Alle Angaben ohne Gewähr; es zählt nur was Du im Unterricht gehört hast und nicht was ich davon verstanden oder gar begriffen habe                                                             Das Denken ist allen Menschen erlaubt, aber viele meinen es bliebe ihnen erspart!

412.10

Bundesgesetz
über die Berufsbildung

(BBG)

vom 19. April 1978 (Stand am 28. September 1999)

Die Bundesversammlung der Schweizerischen Eidgenossenschaft,

gestützt auf die Artikel 27sexies, 34ter, 42ter und 64bis der Bundesverfassung1, nach Einsicht in eine Botschaft des Bundesrates vom 26. Januar 19772,

beschliesst:

Erster Titel: Geltungsbereich

Art. 1
 

Dritter Titel: Berufliche Grundausbildung

Erstes Kapitel: Ziel und Arten

Art. 6 Ziel
Art. 7 Arten
 

Zweites Kapitel: Berufslehre

Viertes Kapitel: Anlehre

Art. 49
 

Vierter Titel: Berufliche Weiterbildung

Art. 50 Grundsatz
 

Zweites Kapitel: Technikerschulen

Art. 58
 

Drittes Kapitel: Höhere Technische Lehranstalten (Ingenieurschulen)

Art. 59
 

Viertes Kapitel: Höhere Wirtschafts- und Verwaltungsschulen

Art. 60
 

Fünftes Kapitel: Höhere Fachschulen3

Art. 61
 

Fünfter Titel: Berufsbildungsforschung

Art. 62
 

Siebenter Titel: Vollzug des Gesetzes

Erstes Kapitel: Organisation und Aufgaben der Behörden

Art. 65 Kantone
Art. 66 Bund
 

Datum des Inkrafttretens: 1. Januar 19804

AS 1979 1687

1 SR 101
2 BBl 1977 I 681
3 Fassung gemäss Anhang Ziff. 1 des Fachhochschulgesetzes vom 6. Okt. 1995, in Kraft seit 1. Okt. 1996 (SR 414.71).
4 BRB vom 7. Nov. 1979 [AS 1979 1711]

Stand am 28. September 1999



 
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Stand:
22.01.2003 20:50:10