Alle Angaben ohne Gewähr; es zählt nur was Du im Unterricht gehört hast und nicht was ich davon verstanden oder gar begriffen habe                                                             Das Denken ist allen Menschen erlaubt, aber viele meinen es bliebe ihnen erspart!

412.101

Verordnung
über die Berufsbildung

(BBV)

vom 7. November 1979 (Stand am 10. April 2001)

Der Schweizerische Bundesrat,

gestützt auf Artikel 66 Absatz 2 des Berufsbildungsgesetzes (Gesetz)1,

verordnet:

3. Titel: Berufliche Grundausbildung

1. Kapitel: Berufslehre

2. Kapitel: Lehrwerkstätten

Art. 38
 

3. Kapitel: Verkehrsabteilungen an Handelsmittelschulen und Verkehrsschulen

Art. 39
 

5. Titel: Berufsbildungsforschung

Art. 54
 

6. Titel: Bundesbeiträge

1. Kapitel: Allgemeine Vorschriften

Art. 55 Bemessung der Beiträge
Art. 56 Gehälter
 

AS 1979 1712

1 SR 412.10

Stand am 10. April 2001



 
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Stand:
22.01.2003 20:50:10