Nicht nur während des Arbeitsverhältnisses sind wir unserem
Arbeitgeber zur Treue verpflichtet, oft erschwert ein
Konkurrenzverbot auch die Loslösung danach.
Das Konkurrenzverbot ist eine massive Beschneidung der
beruflichen Freiheit. In der Regel wird die Konkurrenzklausel im
Arbeitsvertrag festgehalten, doch nicht immer ist sich der
Arbeitnehmer bewusst, was er unterschreibt. Die Wirksamkeit
dieser Klausel entfaltet sich erst nach Auflösung des
Arbeitsverhältnisses, denn sie verbietet jede konkurrenzierende
Tätigkeit. Der Gesetzgeber hat ziemlich strenge Regeln für das
Konkurrenzverbot aufgestellt. Sie sollten deshalb immer bereits
vor der Vertragsunterzeichnung bedenken, was Sie unterschreiben,
und prüfen, ob die gesetzlichen Normen eingehalten wurden.
Solche Klauseln können Ihnen Ihr berufliches Fortkommen nämlich
ziemlich vermiesen.
Konkurrenzklauseln müssen schriftlich festgehalten sein,
mündlich auferlegte Verbote sind nicht gültig und lassen sich
auch kaum beweisen. Ein Konkurrenzverbot ist grundsätzlich
ohnehin nur dann gültig, wenn der Arbeitnehmer oder die
Arbeitnehmerin die beim früheren Arbeitgeber erworbenen
Kenntnisse über den Kundenkreis oder über Fabrikations- und
Geschäftsgeheimnisse verwenden und damit den ehemaligen
Arbeitgeber erheblich schädigen könnte.
Wer also bei seiner Arbeit gar nie Einblick in solche Daten
hat, der muss ein allfällig im Vertrag formuliertes
Konkurrenzverbot gar nicht beachten. Fabrikationsverfahren, die
jedermann zugänglich sind, gelten nicht als schützenswerte
Geheimnisse, und zum Kundenkreis gehört nur der real vorhandene
Kundenstamm, nicht einfach alle potenziellen Kunden. Nur die
durch das Betriebswissen angeeigneten Fähigkeiten können mit
einem Konkurrenzverbot erfasst werden, nicht aber die
persönlichen Fähigkeiten des Arbeitnehmers. Deshalb kommen z. B.
Konkurrenzverbote für Ärzte und Anwälte selten vor, und im
Lehrvertrag sind solche Klauseln überhaupt verboten.
Einschränkung nicht für ewig
Die Arbeitnehmerin oder der Arbeitnehmer darf nicht auf ewig
an die alte Firma gebunden sein. Konkurrenzverbote sind nicht
nur zeitlich, sondern auch räumlich und nach Gegenstand
einzuschränken, sonst hätten wir ja praktisch keine Möglichkeit
mehr, im angestammten Beruf weiterzuarbeiten. Das Gesetz sieht
vor, dass die Barriere in der Regel nach drei Jahren fallen
muss. Ausserdem besteht die Möglichkeit, ein als übermässig
erachtetes Konkurrenzverbot vom Richter herabsetzen oder lockern
zu lassen. Die Chancen dafür stehen meistens gut, besonders
dann, wenn die persönliche Existenz gefährdet ist.
Nach Gegenstand festlegen bedeutet, dass mehr oder weniger
genau umschrieben werden muss, welche Tätigkeit nicht ausgeübt
werden darf. Damit sind z. B. Produkte gemeint, mit denen nicht
gehandelt werden darf. Ist strittig, ob ein ähnliches oder
analoges Produkt auch darunter fällt, so stützt sich das Gericht
auf das so genannte Vertrauensprinzip. Das Bundesgericht hat
entschieden, dass sich ein Konkurrenzverbot nicht nur auf jene
Sachbereiche beziehen kann, die im entsprechenden Passus erwähnt
sind, sondern auch auf solche, die nach Treu und Glauben davon
erfasst werden dürfen.
Kommt z. B. in der Zwischenzeit (nach Vertragsabschluss) ein
neues Produkt auf den Markt, welches die gleichen Bedürfnisse
abdeckt wie die im Konkurrenzverbot erwähnten Produkte, so fällt
es ebenfalls darunter. Im entsprechenden Urteil ging es um ein
Verbot, während zweier Jahre auf dem Gebiet von Sauna,
Saunazubehör etc. tätig zu sein. Nicht aufgeführt wurden darin
die Infrarot-Wärmekabinen. Da diese aber den gleichen Zweck
erfüllen wie eine Sauna, durfte der Arbeitgeber zu Recht auf
Schadenersatz klagen, weil ihn das Handeln mit diesen Kabinen
konkurrenziert. Eine Konkurrenzklausel fällt dahin, wenn der
Arbeitgeber die Kündigung ausspricht. Kann er allerdings
nachweisen, dass er auf Grund des nicht mehr tragbaren
Verhaltens des Arbeitnehmers gekündigt hat, so gilt die
vereinbarte Klausel dennoch.
Konkurrenverbot gilt nicht immer
Umgekehrt gilt ein Konkurrenzverbot auch nicht, wenn der
Arbeitnehmer zwar kündigt, er aber nachweisen kann, dass der
Arbeitgeber diesen Schritt zu verantworten hat. Z. B. weil der
Lohn so gekürzt wurde, dass der Arbeitnehmer damit seine
Existenz nicht mehr sichern kann. Ein solches Verhalten seitens
des Arbeitgebers ist allerdings nicht immer leicht zu beweisen.
Wer sich nicht an das Konkurrenzverbot hält, muss eine
Konventionalstrafe bezahlen. Die Summe wird meistens bereits im
Vertrag vereinbart. Im Streitfall entscheidet das Gericht. Wer
über genügend Mittel verfügt, kann sich durch eine sofortige
Zahlung von der vereinbarten Konventionalstrafe befreien und
muss danach das Konkurrenverbot nicht mehr beachten. Übrigens:
Ein Konkurrenzverbot gilt auch für die Gründung eines eigenen
Geschäftes oder bei der Beteiligung an einem Betrieb.