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Multimodale Gefahrgutbehälter können unabhängig von ihrem Herstellungsort bzw. Herkunftsland an ihrem jeweiligen Standort wiederkehrend geprüft werden.
Dies bedeutet, dass z.B. ein Tankcontainer, der in Südafrika hergestellt und dort von Lloyds Register eine Bauartzulassung und die erstmalige Zulassung erhielt, nach seinem Verkauf an eine Schweizer Firma hier in der Schweiz wiederkehrend geprüft werden kann. Als Prüfstelle kann dabei jede benannte Stelle arbeiten, also beispielsweise wieder Lloyds Register, aber auch der Germanische Lloyd bzw. deren beauftragte Inspektoren.
Multimodal einsetzbare Gefahrgutbehälter, wie es Tankcontainer oder IBC´s sind, können also auch von anderen autorisierten Prüfstellen als einer nationalen zuständigen Stelle wiederkehrend geprüft werden.
Die Bestimmungen des SDR, Art. 25 bzw. RSD, Art. 2 beziehen sich nicht auf derartige Prüfungen benannter Stellen, die ihren Sitz ausserhalb des Geltungsbereiches von SDR und RSD haben und nicht auf Objekte, die nach dem IMDG-Code zugelassen sind.
Zudem sind gemäss dem multilateralen Abkommen der Akkreditierungsstellen (MLA) die von diesen akkreditierten Stellen verpflichtet, die von diesen ausgeführten Prüfungen im akkreditierten Bereich wie ihre eigenen anzuerkennen.
Seit mindestens 2001 sind im UVEK Bestrebungen im Gang, die Zuständigkeiten für die Prüfungen im Bereich Gefahrguttransport durch ein generelles Gesetz und Verordnungen zu regeln. Verschiedene Anläufe hierzu sind bisher aber gescheitert.
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