Bestimmungen
Flugschein Jeder Passagier erhält vor dem Flug einen persönlichen Flugschein. 1. Die Beförderung aufgrund des Flugscheines unterliegt den Haftungsbestimmungen des Lufttransportreglements vom 3.10.1952 / 1.6.1962 (für Inland-Beförderungen) und des Warschauer Abkommens vom 12.10.1929/28.9.1955 (für internationale Beförderungen) in der zur Zeit des Fluges geltenden Fassung. Die Haftung des Luftfrachtführers für den Tod oder Körperverletzung des Fluggastes sowie für Verlust oder Beschädigung von Reisegepäck ist nach diesen Bestimmungen in der Regel beschränkt. 2. Leistungen, die dem Schadenersatz-Anspruchsberechtigten aus der vom Luftfrachtführer oder vom Luftfahrzeughalter allfällig abgeschlossenen Passagier-Unfallversicherung ausgerichtet werden, sind im vollen Umfang an Schadenersatz-Zahlungen aus Haftpflichtansprüchen (die der Luftfrachtführer, gestützt auf die geltenden Haftungsbestimmungen, zu leisten hat) anzurechnen. |
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