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Konkurrenzklausel: Ein Verbot, das es zu beachten gilt

 

Lügen beim

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Nicht nur während des Arbeitsverhältnisses sind wir unserem Arbeitgeber zur Treue verpflichtet, oft erschwert ein Konkurrenzverbot auch die Loslösung danach.

Das Konkurrenzverbot ist eine massive Beschneidung der beruflichen Freiheit. In der Regel wird die Konkurrenzklausel im Arbeitsvertrag festgehalten, doch nicht immer ist sich der Arbeitnehmer bewusst, was er unterschreibt. Die Wirksamkeit dieser Klausel entfaltet sich erst nach Auflösung des Arbeitsverhältnisses, denn sie verbietet jede konkurrenzierende Tätigkeit. Der Gesetzgeber hat ziemlich strenge Regeln für das Konkurrenzverbot aufgestellt. Sie sollten deshalb immer bereits vor der Vertragsunterzeichnung bedenken, was Sie unterschreiben, und prüfen, ob die gesetzlichen Normen eingehalten wurden. Solche Klauseln können Ihnen Ihr berufliches Fortkommen nämlich ziemlich vermiesen.

Konkurrenzklauseln müssen schriftlich festgehalten sein, mündlich auferlegte Verbote sind nicht gültig und lassen sich auch kaum beweisen. Ein Konkurrenzverbot ist grundsätzlich ohnehin nur dann gültig, wenn der Arbeitnehmer oder die Arbeitnehmerin die beim früheren Arbeitgeber erworbenen Kenntnisse über den Kundenkreis oder über Fabrikations- und Geschäftsgeheimnisse verwenden und damit den ehemaligen Arbeitgeber erheblich schädigen könnte.

Wer also bei seiner Arbeit gar nie Einblick in solche Daten hat, der muss ein allfällig im Vertrag formuliertes Konkurrenzverbot gar nicht beachten. Fabrikationsverfahren, die jedermann zugänglich sind, gelten nicht als schützenswerte Geheimnisse, und zum Kundenkreis gehört nur der real vorhandene Kundenstamm, nicht einfach alle potenziellen Kunden. Nur die durch das Betriebswissen angeeigneten Fähigkeiten können mit einem Konkurrenzverbot erfasst werden, nicht aber die persönlichen Fähigkeiten des Arbeitnehmers. Deshalb kommen z. B. Konkurrenzverbote für Ärzte und Anwälte selten vor, und im Lehrvertrag sind solche Klauseln überhaupt verboten.

Einschränkung nicht für ewig

Die Arbeitnehmerin oder der Arbeitnehmer darf nicht auf ewig an die alte Firma gebunden sein. Konkurrenzverbote sind nicht nur zeitlich, sondern auch räumlich und nach Gegenstand einzuschränken, sonst hätten wir ja praktisch keine Möglichkeit mehr, im angestammten Beruf weiterzuarbeiten. Das Gesetz sieht vor, dass die Barriere in der Regel nach drei Jahren fallen muss. Ausserdem besteht die Möglichkeit, ein als übermässig erachtetes Konkurrenzverbot vom Richter herabsetzen oder lockern zu lassen. Die Chancen dafür stehen meistens gut, besonders dann, wenn die persönliche Existenz gefährdet ist.

Nach Gegenstand festlegen bedeutet, dass mehr oder weniger genau umschrieben werden muss, welche Tätigkeit nicht ausgeübt werden darf. Damit sind z. B. Produkte gemeint, mit denen nicht gehandelt werden darf. Ist strittig, ob ein ähnliches oder analoges Produkt auch darunter fällt, so stützt sich das Gericht auf das so genannte Vertrauensprinzip. Das Bundesgericht hat entschieden, dass sich ein Konkurrenzverbot nicht nur auf jene Sachbereiche beziehen kann, die im entsprechenden Passus erwähnt sind, sondern auch auf solche, die nach Treu und Glauben davon erfasst werden dürfen.

Kommt z. B. in der Zwischenzeit (nach Vertragsabschluss) ein neues Produkt auf den Markt, welches die gleichen Bedürfnisse abdeckt wie die im Konkurrenzverbot erwähnten Produkte, so fällt es ebenfalls darunter. Im entsprechenden Urteil ging es um ein Verbot, während zweier Jahre auf dem Gebiet von Sauna, Saunazubehör etc. tätig zu sein. Nicht aufgeführt wurden darin die Infrarot-Wärmekabinen. Da diese aber den gleichen Zweck erfüllen wie eine Sauna, durfte der Arbeitgeber zu Recht auf Schadenersatz klagen, weil ihn das Handeln mit diesen Kabinen konkurrenziert. Eine Konkurrenzklausel fällt dahin, wenn der Arbeitgeber die Kündigung ausspricht. Kann er allerdings nachweisen, dass er auf Grund des nicht mehr tragbaren Verhaltens des Arbeitnehmers gekündigt hat, so gilt die vereinbarte Klausel dennoch.

Konkurrenverbot gilt nicht immer

Umgekehrt gilt ein Konkurrenzverbot auch nicht, wenn der Arbeitnehmer zwar kündigt, er aber nachweisen kann, dass der Arbeitgeber diesen Schritt zu verantworten hat. Z. B. weil der Lohn so gekürzt wurde, dass der Arbeitnehmer damit seine Existenz nicht mehr sichern kann. Ein solches Verhalten seitens des Arbeitgebers ist allerdings nicht immer leicht zu beweisen.

Wer sich nicht an das Konkurrenzverbot hält, muss eine Konventionalstrafe bezahlen. Die Summe wird meistens bereits im Vertrag vereinbart. Im Streitfall entscheidet das Gericht. Wer über genügend Mittel verfügt, kann sich durch eine sofortige Zahlung von der vereinbarten Konventionalstrafe befreien und muss danach das Konkurrenverbot nicht mehr beachten. Übrigens: Ein Konkurrenzverbot gilt auch für die Gründung eines eigenen Geschäftes oder bei der Beteiligung an einem Betrieb.

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Stand:
17.11.2002 11:41:22