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Statuten
 

I. Allgemeine Bestimmungen

Art. 1      Name, Sitz

Der Frauenverein Brunnen (hervorgegangen aus dem Zusammenschluss der drei Vereine: Frauenverein Brunnen,
Evang. Ref. Frauenverein Brunnen und Frauen- und Müttergemeinschaft Brunnen), gegründet am 22. April 2004 mit Sitz in Brunnen, Gemeinde Ingenbohl, ist im Sinne von Art. 60 ff ZGB ein Ortsverein des Kantonalen Frauenbundes Schwyz. Er ist dem Schweizerischen Katholischen Frauenbund SKF und dem Evang. Frauenbund der Schweiz (EFS) angeschlossen.

Art. 2      Zweck und Aufgaben

•       Wahrnehmung sozialer Aufgaben, wie Unterstützung von Bedürftigen
     und wohltätigen  Institutionen

•       Organisation von gemeinnützigen Diensten, die einem allgemeinen
     Bedürfnis entsprechen

•       Förderung religiöser und ökumenischer Aktivitäten

•       Pflege der Gemeinschaft und Förderung der Solidarität unter Frauen

•       Aus- und Weiterbildung der Frauen

•       Allfällige weitere Aufgaben gemäss Jahresprogramm

II. Mitgliedschaft 

Art. 3      Mitgliedschaft

Mitglied kann jede Frau werden, die bereit ist, an der Erfüllung obengenannter Aufgaben mitzuwirken oder diese ideell zu unterstützen.

 Art. 4      Ein- und Austritt

Der Eintritt kann jederzeit erfolgen. Die Aufnahme erfolgt durch den Vorstand.
Der Austritt kann auf Ende des Vereinsjahres erklärt werden.

 III. Organisation

Art. 5      Organe

A Generalversammlung

B Vorstand

C Kontrollstelle
 

Art. 6      Generalversammlung

Die Generalversammlung bildet das oberste Organ des Frauenvereins Brunnen.
In die Zuständigkeit der Generalversammlung fallen:

•       Genehmigung des Jahresberichts und der Jahresrechnung

•       Genehmigung des Voranschlages

•       Festsetzung der Mitgliederbeiträge

•       Wahl des Präsidiums, des Vorstandes und zweier RechnungsrevisorInnen für
     eine Amtsdauer von zwei Jahren

•       Behandlung von Anträgen der Mitglieder

•       Auflösung des Vereins

Bei Wahlen und Abstimmungen entscheidet das einfache Mehr der anwesenden Mitglieder. Wahlen und Abstimmungen erfolgen offen. Der Vorstand ist stimmberechtigt.

 Art. 7      Einberufung

Die ordentliche Generalversammlung findet einmal jährlich im Frühling statt.
Die Einberufung erfolgt durch den Vorstand unter Angabe der Geschäfte spätestens
20 Tage vor dem Versammlungstermin.

Anträge der Mitglieder sind mindestens 10 Tage vor der Versammlung schriftlich
dem Vorstand einzureichen.

 Art. 8      Protokoll

Das Protokoll kann 30 Tage nach der Generalversammlung von den Mitgliedern bei der Präsidentin angefordert werden. Berichtigungsanträge sind innert 60 Tagen nach der Generalversammlung dem Vorstand schriftlich einzureichen. Nach unbenütztem Fristablauf genehmigt der Vorstand das Protokoll. Berichtigungsanträge werden
zwischen dem Vorstand und der Antragstellerin bereinigt.

 Art. 9      Vorstand

Der Vorstand besteht aus 7 bis 13 Mitgliedern. Mit Ausnahme des Präsidiums,
dessen Wahl der Generalversammlung vorbehalten ist, konstituiert sich der
Vorstand selbst. Ein Co-Präsidium ist zulässig.

 Art. 10    Aufgaben

Der Vorstand besorgt die ihm durch Gesetz, Statuten oder Vereinsbeschluss übertragenen Aufgaben.
Er arbeitet ein Jahresprogramm aus, das der Generalversammlung zu unterbreiten ist. Die Vertretung des Vereins nach aussen erfolgt durch Kollektivunterschrift zu zweien.

 Art. 11    Ausgabenkompetenz

Der Vorstand verfügt im Rahmen des Voranschlages über das Vereinsvermögen. Ausserhalb des Voranschlages besteht im Rahmen des Vereinszwecks eine Ausgabenkompetenz von max. Fr. 5'000.--.
 

Art. 12    Kontrollstelle

Die RechnungsrevisorInnen prüfen die Jahresrechnung und die Bilanz des Vereins.
Sie verfassen einen schriftlichen Bericht an die Generalversammlung.
 

IV. Finanzielles

 

Art. 13    Finanzierung

•   jährliche Mitgliederbeiträge gemäss Beschluss der Generalversammlung,
  max. Fr. 30.-

•   Beiträge von kirchlichen und anderen öffentlichen Institutionen

•   Zuwendungen und Legate

•   Bestehendes Vermögen und dessen Erträge

•   Erlöse aus der Durchführung von Veranstaltungen, Sammlungen und dgl. mehr.

 Art. 14    Kassierin

Die vom Vorstand ernannte Kassierin ist verantwortlich für die Vereinskasse.
Sie führt die Buchhaltung und hat für die laufenden Geschäfte im Rahmen der vom Vorstand festgelegten Ausgabenkompetenzen Einzelunterschrift. Darüber hinausgehende Ausgaben bedürfen der Kollektivunterschrift mit der Präsidentin.

Art. 15    Mitgliederbeitrag an die Dachverbände

Der Verein entrichtet dem Kantonalen Frauenbund Schwyz resp. dem Verband der reformierten
Frauenvereine der Zentralschweiz und des Tessins den entsprechenden Mitgliederbeitrag.
 

V. Schlussbestimmungen

Art. 16    Vereinsauflösung

Bei Auflösung des Vereins geht ein allfälliger Vermögensüberschuss an eine
andere steuerbefreite Körperschaft mit ähnlicher Zweckausrichtung über.

Diese Statuten wurden von der Generalversammlung vom 22. April 2004 angenommen und in Kraft gesetzt.

Brunnen, 22. April  2004                             Die Co-Präsidentinnen:

                                                                    Trudy Abegg              Annemarie Langenegger

 

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