der Prüfung (fünf Teilno-ten)

und im Globalurteil zusammen mindestens 24 Punkte erreichen

oder, sofern ein Globalurteil nicht beigebracht werden kann (§ 12 Abs.

3), 20 Punkte.

b) Alle übrigen Kandidaten und Kandidatinnen, wenn sie in der Prüfung

(fünf Teilnoten) und im Globalurteil zusammen mindestens 25 Punkte

erreichen oder, sofern ein Globalurteil nicht beigebracht werden kann

(§ 12 Abs. 3), 21 Punkte.

2

...

1

)

§ 18. Zuständige Instanzen

Bei Aufnahme aufgrund eines Aufnahmeverfahrens mit Aufnahmeprüfung

entscheidet die Prüfungskonferenz, bei Aufnahmeverfahren ohne Prüfung

die Schulleitung.

§ 19.

2

) Form der Aufnahme

1

Die Aufnahme in ein Maturitätsprofil erfolgt vorbehältlich Absatz 2 und

3 definitiv.

2

Schülerinnen und Schüler der dritten Klasse des Gymnasiums oder des

progymnasialen Zuges der Bezirksschule können, auch wenn sie die Prü-fung

nicht bestehen, ins sprachliche Profil eintreten, sofern sie als Schwer-punktfach

Latein oder Griechisch wählen und am Ende des Schuljahres die

Promotionsbedingungen erfüllen. Sie werden provisorisch aufgenommen.

Das Provisorium dauert ein Semester.

3

Schülerinnen und Schüler der dritten Klasse des Gymnasiums oder des

progymnasialen Zuges der Bezirksschule, welche das Aufnahmeverfahren

in ein Maturitätsprofil ihrer Wahl zwar bestanden haben, am Ende des

Schuljahres die Promotionsbedingungen aber nicht erfüllen, werden provi-sorisch

aufgenommen. Das Provisorium dauert ein Semester.

________________

1

) § 17 Absatz 2 aufgehoben am 6. April 2000. 2

) § 19 Fassung vom 6. April 2000..414.441.5

5

§ 20.

1

) Wechsel des Maturitätsprofils, des Schwerpunktfaches und der

Ergänzungsfächer

1

Der Rektor oder die Rektorin kann im Verlaufe des 1. Semesters des 1.

Jahres auf schriftliches Gesuch hin und nach Absprache mit dem Rektor

oder der Rektorin des aufnehmenden Maturitätsprofils einen Profilwech-sel

bewilligen. Der Gesuchsteller oder die Gesuchstellerin verpflichtet sich

zur Nacharbeit.

2

Der Rektor oder die Rektorin kann auf schriftliches Gesuch hin und nach

Anhörung der Klassenkonferenz innerhalb eines Maturitätsprofils einen

Wechsel des Schwerpunktfaches bewilligen. Der Gesuchsteller oder die

Gesuchstellerin verpflichtet sich zur Nacharbeit im neuen Schwerpunkt-fach.

3

Die zwei Ergänzungsfächer können nur im Fall einer Repetition neu ge-wählt

werden.

III. Zeugnisse, Promotion und Entlassung

§ 21. Aufgabe der Zeugnisse; Form der Noten

1

In den Zeugnissen geben Noten über Leistungen und Bemerkungen über

die Arbeitshaltung der Schüler und Schülerinnen Aufschluss. Sie halten die

Beschlüsse der Klassenkonferenzen und die Absenzen fest.

2

Es werden in allen Fächern, die nach Stundentafel unterrichtet werden,

Noten gesetzt.

3

Die Leistungen werden durch ganze Noten 6 bis 1 (6 = sehr gut, 5 = gut,

4 = genügend, 3 = ungenügend, 2 = schlecht, 1 = sehr schlecht) und durch

halbe Zwischennoten bewertet.

4

Ungenügende Noten sind alle Noten unter 4.

§ 22. Zeugnistermine

Zeugnisse werden im ersten und zweiten Jahr des Ausbildungsganges am

Ende jeden Semesters, im dritten und vierten Jahr am Ende des Schuljahres

erteilt.

§ 23. Zwischenberichte während des Semesters

Geben Leistungen, Lernverhalten und Arbeitshaltung von Schülern und

Schülerinnen zu Beanstandungen Anlass oder befinden sie sich im Proviso-rium,

so werden die Schüler und Schülerinnen, von unmündigen Schülern

und Schülerinnen auch deren Erziehungsberechtigte, wie folgt schriftlich

benachrichtigt: Im ersten und zweiten Jahr nach der 1. Hälfte des Seme-sters,

im dritten und vierten Jahr nach dem 1. Semester.

§ 24. Beurteilung der Leistung

1

Für die Zeugnisnoten und Zwischenberichte können grössere und kleine-re

Arbeiten bewertet werden. Es können schriftliche und mündliche Lei-stungen

berücksichtigt werden.

Die Schüler und Schülerinnen werden vorgängig über die Art und Weise,

wie ihre Leistungen bewertet und gewichtet werden, informiert.

________________

1

) § 20 Fasstung vom 6. April 2000..414.441.5

6

2

Werden Semesterzeugnisse erteilt, so sind mindestens so viele Bewertun-gen

(Klausuren, Hausarbeiten, Gruppenarbeiten und mündliche Leistun-gen)

vorzunehmen, wie das Fach Wochenstunden zählt. Mindestens die

Hälfte der Bewertungen hat sich auf Klausuren zu stützen.

3

Werden Jahreszeugnisse erteilt, so sind mindestens zwei Bewertungen

mehr vorzunehmen, als das Fach Wochenstunden zählt. Die minimale Zahl

der Klausuren entspricht dabei der Anzahl Wochenstunden des entspre-chenden

Faches.

4

Noten für Leistungen, die nach der Notenabgabe am Ende des ersten

Semesters eines Schuljahres erteilt werden, zählen für die nächste Zeug-nisperiode.

§ 25. Gruppenarbeiten

Beabsichtigt eine einzelne Lehrkraft oder eine Gruppe von Lehrkräften,

für eine Gruppenarbeit Noten zu erteilen, so müssen die Beurteilungskri-terien

bei der Auftragserteilung festgelegt werden. Insbesondere muss

festgelegt werden, wie die Anteile der einzelnen Teilnehmer und Teil-nehmerinnen

bewertet werden.

§ 26. Nachprüfungen

Verpasste Klausuren, Hausarbeiten, Gruppenarbeiten und mündliche Lei-stungen

müssen in der von der Lehrkraft gewählten Form nachgeholt

werden. Für eine versäumte Nachprüfung wird die Note 1 gesetzt. Nach-prüfungen

dürfen nicht zu einer Bevorzugung führen.

§ 27. Promotionsfächer

1

Für die Promotion sind die folgenden Fächer massgebend, soweit sie

gemäss dem vom betreffenden Schüler oder von der Schülerin gewählten

Maturitätsprofil besucht werden müssen:

1. Deutsch;

2. Französisch oder Italienisch;

3. Italienisch oder Französisch oder Englisch oder Latein;

4. Mathematik;

5. Physik

6. Chemie;

7. Biologie;

8. Geschichte;

9. Geographie;

10. Einführung in Wirtschaft und Recht;

11. Musik;

12. Bildnerisches Gestalten;

13. Schwerpunktfach;

14. Sport;

15. Religion / Ethik.

1

)

________________

1

) § 27 Absatz 1 Fassung vom 6. April 2000..414.441.5

7

2

Für Schüler oder Schülerinnen ohne Französischkenntnisse trifft der Rek-tor

oder die Rektorin eine Sonderregelung.

1

)

3

Im Schwerpunktfach Musik setzt sich die Zeugnisnote aus den Leistungen

im Klassenunterricht und dem Instrumentalunterricht zusammen. Einzel-heiten

regelt die zuständige Schulleitung.

§ 28. Promotionstermine

Es gelten folgende Promotionstermine:

1. Jahr: Ende des 1. und 2. Semesters

2. Jahr: Ende des 1. und 2. Semesters

3. Jahr: Ende des Schuljahres

§ 29. Promotionsbedingungen

Für die Promotion müssen die Noten in den Promotionsfächern nach § 27

folgenden Bedingungen genügen:

a) Die doppelte Summe aller Notenabweichungen von 4 nach unten darf

nicht grösser sein als die Summe aller Notenabweichungen von 4 nach

oben.

b) Es dürfen nicht mehr als vier Noten ungenügend sein.

c) Die Summe aller Abweichungen von 4 nach unten darf höchstens 2,5

Punkte betragen.

§ 30. Definitive Beförderung

Schüler und Schülerinnen, die beim Zeugnistermin die Promotionsbedin-gungen

erfüllen, werden definitiv befördert. Zeugnisvermerk: definitiv.

§ 31. Versetzung ins Provisorium und Zurückversetzung

1

Schüler und Schülerinnen im Definitivum, die beim Zeugnistermin die

Promotionsbedingungen nicht erfüllen, werden ins Provisorium versetzt.

Zeugnisvermerk: provisorisch.

2

Schüler und Schülerinnen im Provisorium müssen beim nächsten und

beim übernächsten Zeugnistermin die Promotionsbedingungen erfüllen,

andernfalls müssen sie repetieren. Zeugnisvermerk: zurückversetzt.

§ 32. Regelung für das Ende des 2. und 3. Schuljahres

Am Ende des zweiten und des dritten Schuljahres müssen die Schüler oder

Schülerinnen die Promotionsbedingungen erfüllen, andernfalls müssen sie

repetieren. Zeugnisvermerk: zurückversetzt.

§ 33. Repetenten und Repetentinnen

1

Repetenten oder Repetentinnen müssen beim nächsten und beim über-nächsten

Zeugnistermin die Promotionsbedingungen erfüllen, andernfalls

müssen sie die Schule verlassen. Zeugnisvermerk: tritt aus.

2

Es ist nur eine Repetition zulässig.

3

Wer die Maturitätsprüfung nicht bestanden hat, kann das letzte Schul-jahr

repetieren.

________________

1

) § 27 Absatz 2 Fassung vom 6. April 2000..414.441.5

8

§ 34. Härtefälle

Die Klassenkonferenz kann in Härtefällen zugunsten des Schülers oder der

Schülerin von den Regelungen in den §§ 29 - 33 abweichen.

§ 35. Besuch von Freifächern

Freifächer dürfen nur so lange besucht werden, als der Schüler oder die

Schülerin darin mindestens die Note 4 erreicht. Die Klassenkonferenz kann

Ausnahmen bewilligen. Wenn in den Promotionsfächern ungenügende

Leistungen erbracht werden, kann die Klassenkonferenz die Teilnahme an

Freifächern untersagen.

§ 36. Zuständigkeit

Für die Festsetzung der Zeugnisnoten und die Beschlüsse in Promotions-fragen

ist die Klassenkonferenz zuständig. Sie kann auf Antrag der Schul-leitung

und nach Anhörung der zuständigen Fachlehrkraft Änderungen

vornehmen.

§ 37. Hospitanten und Hospitantinnen

Schüler und Schülerinnen, die mangels genügender Leistungen die Schule

verlassen müssen, können bei der Schulleitung um ein Hospitium von ma-ximal

einem Semester Dauer nachsuchen. Hospitanten und Hospitantinnen

können ein Promotionsfach abwählen. Der Rektor oder die Rektorin ent-scheidet

über das Gesuch und regelt die Einzelheiten.

§ 38. Regelung bei Beurlaubungen

1

Schüler und Schülerinnen, die bis sechs Monate von der Schule abwesend

sind, fahren bei der Rückkehr, mit bisherigem Promotionsstand, in der

gleichen Klasse fort.

2

Schüler und Schülerinnen, die mehr als sechs Monate von der Schule

abwesend sind, treten bei der Rückkehr, mit bisherigem Promotionsstand,

in die nächstuntere Klasse ein.

3

Die Rückkehr muss mindestens ein Jahr vor der Maturität erfolgen.

4

Liegen besonders gute schulische Leistungen vor, so kann die Klassenkon-ferenz

von den Bestimmungen des Absatzes 2 abweichen.

IV. Übergangs- und Schlussbestimmungen

§ 39. Inkraftsetzung

1

)

Dieses Reglement tritt auf den 1. August 1998 in Kraft. Es gilt für alle

Klassen, die ab diesem Zeitpunkt den vierjährigen Ausbildungsgang ge-mäss

der Verordnung über die Maturitätsschulen des Kantons Solothurn

vom 30. Juni 1997

2

) beginnen.

________________

1

) Inkrafttreten der Änderungen vom

- 6. April 2000 am 1. August 2000. 2

) BGS 414.114.414.441.5

9

§ 40. Repetenten und Repetentinnen

Schüler und Schülerinnen, die aus dem letzten Ausbildungsgang eines

bisherigen Maturitätstypus zurückversetzt werden, werden in eine Klasse

des entsprechenden Maturitätsprofils eingeteilt. Die Übertrittsbedingun-gen

legt die Klassenkonferenz fest.

Publiziert im Amtsblatt vom 11. April 1998.