414.441.5
1
Reglement über Aufnahme, Zeugnisse,
Promotion und Entlassung für die
Maturitätsschulen des Kantons
Solothurn
(Promotionsreglement der Kantonsschulen V)
Verfügung des Erziehungs-Departementes vom
30. März 1998
Das Erziehungs-Departement des Kantons
Solothurn
gestützt auf § 12 Absatz 1 des Gesetzes
über die Kantonsschule Solothurn
vom 29. August 1909
1
)
verfügt:
I.
Allgemeine Bestimmungen
§ 1. Geltungsbereich
Das Reglement gilt für die
Maturitätsschulen in Olten und Solothurn.
§ 2. Begriffsbestimmungen
1
Schulleitung: Die Schulleitung eines
Maturitätsprofils umfasst den Rektor
oder die Rektorin und den Prorektor oder
die Prorektorin beziehungswei-se
den Rektorstellvertreter oder die
Rektorstellvertreterin.
2
Klassenkonferenz: Die Klassenkonferenz
besteht aus sämtlichen Lehrkräf-ten,
die an einer Klasse unterrichten. Sie wird
von einem Mitglied der
Schulleitung geleitet. Stimmberechtigt
sind alle Lehrkräfte, welche die
Schüler und Schülerinnen unterrichten.
3
Prüfungskonferenz: Die Prüfungskonferenz
umfasst die an einer Auf-nahmeprüfung
beteiligten Lehrkräfte. Sie wird von einem
Mitglied der
Schulleitung geleitet. Alle Anwesenden
haben das Stimmrecht.
§ 3. Rechtsmittel
Gegen Verfügungen auf Grund dieses Reglementes
kann innert 10 Tagen
beim Erziehungs-Departement Beschwerde
eingereicht werden.
________________
1
) BGS 414.111..414.441.5
2
II.
Aufnahme, Wechsel des Maturitätsprofils
und
einzelner Fächer
§ 4. Zeitpunkt der Aufnahme
1
Neue Schüler und Schülerinnen werden in
der Regel auf Beginn des
Schuljahres aufgenommen.
2
Frist und Bedingungen für die Anmeldung
werden jeweils im Amtsblatt
und in den Tageszeitungen bekanntgegeben.
3
Während des Schuljahres werden Schüler und
Schülerinnen nur aufge-nommen,
wenn besondere Gründe vorliegen.
§ 5. Voraussetzungen für die Aufnahme in die erste Klasse
Die Aufnahme in die erste Klasse setzt im
Regelfall den Besuch folgender
Klassen voraus: Zweite Klasse der
Bezirksschule mit vorbereitendem Unter-richt,
dritte Klasse des progymnasialen Zuges
einer Bezirksschule oder
dritte Klasse des Gymnasiums.
§ 6. Aufnahmeprüfung
1
Sofern eine Aufnahmeprüfung durchgeführt
wird, findet sie gegen Ende
des Schuljahres statt.
2
Bei der Prüfung werden nicht nur die vorhandenen
Kenntnisse, sondern
auch die allgemeinen geistigen Fähigkeiten
der Schüler und Schülerinnen
berücksichtigt.
§ 7. Wiederholung des Aufnahmeverfahrens
Das Aufnahmeverfahren für die gleiche
Klasse desselben Maturitätsprofils
kann nur einmal wiederholt werden.
§ 8. Information der Eltern und der vorbereitenden Schulen
Die Schulleitungen sind verantwortlich,
dass die Eltern und die vorberei-tenden
Schulen über die Bedingungen und das
Verfahren für die Aufnah-me
sowie über die Organisation und die Durchführung
der Aufnahmeprü-fung
rechtzeitig unterrichtet werden.
§ 9. Aufnahme in eine höhere Klasse
1
Jede Aufnahme in eine höhere Klasse
erfolgt provisorisch für ein Seme-ster.
Für Nacharbeit in einzelnen Fächern kann
den Schülern und Schüle-rinnen
in besonderen Fällen eine längere Frist
eingeräumt werden.
2
Schüler oder Schülerinnen einer
auswärtigen eidgenössisch oder kantonal
anerkannten Schule können in der Regel nur
in die Klasse eintreten, in der
sie ihre Studien fortsetzen können.
Aufgrund der Vorkenntnisse der Schü-ler
und Schülerinnen sind individuelle
Regelungen durch die Schulleitung
möglich.
3
Schüler oder Schülerinnen, die in eine
höhere Klasse eingetreten sind,
werden definitiv aufgenommen, wenn sie am
Ende des ersten Semesters
die Bedingungen nach § 29 erfüllen;
erfüllen sie diese nicht, entscheidet
die Klassenkonferenz, ob sie das
Maturitätsprofil verlassen müssen oder ob
sie in eine untere Klasse zurückversetzt
werden..414.441.5
3
§ 10. Aufnahme von Fremdsprachigen
Schüler und Schülerinnen, die als
Fremdsprachige oder auf Grund ihres
Ausbildungsganges dem Unterricht noch
nicht in allen Fächern zu folgen
vermögen, können für eine bestimmte Zeit
als Präparanden aufgenommen
werden.
§ 11. Aufnahmeverfahren
1
Die Aufnahme in ein Maturitätsprofil
stützt sich entweder auf Prüfung
und Globalurteil oder auf Erfahrungsnoten
und Globalurteil.
2
Schüler oder Schülerinnen, die in einem
anderen Kanton ein Verfahren
bestanden haben, das zum Eintritt in das
entsprechende Maturitätsprofil
berechtigt, werden ohne weiteres Verfahren
aufgenommen.
§ 12. Globalurteil
1
Die bisherige Schule bewertet die Eignung
des Kandidaten oder der Kan-didatin
für eine Maturitätsausbildung anhand von
vorgegebenen Kriteri-en.
Diese werden zu einem Globalurteil zusammengefasst
und mit den
Punktzahlen 6, 5, 4 und 3 bewertet.
Zwischenwerte sind möglich.
2
Die Kantonale Rektorenkonferenz der
Kantonsschulen bezeichnet die
Kriterien und deren Gewichtung nach
Anhörung der Paritätischen Kom-mission
für die Koordination der Bezirks- und der
Kantonsschule.
3
Kann ein Kandidat oder eine Kandidatin aus
triftigen Gründen ein aussa-gekräftiges
Globalurteil nicht beibringen, so wird auf
dessen Beizug ver-zichtet.
§ 13. Erfahrungsnoten
Die Erfahrungsnoten geben Auskunft über den
Stand des Kandidaten oder
der Kandidatin in den massgeblichen
Fächern Ende März.
§ 14. Aufnahmeverfahren ohne Prüfung
Auf Grund der Erfahrungsnoten und des
Globalurteils werden aufgenom-men:
1. Schüler und Schülerinnen der zweiten
Klasse der Bezirksschule, wenn
sie
a) den vorbereitenden Unterricht
(Sonderzug oder Zusatzunterricht)
besucht haben;
b) in den Erfahrungsnoten der Fächer
Deutsch, Französisch, Arithmetik
und Geometrie beziehungsweise
Grundmathematik und Ergän-zungsmathematik
und im Globalurteil zusammen mindestens 26
Punkte erreichen.
2. Schüler und Schülerinnen der zweiten
Klasse des Sonderzuges der
Bezirksschule Schönenwerd, wenn sie in den
Erfahrungsnoten der Fä-cher
Deutsch, Französisch, Arithmetik und
Geometrie beziehungsweise
Deutsch, Französisch, Latein und
Durchschnitt aus Arithmetik und
Geometrie und im Globalurteil zusammen
mindestens 25 Punkte errei-chen.
3. Schüler und Schülerinnen der dritten
Klasse eines Gymnasiums oder der
dritten Klasse des progymnasialen Zuges
einer Bezirksschule, wenn sie
in den Erfahrungsnoten aller sieben
Promotionsfächer und im Globa-lurteil
zusammen mindestens 37 Punkte erreichen..414.441.5
4
§ 15. Verfahren mit Aufnahmeprüfung und Globalurteil
Das Verfahren mit Aufnahmeprüfung haben
alle Kandidaten und Kandi-datinnen
zu bestehen, die die Voraussetzungen für
die Aufnahme, ge-stützt
auf Erfahrungsnoten und Globalurteil,
nicht erfüllen.
§ 16. Prüfungsfächer
1
Prüfungsfächer sind: Deutsch I, Deutsch
II, Französisch, Mathematik I und
nach Wahl des Kandidaten oder der
Kandidatin entweder Mathematik II
oder Latein.
2
Massgebend sind der Bildungsplan für die
zweite Klasse der Bezirksschule
unter Einbezug des vorbereitenden
Unterrichts, beziehungsweise der
Lehrplan für die dritte Klasse des
Gymnasiums und des progymnasialen
Zuges der Bezirksschule. Für Schüler und
Schülerinnen aus höheren Klassen
können die Anforderungen heraufgesetzt
werden.
§ 17. Prüfungsanforderungen
1
Die Aufnahmeprüfung haben bestanden,
a) Schüler und Schülerinnen der zweiten
Klasse der Bezirksschule, der
dritten Klasse des progymnasialen Zuges
der Bezirksschule oder der
dritten Klasse des Gymnasiums, wenn sie in
der Prüfung (fünf Teilno-ten)
und im Globalurteil zusammen mindestens 24
Punkte erreichen
oder, sofern ein Globalurteil nicht
beigebracht werden kann (§ 12 Abs.
3), 20 Punkte.
b) Alle übrigen Kandidaten und
Kandidatinnen, wenn sie in der Prüfung
(fünf Teilnoten) und im Globalurteil
zusammen mindestens 25 Punkte
erreichen oder, sofern ein Globalurteil
nicht beigebracht werden kann
(§ 12 Abs. 3), 21 Punkte.
2
...
1
)
§ 18. Zuständige Instanzen
Bei Aufnahme aufgrund eines
Aufnahmeverfahrens mit Aufnahmeprüfung
entscheidet die Prüfungskonferenz, bei
Aufnahmeverfahren ohne Prüfung
die Schulleitung.
§ 19.
2
) Form der Aufnahme
1
Die Aufnahme in ein Maturitätsprofil
erfolgt vorbehältlich Absatz 2 und
3 definitiv.
2
Schülerinnen und Schüler der dritten
Klasse des Gymnasiums oder des
progymnasialen Zuges der Bezirksschule
können, auch wenn sie die Prü-fung
nicht bestehen, ins sprachliche Profil
eintreten, sofern sie als Schwer-punktfach
Latein oder Griechisch wählen und am Ende
des Schuljahres die
Promotionsbedingungen erfüllen. Sie werden
provisorisch aufgenommen.
Das Provisorium dauert ein Semester.
3
Schülerinnen und Schüler der dritten
Klasse des Gymnasiums oder des
progymnasialen Zuges der Bezirksschule,
welche das Aufnahmeverfahren
in ein Maturitätsprofil ihrer Wahl zwar
bestanden haben, am Ende des
Schuljahres die Promotionsbedingungen aber
nicht erfüllen, werden provi-sorisch
aufgenommen. Das Provisorium dauert ein
Semester.
________________
1
) § 17 Absatz 2 aufgehoben am 6. April
2000. 2
) § 19 Fassung vom 6. April 2000..414.441.5
5
§ 20.
1
) Wechsel des Maturitätsprofils, des Schwerpunktfaches und der
Ergänzungsfächer
1
Der Rektor oder die Rektorin kann im
Verlaufe des 1. Semesters des 1.
Jahres auf schriftliches Gesuch hin und
nach Absprache mit dem Rektor
oder der Rektorin des aufnehmenden
Maturitätsprofils einen Profilwech-sel
bewilligen. Der Gesuchsteller oder die
Gesuchstellerin verpflichtet sich
zur Nacharbeit.
2
Der Rektor oder die Rektorin kann auf
schriftliches Gesuch hin und nach
Anhörung der Klassenkonferenz innerhalb
eines Maturitätsprofils einen
Wechsel des Schwerpunktfaches bewilligen.
Der Gesuchsteller oder die
Gesuchstellerin verpflichtet sich zur
Nacharbeit im neuen Schwerpunkt-fach.
3
Die zwei Ergänzungsfächer können nur im
Fall einer Repetition neu ge-wählt
werden.
III.
Zeugnisse, Promotion und Entlassung
§ 21. Aufgabe der Zeugnisse; Form der Noten
1
In den Zeugnissen geben Noten über
Leistungen und Bemerkungen über
die Arbeitshaltung der Schüler und
Schülerinnen Aufschluss. Sie halten die
Beschlüsse der Klassenkonferenzen und die
Absenzen fest.
2
Es werden in allen Fächern, die nach Stundentafel
unterrichtet werden,
Noten gesetzt.
3
Die Leistungen werden durch ganze Noten 6
bis 1 (6 = sehr gut, 5 = gut,
4 = genügend, 3 = ungenügend, 2 =
schlecht, 1 = sehr schlecht) und durch
halbe Zwischennoten bewertet.
4
Ungenügende Noten sind alle Noten unter 4.
§ 22. Zeugnistermine
Zeugnisse werden im ersten und zweiten
Jahr des Ausbildungsganges am
Ende jeden Semesters, im dritten und
vierten Jahr am Ende des Schuljahres
erteilt.
§ 23. Zwischenberichte während des Semesters
Geben Leistungen, Lernverhalten und
Arbeitshaltung von Schülern und
Schülerinnen zu Beanstandungen Anlass oder
befinden sie sich im Proviso-rium,
so werden die Schüler und Schülerinnen,
von unmündigen Schülern
und Schülerinnen auch deren Erziehungsberechtigte,
wie folgt schriftlich
benachrichtigt: Im ersten und zweiten Jahr
nach der 1. Hälfte des Seme-sters,
im dritten und vierten Jahr nach dem 1.
Semester.
§ 24. Beurteilung der Leistung
1
Für die Zeugnisnoten und Zwischenberichte
können grössere und kleine-re
Arbeiten bewertet werden. Es können
schriftliche und mündliche Lei-stungen
berücksichtigt werden.
Die Schüler und Schülerinnen werden
vorgängig über die Art und Weise,
wie ihre Leistungen bewertet und gewichtet
werden, informiert.
________________
1
) § 20 Fasstung vom 6. April 2000..414.441.5
6
2
Werden Semesterzeugnisse erteilt, so sind
mindestens so viele Bewertun-gen
(Klausuren, Hausarbeiten, Gruppenarbeiten
und mündliche Leistun-gen)
vorzunehmen, wie das Fach Wochenstunden zählt.
Mindestens die
Hälfte der Bewertungen hat sich auf
Klausuren zu stützen.
3
Werden Jahreszeugnisse erteilt, so sind
mindestens zwei Bewertungen
mehr vorzunehmen, als das Fach
Wochenstunden zählt. Die minimale Zahl
der Klausuren entspricht dabei der Anzahl
Wochenstunden des entspre-chenden
Faches.
4
Noten für Leistungen, die nach der
Notenabgabe am Ende des ersten
Semesters eines Schuljahres erteilt
werden, zählen für die nächste Zeug-nisperiode.
§ 25. Gruppenarbeiten
Beabsichtigt eine einzelne Lehrkraft oder
eine Gruppe von Lehrkräften,
für eine Gruppenarbeit Noten zu erteilen,
so müssen die Beurteilungskri-terien
bei der Auftragserteilung festgelegt
werden. Insbesondere muss
festgelegt werden, wie die Anteile der
einzelnen Teilnehmer und Teil-nehmerinnen
bewertet werden.
§ 26. Nachprüfungen
Verpasste Klausuren, Hausarbeiten,
Gruppenarbeiten und mündliche Lei-stungen
müssen in der von der Lehrkraft gewählten
Form nachgeholt
werden. Für eine versäumte Nachprüfung
wird die Note 1 gesetzt. Nach-prüfungen
dürfen nicht zu einer Bevorzugung führen.
§ 27. Promotionsfächer
1
Für die Promotion sind die folgenden
Fächer massgebend, soweit sie
gemäss dem vom betreffenden Schüler oder
von der Schülerin gewählten
Maturitätsprofil besucht werden müssen:
1. Deutsch;
2. Französisch oder Italienisch;
3. Italienisch oder Französisch oder
Englisch oder Latein;
4. Mathematik;
5. Physik
6. Chemie;
7. Biologie;
8. Geschichte;
9. Geographie;
10. Einführung in Wirtschaft und Recht;
11. Musik;
12. Bildnerisches Gestalten;
13. Schwerpunktfach;
14. Sport;
15. Religion / Ethik.
1
)
________________
1
) § 27 Absatz 1 Fassung vom 6. April
2000..414.441.5
7
2
Für Schüler oder Schülerinnen ohne
Französischkenntnisse trifft der Rek-tor
oder die Rektorin eine Sonderregelung.
1
)
3
Im Schwerpunktfach Musik setzt sich die
Zeugnisnote aus den Leistungen
im Klassenunterricht und dem
Instrumentalunterricht zusammen. Einzel-heiten
regelt die zuständige Schulleitung.
§ 28. Promotionstermine
Es gelten folgende Promotionstermine:
1. Jahr: Ende des 1. und 2. Semesters
2. Jahr: Ende des 1. und 2. Semesters
3. Jahr: Ende des Schuljahres
§ 29. Promotionsbedingungen
Für die Promotion müssen die Noten in den
Promotionsfächern nach § 27
folgenden Bedingungen genügen:
a) Die doppelte Summe aller Notenabweichungen
von 4 nach unten darf
nicht grösser sein als die Summe aller
Notenabweichungen von 4 nach
oben.
b) Es dürfen nicht mehr als vier Noten
ungenügend sein.
c) Die Summe aller Abweichungen von 4 nach
unten darf höchstens 2,5
Punkte betragen.
§ 30. Definitive Beförderung
Schüler und Schülerinnen, die beim
Zeugnistermin die Promotionsbedin-gungen
erfüllen, werden definitiv befördert.
Zeugnisvermerk: definitiv.
§ 31. Versetzung ins Provisorium und Zurückversetzung
1
Schüler und Schülerinnen im Definitivum,
die beim Zeugnistermin die
Promotionsbedingungen nicht erfüllen,
werden ins Provisorium versetzt.
Zeugnisvermerk: provisorisch.
2
Schüler und Schülerinnen im Provisorium
müssen beim nächsten und
beim übernächsten Zeugnistermin die
Promotionsbedingungen erfüllen,
andernfalls müssen sie repetieren.
Zeugnisvermerk: zurückversetzt.
§ 32. Regelung für das Ende des 2. und 3. Schuljahres
Am Ende des zweiten und des dritten
Schuljahres müssen die Schüler oder
Schülerinnen die Promotionsbedingungen erfüllen,
andernfalls müssen sie
repetieren. Zeugnisvermerk:
zurückversetzt.
§ 33. Repetenten und Repetentinnen
1
Repetenten oder Repetentinnen müssen beim
nächsten und beim über-nächsten
Zeugnistermin die Promotionsbedingungen
erfüllen, andernfalls
müssen sie die Schule verlassen.
Zeugnisvermerk: tritt aus.
2
Es ist nur eine Repetition zulässig.
3
Wer die Maturitätsprüfung nicht bestanden
hat, kann das letzte Schul-jahr
repetieren.
________________
1
) § 27 Absatz 2 Fassung vom 6. April
2000..414.441.5
8
§ 34. Härtefälle
Die Klassenkonferenz kann in Härtefällen
zugunsten des Schülers oder der
Schülerin von den Regelungen in den §§ 29
- 33 abweichen.
§ 35. Besuch von Freifächern
Freifächer dürfen nur so lange besucht
werden, als der Schüler oder die
Schülerin darin mindestens die Note 4
erreicht. Die Klassenkonferenz kann
Ausnahmen bewilligen. Wenn in den
Promotionsfächern ungenügende
Leistungen erbracht werden, kann die
Klassenkonferenz die Teilnahme an
Freifächern untersagen.
§ 36. Zuständigkeit
Für die Festsetzung der Zeugnisnoten und
die Beschlüsse in Promotions-fragen
ist die Klassenkonferenz zuständig. Sie
kann auf Antrag der Schul-leitung
und nach Anhörung der zuständigen
Fachlehrkraft Änderungen
vornehmen.
§ 37. Hospitanten und Hospitantinnen
Schüler und Schülerinnen, die mangels
genügender Leistungen die Schule
verlassen müssen, können bei der
Schulleitung um ein Hospitium von ma-ximal
einem Semester Dauer nachsuchen.
Hospitanten und Hospitantinnen
können ein Promotionsfach abwählen. Der Rektor
oder die Rektorin ent-scheidet
über das Gesuch und regelt die
Einzelheiten.
§ 38. Regelung bei Beurlaubungen
1
Schüler und Schülerinnen, die bis sechs
Monate von der Schule abwesend
sind, fahren bei der Rückkehr, mit
bisherigem Promotionsstand, in der
gleichen Klasse fort.
2
Schüler und Schülerinnen, die mehr als
sechs Monate von der Schule
abwesend sind, treten bei der Rückkehr,
mit bisherigem Promotionsstand,
in die nächstuntere Klasse ein.
3
Die Rückkehr muss mindestens ein Jahr vor
der Maturität erfolgen.
4
Liegen besonders gute schulische
Leistungen vor, so kann die Klassenkon-ferenz
von den Bestimmungen des Absatzes 2
abweichen.
IV.
Übergangs- und Schlussbestimmungen
§ 39. Inkraftsetzung
1
)
Dieses Reglement tritt auf den 1. August 1998
in Kraft. Es gilt für alle
Klassen, die ab diesem Zeitpunkt den
vierjährigen Ausbildungsgang ge-mäss
der Verordnung über die Maturitätsschulen
des Kantons Solothurn
vom 30. Juni 1997
2
) beginnen.
________________
1
) Inkrafttreten der Änderungen vom
- 6. April 2000 am 1. August 2000. 2
) BGS 414.114.414.441.5
9
§ 40. Repetenten und Repetentinnen
Schüler und Schülerinnen, die aus dem
letzten Ausbildungsgang eines
bisherigen Maturitätstypus zurückversetzt
werden, werden in eine Klasse
des entsprechenden Maturitätsprofils
eingeteilt. Die Übertrittsbedingun-gen
legt die Klassenkonferenz fest.
Publiziert im Amtsblatt vom 11. April 1998.