Rechte bei KrankheitAlle Angaben ohne Gewähr; es zählt nur was Du im Unterricht gehört hast und nicht was ich davon verstanden oder gar begriffen habe                                                             Das Denken ist allen Menschen erlaubt, aber viele meinen es bliebe ihnen erspart!

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Das sind Ihre Rechte bei Krankheit

 

Lügen beim

Kündigungsschutz, Lohnfortzahlungspflicht und Rentenansprüche: Das sind Ihre Rechte, wenn Sie einmal krank werden.

Auskunftspflicht: Die Arbeitgeberin kann von einem kranken Arbeitnehmer jederzeit ein Arztzeugnis verlangen. Die Arbeitgeberin darf sich nach der voraussichtlichen Dauer der Absenz erkundigen. Weiter gehende Fragen sind nicht zulässig. Insbesondere muss der Arbeitnehmer keine Auskunft über die Art seiner Krankheit geben.

Schutz vor Kündigung: Krankgeschriebene Arbeitnehmende geniessen nach der Probezeit einen gesetzlichen Schutz vor Kündigung. Gemäss Artikel 336c des Schweizerischen Obligationenrechts (OR) darf eine Arbeitgeberin nicht kündigen, wenn der Arbeitnehmer ohne eigenes Verschulden durch Krankheit ganz oder teilweise an der Arbeitsleistung verhindert ist. Der gesetzliche Mindest-Kündigungsschutz ist allerdings befristet: Im ersten Dienstjahr darf die Arbeitgeberin während 30 Tagen nach Erkrankung keine Kündigung aussprechen, ab dem zweiten bis und mit dem fünften Dienstjahr verlängert sich diese Schutzfrist auf 90 Tage, ab dem 6. Dienstjahr auf 180 Tage. Wird eine Kündigung während dieser Zeit ausgesprochen, so entfaltet sie keine rechtlichen Wirkungen und muss nach Ablauf der Sperrfrist erneut ausgesprochen werden.

Verlängerung der Kündigungsfrist: Wird ein in gekündigter Stellung stehender Arbeitnehmer krank, so verlängert sich die Kündigungsfrist um die Dauer der Krankheit, jedoch längstens um 30 Tage im ersten Dienstjahr, um 90 resp. 180 Tage ab dem zweiten resp. sechsten Jahr. Nach einer solchen Unterbrechung läuft die Kündigungsfrist weiter, und das Arbeitsverhältnis endet nach Ablauf der Frist am kommenden Monatsende. Diese Schutzregelung gilt allerdings nur, wenn die Arbeitgeberin gekündigt hat.

Lohnfortzahlungspflicht: Wer wegen einer Krankheit vorübergehend nicht arbeiten kann, hat den Lohn für eine beschränkte Zeit weiterhin zugut. Im ersten Dienstjahr muss die Arbeitgeberin den Lohn während dreier Wochen weiter entrichten. Ist der Arbeitnehmer länger krank, so spricht das Gesetz von einer angemessenen Lohnfortzahlungspflicht. Wie lange, bemisst sich nach der Gerichtspraxis. Im Kanton Zürich beispielsweise erhalten Arbeitnehmende nach der Zürcher Skala nach 4 Dienstjahren im Krankheitsfall den Lohn für maximal 10 Wochen vergütet. Wird ein Arbeitnehmer während eines Dienstjahrs mehrmals krank, werden die Absenzen addiert. Arbeitnehmende, die über ihre Arbeitgeberin einer Krankentaggeld-Versicherung angehören, sind auch gegen längere Absenzen versichert.

Rentenansprüche: Ist ein Arbeitnehmer über längere Zeit oder dauernd erwerbsunfähig, so steht ihm eine Invalidenrente der IV, möglicherweise auch der Pensionskasse zu. Anspruch auf eine Invalidenrente der IV haben Arbeitnehmende, die mindestens zu 40 Prozent arbeitsunfähig sind. Die Pensionskassen entrichten Renten nach dem Invaliditätsgrad gemäss Reglement.

Stellensuche: Psychisch kranke, aber arbeitsfähige Arbeitnehmende müssen im Vorstellungsgespräch nicht von sich aus auf ihre Krankheit hinweisen. Werden sie jedoch nach gesundheitlichen Problemen gefragt, welche die Arbeitsleistung beeinträchtigen könnten, so müssen sie diese Frage wahrheitsgemäss beantworten. Wer wieder gesund ist und nicht mit einer grossen Rückfallgefahr rechnen muss, darf die Krankheit beim Vorstellungsgespräch verschweigen.

Arzt- und Therapiebesuche: Arbeitnehmende haben grundsätzlich das Recht, während der Arbeitszeit einen Arzt oder Therapeuten aufzusuchen.

Zeugnis: Ein Arbeitszeugnis ist kein Arztzeugnis. Es darf lediglich Angaben über die Leistung und das Verhalten eines Arbeitnehmenden am Arbeitsplatz enthalten. Hinweise auf eine Krankheit sind in der Regel nicht erlaubt. (geb)

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Stand:
17.11.2002 11:41:21