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Freistellung bedeutet nicht einfach Ferien

 

Lügen beim

Freistellung
 
 

Nicht immer muss die Kündigungszeit abgesessen werden, viele Arbeitgebende stellen ihre Mitarbeiter vorher frei. Rechte und Pflichten müssen aber beachtet werden.

Grafik Aufhebungsvertrag

Alfred H. erhielt Ende Januar die Kündigung. Mündlich wurde ihm dabei eröffnet, dass die Firma ihn von der Arbeitspflicht bis zum Ablauf der Kündigungsfrist befreie. H. wurde also mit sofortiger Wirkung freigestellt. Eine Freistellung bedeutet, dass der Arbeitgeber auf die Dienste der Arbeitnehmerin oder des Arbeitnehmers verzichtet, den vereinbarten Lohn dennoch bis zum Ablauf der Kündigungsfrist bezahlt. Bei H. wurde die Freistellung nicht schriftlich geregelt. Ein grosser Fehler, wie sich herausstellte. H. weigert sich, seine Überstunden mit der Freistellungszeit zu kompensieren, und beharrt auf der zusätzlichen Auszahlung seines Ferienguthabens. Der Arbeitgeber will davon nichts wissen und bestreitet den Ferienanspruch. Er ist vielmehr der Ansicht, dass sämtliche Ferientage mit der Freistellung abgeholten seien. Der Fall liegt nun beim Gericht.

Aufhebungsvertrag abschliessen

Wer sich von seinem Arbeitgeber freistellen lässt, sollte sich mit ihm vorher über ein paar wichtige Punkte einig werden. Steht in der Kündigung nur, dass die Firma den Gekündigten bis zum Ablauf der Kündigungsfrist freistellt, bleiben damit nämlich viele Fragen unbeantwortet. So zum Beispiel, ob die Ferien und Überstunden mit dieser Zeit bereits abgegolten sind, ob die Firma den Lohn auch dann weiterbezahlt, wenn man bereits während der Kündigungsfrist eine neue Stelle antritt, oder ob der Geschäftswagen weiterhin benutzt werden darf. Es lohnt sich, diese Punkte im Voraus zu regeln, damit sich nicht später das Arbeitsgericht mit dem Fall beschäftigen muss. Am einfachsten ist es deshalb, gleichzeitig mit der Kündigung einen Aufhebungsvertrag aufzusetzen und darin die einzelnen Punkte festzuhalten:

Ferien: Aus rechtlicher Sicht ist die Freistellungszeit nicht mit Ferienzeit gleichzusetzen. Deshalb geht auch nicht einfach a priori der Ferienanspruch mit der Freistellung unter. Das Gericht musste sich schon mehrmals mit der Frage beschäftigen, ob der freigestellte Arbeitnehmer auf einer Auszahlung seiner Ferien beharren darf oder nicht. Meistens müssen sich die Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer in dieser Zeit intensiv um die Stellensuche kümmern und können sich daher in diesem Zeitraum kaum erholen, wie sie dies in den Ferien tun würden. Wer während der Freistellungszeit erkrankt, dem ist sicher nicht zuzumuten, sein Ferienguthaben abzubauen.

Grundsätzlich dürfen Ferien während des Arbeitsverhältnisses (dazu gehört auch die Freistellungszeit) gar nicht durch Geldleistungen abgegolten werden. Ist aber ein Ferienbezug nicht mehr möglich - zum Beispiel im gekündigten Arbeitsverhältnis -, so steht einer Auszahlung der Ferien nichts im Wege. Das Zürcher Obergericht hielt vor nicht langer Zeit in einem Entscheid fest, dass das Ferienguthaben im Falle einer Freistellung durch den Arbeitgeber nur dann untergeht, wenn er vor der Freistellung den Bezug der Ferien während der Freistellungszeit anordnete und die Dauer der Freistellung den noch vorhandenen Ferienanspruch massiv übersteigt. Wer seine Mitarbeiterin oder seinen Mitarbeiter für die Dauer der Kündigungsfrist freistellt, verzichtet damit auch auf sein Weisungsrecht als Chef. Deshalb kann er auch nicht später anordnen, dass nun Ferien zu beziehen seien.

Chef hat kein Weisungsrecht mehr

Überstunden: Auch über die Überstunden wird oft heftig gestritten, obwohl das Gesetz eigentlich genau regelt, wie diese abzurechnen wären. So kann der Chef nicht einfach die Kompensation der geleisteten Überstunden anordnen, schon gar nicht während der Freistellungszeit, denn dann hat er gar kein Weisungsrecht mehr. Ist der Arbeitnehmer oder die Arbeitnehmerin mit der Kompensation nicht einverstanden, muss der Arbeitgeber diese Stunden in Franken auszahlen, und wenn nichts Gegenteiliges vereinbart wurde (z. B. durch einen Gesamtarbeitsvertrag oder durch eine Überstundenregelung), so schuldet er sogar noch einen Zuschlag von 25%. Diese Regeln gelten auch dann, wenn die Mitarbeiterin oder der Mitarbeiter freigestellt wird.

Kompensation oft unzumutbar

An diese Regel halten sich allerdings nicht alle Kantone, einzelne Gerichte haben schon anders entschieden: Bei sehr langer Freistellungsdauer gelten Überstunden als in der Freistellungszeit kompensiert. Dies setzt aber voraus, dass die Kündigung durch den Arbeitnehmer erfolgte. Hat der Arbeitgeber gekündigt, so ist es dem oder der Gekündigten oft unzumutbar, die Überstunden zu kompensieren, weil er oder sie während dieser Zeit nämlich eine Stelle suchen muss. Damit es aber gar nicht erst zu einer Streitfrage kommt, ist es ratsam, die Ferien- und Überstundenregelung im Voraus abzuklären.

Wer während der Freistellungszeit erkrankt, erhält länger den vertraglich vereinbarten Lohn. Auch hier sind die Freigestellten denjenigen, die bis zum Ablauf der Kündigungsfrist arbeiten, gleichgestellt. Bei Krankheit während der Kündigungsfrist verlängert sich diese Frist grundsätzlich um die Anzahl Krankheitstage. Da Kündigungen meistens auf das Ende eines Monats ausgesprochen werden, verlängert sich die Frist auch bei einer kurzen Krankheitsdauer um einen Monat, also auch wenn die Krankheit nur gerade einen Tag dauerte. Selbstverständlich muss ein Arztzeugnis die Krankheit belegen. Wer danach wieder gesund ist, sollte in dieser Verlängerungszeit (die Zeit, um die sich die Kündigungsfrist wegen der Krankheit verlängert) seine Arbeit anbieten, vorallem dann, wenn der bisherige Arbeitgeber den Lohn bezahlen muss, auch wenn die Freistellungszeit eigentlich abgelaufen ist.

Neuer Job während der Freistellung

Wer noch während der Freistellungszeit eine neue Stelle antreten kann, hat Glück gehabt. Solange aber die Kündigungsfrist nicht abgelaufen ist, darf die neue Tätigkeit den alten oder bisherigen Arbeitgeber auf keinen Fall konkurrenzieren. Wer sogar ein Konkurrenzverbot hat, muss dieses unbedingt auch danach beachten. Meistens uneinig sind sich der freigestellte Mitarbeiter und der alte Arbeitgeber über die Frage, ob der am neuen Ort erzielte Lohn angerechnet werden muss oder nicht. Wer diesbezüglich nichts vereinbart hat, muss sich ziemlich sicher den neuen Lohn anrechnen lassen. Klar ist das aber nicht. Mit dieser Streitfrage beschäftigen sich die Gerichte oft, denn das Gesetz regelt dies nicht. Vielmehr besteht eine so genannte Gesetzeslücke, die der zuständige Richter oder die zuständige Richterin ausfüllen muss. Und wer eben nicht beweisen kann, dass von einer Anrechnung nie die Rede war, muss sich den anderweitig verdienten Lohn wohl oder übel anrechnen lassen.

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Stand:
17.11.2002 11:41:22