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Statuten Schachfreunde Chur1. Name und Zweck Artikel 1 Der Schachclub Schachfreunde Chur ist ein Verein im Sinne von Art. 60 ff. ZBG und hat seinen Sitz in Chur. Der Verein ist politisch und konfessionell neutral. Artikel 2 Der Verein bezweckt die Pflege und Förderung des Schachspieles durch regelmässige Spielabende, Turniere und Wettkämpfe, sowie weitere Schach-veranstaltungen und Familienanlässe. Artikel 3 Der Verein ist Mitglied des Schweizerischen Schach-Bundes (SSB), die Generalversammlung (GV) kann den Beitritt zu einem Regionalverband beschliessen. 2. Mitgliedschaft Artikel 4 Der Verein besteht aus Aktiv-, Familien-, Junioren- und Ehren und freien Mitgliedern. Artikel 5 Aktivmitglieder nehmen in der Regel an den vereinsinternen Turnieren teil. Sie sind gleichzeitig Mitglieder des SSB und somit an national ausgeschriebenen Turnieren spielberechtigt. Sie erhalten mit dem vollen Jahresbeitrag automatisch die schweizerische Schachzeitung. Familienmitglieder sind Mitglieder derselben Familie, die im gleichen Haushalt leben. Jugendliche bis zum vollendetem 20. Altersjahr gelten als Juniorenmitglieder. Mitglieder, welche sich um das Gedeihen des Vereins besonders verdient gemacht haben, können auf Vorschlag des Vorstandes an der GV zu Ehrenmitgliedern ernannt werden. Artikel 6 Freie Mitglieder nehmen in der Regel nur an vereinsinternen Turnieren teil. Sie sind nicht Mitglieder des SSB (gem. Art. 10 SSB-Statuten) und daher an national ausgeschriebenen Turnieren nicht spielberechtigt. Sie erhalten auch keine Schachzeitung. Artikel 7 Gönner sind Schachfreunde, die durch einen Beitrag den Verein unterstützen. Artikel 8 Die Aufnahme in den Verein erfolgt auf Grund eines Beitrittsgesuches an den Präsidenten, über das die Generalversammlung entscheidet. Artikel 9 Der Austritt aus dem Verein kann durch schriftliche Mitteilung an den Vorstand nur auf Ende des Kalenderjahres erfolgen. Artikel 10 Mitglieder, welche den Interessen des Vereins zuwider-handeln oder welche ihren finanziellen Verpflichtungen nicht nachkommen, können auf Antrag des Vorstandes durch die GV ausgeschlossen werden. Der Vorstand ist berechtigt säumige Mitglieder beim SSB abzumelden. Artikel 11 Der Jahresbeitrag für alle Mitglieder wird jährlich an der GV festgelegt. Ehrenmitglieder haben keinen Vereinsbeitrag, sondern nur den Beitrag an den SSB zu bezahlen. Bei Familienmitgliedern bezahlt ein Mitglied den vollen Beitrag, die weiteren Mitglieder je die Hälfte- Junioren bezahlen die Hälfte des normalen Vereinsbeitrages. 3. Organe Artikel 12 Die Organe des Vereins sind die Generalversammlung, der Vorstand und die Rechnungsrevisoren. 3.1 Vereinsversammlung Artikel 13 Die ordentliche Generalversammlung findet jährlich im Dezember statt. Ausserordentliche Versammlungen kann der Vorstand einberufen; er ist dazu verpflichtet, wenn mindestens 1/5 aller Mitglieder unter Angabe der Traktanden eine solche verlangen. Die Einladung zu einer Versammlung hat mindestens 14 Tage vorher schriftlich unter Angabe der Traktanden zu erfolgen. Ueber nicht angekündigte Traktanden darf nicht entschieden werden. Artikel 14 Anträge von Mitgliedern sind mindestens 7 Tage vor der Versammlung dem Präsidenten schriftlich einzureichen. Artikel 15 Wahlen und Abstimmungen an der Versammlung erfolgen offen, sofern nicht durch mindestens 5 Mitgliedern geheime Durchführung verlangt wird. Bei Wahlen entscheidet das absolute, im zweiten Wahlgang das relative Mehr der abgegebenen Stimmen. Bei Abstimmungen gilt das absolute Mehr der abgegebenen Stimmen. Bei Stimmengleichheit entscheidet der Stichentscheid des Präsidenten. Artikel 16 Die Generalversammlung ist das oberste Organ des Vereins. Es stehen ihr insbesondere die folgenden Befugnisse zu: 1.Entgegennahme des Jahresberichtes des Präsidenten 2.Entgegennahme des Jahresberichtes des Spielleiters mit anschliessender Preisverteilung 3.Entgegennahme des Kassaberichtes und des Berichtes der Rechnungsrevisoren, Entla stung des Kassiers. 4.Festsetzung des Jahresbeitrages 5.Wahl des Präsidenten, der übrigen Vorstandsmitglieder und der Rechnungsrevisoren 6.Aufnahme von neuen Mitgliedern 7.Ausschluss von Mitgliedern 8.Ernennung von Ehrenmitgliedern 9.Beschlussfassung über Anträge der Mitglieder 10.Statutenänderung 11.Auflösung des Vereins 3.2 Vorstand Artikel 17 Der Vorstand wird von der Vereinsversammlung auf die Dauer von 2 Jahren gewählt. Wiederwahl ist möglich. Während der Amtsperiode ausscheidende Vorstandsmitglieder können vom Vorstand mit Wirkung bis zur nächsten Generalversammlung ad interim ersetzt werden. Artikel 18 1. Präsident 2. Aktuar, Stellvertreter des Präsidenten 3. Kassier 4. Spielleiter 5. Materialverwalter 6. Beisitzer 1 7. Beisitzer 2 Artikel 19 Um Beschlussfähig zu sein muss die Hälfte aller Vorstandsmitglieder anwesend sein. Der Vorstand fasst seine Beschlüsse mit dem einfachen Stimmenmehr. Der Vorsitzende hat den Stichentscheid. In Ausnahmefällen kann der Vorstand auch auf dem Zirkulationsweg Beschlüsse fassen. Artikel 20 Der Vorstand versammelt sich auf Einladung des Präsidenten. Er wird ausserdem auf Verlangen von mindestens 3 seiner Mitglieder einberufen. Der Vorstand erledigt alle Geschäfte, die nicht in die Zuständigkeit der Generalversammlung fallen insbesondere: 1. Leitung des Vereins und Erledigung derlaufenden Geschäfte 2. Vollziehung der gefassten Beschlüsse 3. Vorbereitung und Einberufung der Generalversammlung 4. Ueberwachung der Einhaltung der Vereinsstatuten. Artikel 21 Der Präsident leitet den Verein und vertritt ihn nach aussen. Er leitet die Generalversammlung und Vorstandssitzungen. Er hat die Oberaufsicht in allen Bereichen des Vorstandes. Der Generalversammlung legt er einen schriftlichen Jahresbericht vor . Bei Abstimmungen steht ihm der Stichentscheid zu. Er hat Einzelunterschrift auf den Vereinskonten. Er ist von der Bezahlung des Jahresbeitrages befreit. Artikel 22 Der Aktuar führt das Protokoll an der Generalver-sammlung und an den Vorstandssitzungen. Er ist bei Verhinderung des Präsidenten dessen Stellvertreter. Er besorgt allfällige Korrespondenzen nach Weisung des Präsidenten. Artikel 23 Der Kassier führt die ganze Vereinsbuchhaltung. Er besorgt den Einzug der Jahresbeiträge. Er zahlt alle laufenden Rechnungen. Er ist für das ihm anvertraute Vereinsvermögen haftbar. Er legt alljährlich eine Jahresrechnung vor. Er hat die Einzelunterschrift auf den Vereinskonten. Artikel 24 Der Spielleiter bestimmt das Spielprogramm des Vereins und hat die Oberleitung über alle im Clublokal durchge-führten Turniere, die zur Jahreswertung zählen. Für einzelne Turniere kann er Turnierleiterstellvertreter bestimmen. Er erstellt die Ranglisten von allen Turnieren. Artikel 25 Der Materialverwalter hat die Aufsicht über das gesamte Spielmaterial und besorgt dessen Aufbewahrung. Er pflegt das Material und veranlasst die nötigen Reparaturen. Er beantragt dem Vorstand die Neuanschaffungen für Spielmaterial. Er führt eine Inventarliste, die regelmässig zu aktualisieren und auf den Jahresabschluss vorzulegen ist. Artikel 26 Im Vorstand sind 2 Beisitzer, die für diverse Arbeiten im Verein, nach Absprache mit dem Vorstand oder dem Präsidenten, eingesetzt werden. 3.3 Revisoren Artikel 27 Die Revisoren prüfen die Rechnung. Sie erstatten schriftlich Bericht und stellen der GV Antrag. Ein Mitglied des Vorstandes kann nicht Rechnungsrevisor sein. Die Revisoren werden für die Dauer von 2 Jahren gewählt, Wiederwahl ist möglich. 4. Spielordnung Artikel 28 Als Spielregeln gelten die Regel des Weltschach-bundes (FIDE). Der Spielleiter kann aber nach Bedarf auch andere Reglemente festsetzen. Bei Streitigkeiten entscheidet der Spielleiter. 5.Schlussbestimmungen Artikel 29 Eine Statutenänderung kann nur an der Generalver-sammlung oder an einer ausserordentlichen Ver-sammlung vorgenommen werden. Zur rechtsgültigen Beschlussfassung ist die Zustimmung von mindestens 2/3 der anwesenden Mitglieder notwendig. Artikel 30 Eine Auflösung des Vereins kann nur an einer ordentlichen oder ausserordentlichen Versammlung beschlossen werden, an der mindestens 2/3 sämt-licher Mitglieder anwesend sind. Der Auflösungsbeschluss bedarf der Zustimmung von 3/4 aller anwesenden Mitglieder. Sofern nicht anders bestimmt wird, wird das noch vorhandene Vereinsvermögen zuhanden einer späteren Neugründung einer Ortssektion auf ein Sperrkonto überwiesen. Artikel 31 Vorstehende Statuten treten mit der Genehmigung der Generalversammlung vom 14. Dezember 1998 in Kraft. Sie ersetzen die Statuten vom Dezember 1981. Chur, im Dezember 1999 der Präsident: der Aktuar: Robert Stingelin Albert Fausch
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