Statuten
I. Allgemeine
Bestimmungen
Art. 1
Name, Sitz
Der Frauenverein Brunnen
(hervorgegangen aus dem Zusammenschluss der drei Vereine: Frauenverein
Brunnen,
Evang. Ref. Frauenverein Brunnen und Frauen- und Müttergemeinschaft
Brunnen), gegründet am 22. April 2004 mit Sitz in Brunnen, Gemeinde
Ingenbohl, ist im Sinne von Art. 60 ff ZGB ein Ortsverein des Kantonalen
Frauenbundes Schwyz. Er ist dem Schweizerischen Katholischen Frauenbund SKF
und dem Evang. Frauenbund der Schweiz (EFS) angeschlossen.
Art. 2
Zweck
und Aufgaben
• Wahrnehmung
sozialer Aufgaben, wie Unterstützung von Bedürftigen
und wohltätigen Institutionen
• Organisation von
gemeinnützigen Diensten, die einem allgemeinen
Bedürfnis entsprechen
• Förderung
religiöser und ökumenischer Aktivitäten
• Pflege der
Gemeinschaft und Förderung der Solidarität unter Frauen
• Aus- und
Weiterbildung der Frauen
• Allfällige
weitere Aufgaben gemäss Jahresprogramm
II. Mitgliedschaft
Art. 3
Mitgliedschaft
Mitglied kann jede
Frau werden, die bereit ist, an der Erfüllung obengenannter Aufgaben
mitzuwirken oder diese ideell zu unterstützen.
Art.
4
Ein- und
Austritt
Der Eintritt kann jederzeit
erfolgen. Die Aufnahme erfolgt durch den Vorstand.
Der Austritt kann auf Ende des Vereinsjahres erklärt werden.
III.
Organisation
Art. 5
Organe
A Generalversammlung
B Vorstand
C Kontrollstelle
Art. 6
Generalversammlung
Die Generalversammlung bildet
das oberste Organ des Frauenvereins Brunnen.
In die Zuständigkeit der Generalversammlung fallen:
• Genehmigung des
Jahresberichts und der Jahresrechnung
• Genehmigung des
Voranschlages
• Festsetzung der
Mitgliederbeiträge
• Wahl des Präsidiums,
des Vorstandes und zweier RechnungsrevisorInnen für
eine Amtsdauer von zwei Jahren
• Behandlung von Anträgen
der Mitglieder
• Auflösung des Vereins
Bei Wahlen und Abstimmungen
entscheidet das einfache Mehr der anwesenden Mitglieder. Wahlen und
Abstimmungen erfolgen offen. Der Vorstand ist stimmberechtigt.
Art.
7
Einberufung
Die ordentliche Generalversammlung findet
einmal jährlich im Frühling statt.
Die Einberufung erfolgt durch den Vorstand unter Angabe der Geschäfte
spätestens
20 Tage vor dem Versammlungstermin.
Anträge der Mitglieder sind
mindestens 10 Tage vor der Versammlung schriftlich
dem Vorstand einzureichen.
Art.
8
Protokoll
Das Protokoll kann 30 Tage nach
der Generalversammlung von den Mitgliedern bei der Präsidentin angefordert
werden. Berichtigungsanträge sind innert 60 Tagen nach der
Generalversammlung dem Vorstand schriftlich
einzureichen. Nach
unbenütztem Fristablauf genehmigt der Vorstand das Protokoll.
Berichtigungsanträge werden
zwischen dem Vorstand und der Antragstellerin bereinigt.
Art.
9
Vorstand
Der Vorstand besteht aus 7 bis
13 Mitgliedern. Mit Ausnahme des Präsidiums,
dessen Wahl der Generalversammlung vorbehalten ist, konstituiert sich der
Vorstand selbst. Ein Co-Präsidium ist zulässig.
Art.
10
Aufgaben
Der Vorstand besorgt die ihm
durch Gesetz, Statuten oder Vereinsbeschluss übertragenen Aufgaben.
Er arbeitet ein Jahresprogramm aus, das der Generalversammlung zu
unterbreiten ist. Die Vertretung des Vereins nach aussen erfolgt durch
Kollektivunterschrift zu zweien.
Art.
11
Ausgabenkompetenz
Der Vorstand verfügt
im Rahmen des Voranschlages über das Vereinsvermögen. Ausserhalb des
Voranschlages besteht im Rahmen des Vereinszwecks eine Ausgabenkompetenz von
max. Fr. 5'000.--.
Art. 12
Kontrollstelle
Die RechnungsrevisorInnen
prüfen die Jahresrechnung und die Bilanz des Vereins.
Sie verfassen einen schriftlichen Bericht an die Generalversammlung.
IV. Finanzielles
Art. 13
Finanzierung
• jährliche
Mitgliederbeiträge gemäss Beschluss der Generalversammlung,
max. Fr. 30.-
• Beiträge von
kirchlichen und anderen öffentlichen Institutionen
• Zuwendungen und
Legate
• Bestehendes Vermögen
und dessen Erträge
• Erlöse aus der
Durchführung von Veranstaltungen, Sammlungen und dgl. mehr.
Art.
14
Kassierin
Die vom Vorstand ernannte
Kassierin ist verantwortlich für die Vereinskasse.
Sie führt die Buchhaltung und hat für die laufenden Geschäfte im Rahmen der
vom Vorstand festgelegten Ausgabenkompetenzen Einzelunterschrift. Darüber
hinausgehende Ausgaben bedürfen der Kollektivunterschrift mit der
Präsidentin.
Art. 15
Mitgliederbeitrag
an die Dachverbände
Der Verein entrichtet dem
Kantonalen Frauenbund Schwyz resp. dem Verband der reformierten
Frauenvereine der Zentralschweiz und des Tessins den entsprechenden
Mitgliederbeitrag.
V.
Schlussbestimmungen
Art. 16
Vereinsauflösung
Bei Auflösung des Vereins geht
ein allfälliger Vermögensüberschuss an eine
andere steuerbefreite Körperschaft mit ähnlicher Zweckausrichtung über.
Diese Statuten wurden von der
Generalversammlung vom 22. April 2004 angenommen und in Kraft gesetzt.
Brunnen,
22. April 2004 Die Co-Präsidentinnen:
Trudy Abegg
Annemarie Langenegger
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