SWISS SRI LANKAN ASSOCIATION
Schweizerisches
Zivilgesetzbuch - Vereine
Schweizerisches
Zivilgesetzbuch / OR - Die einfache Gesellschaft
Vergleich einfache Gesellschaft
<-> Verein
Statuten der Swiss Sri Lankan Association
| 1. | Name und Sitz |
| Unter dem Namen "Swiss-Sri Lankan Association", nachstehend SSLA genannt, besteht ein Verein im Sinne von Art. 60 ff. des schweizerischen Zivilgesetzbuches (ZGB) mit Sitz in Zürich | |
| 2. | Zweck |
| Der Verein bezweckt die Förderung freundschaftlicher Beziehungen zwischen der Schweiz und Sri Lanka durch das Organisieren entsprechender gesellschaftlicher, kultureller und bildungsfördernder Anlässe ohne Gewinnstreben. Der Verein ist politisch und konfessionell neutral. | |
| 3. | Finanzielle Mittel |
| Der Verein bestreitet seine Ausgaben aus den ordentlichen Beiträgen, aus Zinsen,aus Erlösen von Verabstaltungen und aus Spenden | |
| 4. | Organe des Vereins |
| Die Organe des Vereins sind: a) die Generalversammlung; b) der Vorstand; c) die Kontrollstelle (Rechnungsrevisoren) |
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| 5. | Die Generalversammlung |
| Die Generalversammlung (GV) bildet das oberste Organ des
Vereins. Die ordentliche GV ist alljährlich spätestens bis zum 31. März abzuhalten. Die Generalversammlung wird mit Schreiben an die Mitglieder mindestens 14 Tage im voraus unter Angabe der Traktanden einberufen. Die ordentliche Generalversammlung hat insbesondere folgende Aufgaben: |
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- |
Wahl des Vorstandes und der Rechnungsrevisoren; |
| - | Abnahme des Jahresrechnung und des Revisorenberichtes; |
| - | Festsetzung der Mitgliederbeiträge und allenfalls der Eintrittsgebühr für das |
| nächstfolgende Vereinsjahr; | |
| - | Genehmigung des Budgets; |
| - | Entlastung des Vorstandes; |
| - | Behandlung von Anträgen: |
| - | a) des Vorstandes; |
| b) der Mitglieder. | |
| Anträge zuhanden der ordentlichen GV sind bis zum 31. December schriftlich einzureichen. | |
| Die Versammlung beschliesst mit einfachen Mehr. | |
| An der Versammlung hat jedes Mitglied, das älter ist als 16 Jahre, eine Stimme. | |
| Stimmvertretung durch ein anderes stimmberechtechtigtes Mitglied ist gestattet, jedoch ist der Vorstand davon schriftlich in Kenntnis zu setzen. Die Vertretung gilt nur für eine Versammlung. Eine vertretende Person gilt als anwesend. Jedes Mitglied kann höchstens zwei Mitglieder vertreten. | |
| Die Generalversammlung wird vom Präsidenten oder, in seiner Abwesenheit, von einem von ihm nominierten Vorstandsmitglied geleitet. Der Vorstand hat dafür zu sorgen, dass über die Beschlüsse Protokoll geführt wird. | |
| Ausserordentliche Generalversammlungen werden veranstaltet auf Beschluss der GV, des Vorstandes oder eines Fünftels der Mitglieder, sofern ein solches Begehren schriftlich unter Anführung des Zwecks an den Vorstand gestellt wird. Sie ist von Eingang des Begehrens der Mitglieder an gerechnet innert drei Monaten durchzuführen. Die Versammlung wird mit Schreiben an die Mitglieder mindestens 14 Tage im voraus unter Angabe der Traktanden einberufen. | |
| 6. | Der Vorstand |
| Der Vorstand besteht aus dem Präsidenten, dem Aktuar, dem Kassier und zwei Beisitzern. | |
| Der Vorstand wird für die Dauer eines Jahres gewählt. Wiederwahl ist möglich. | |
| Der Vorstand führt die laufenden Geschäfte des Vereins und vertritt diesen nach aussen. Er legt der Generalversammlung jährlich einen Tätigkeitsbericht über das Berichtsjahr, einen Budgetvorschlag und ein Tätigkeitsprogramm für das laufende Vereinsjahr vor. | |
| Der Vorstand versammelt sich auf Einladung des Präsidenten so oft es die Geschäfte erfordern oder wenn vier Vorstandsmitglieder dies verlangen. | |
| Der Vorstand ist beschlussfähig, wenn die Mehrheit seiner Mitglieder an der Beratung teilnimmt. Dringende Beschlüsse können auch durch schriftliche Stimmabgabe (Zirkularbeschluss) oder in einem telefonischen Konferenzgespräch erfolgen. | |
| Bei Abstimmungen (Beschlüsse und Wahlen) gilt das einfache Mehr. Bei Stimmengleichheit gibt der Präsident den Stichentscheid. | |
| Scheidet ein Vorstandsmitglied aus, kann sich der Vorstand für den Rest der Amtsdauer selbst ergänzen. | |
| 7. | Die Kontrollstelle |
| Die Kontrollstelle besteht aus zwei Revisoren. Sie brauchen nicht Vereinsmitglieder zu sein und werden für eine Amtzeit von einem Jahr gewählt. | |
| Die Kontrollstelle prüft und verifiziert Inventar, Rechnungen, Buchführung, Belege und Kassabestand, und legt der GV einen schriftlichen Bericht über die Ergebnisse ihrer Revisionstätigkeit vor, mit begründetem Antrag auf Genehmigung oder nichtgenehmigung. | |
| 8. | Mitgliederschaft |
| 8.1 | Aufnahme von Mitgliedern |
| Mitglieder des Vereins können alle natürlichen und juristischen Personen werden. | |
| Aufnahmegesuche sind auf dem Antragsformular an den Vorstand zu richten | |
| Über die Aufnahme entscheidet der Vorstand. | |
| Jugendliche (Unmündige) können mit der Zustimmung eines Elternteils oder ihres gesetzlichen Vertreters als Mitglied aufgenommen werden. | |
| Die Mitgliederschaft erlischt durch Tod, Austritt oder Ausschluss. | |
| 8.2 | Austritt und Ausschluss von Mitgliedern |
| Der Austritt kann durch schriftliche Mitteilung an den Vorstand, unter Einhaltung einer Frist von zwei Monaten auf das Ende eines Kalenderjahres erfolgen, wobei der Jahresbeitrag für das laufende Jahr voll zu entrichten ist. Kollektive Austrittserklärungen haben keine Gültigkeit; im gleichen Haushalt lebenden Personen sind von dieser Regelung ausgenommen. | |
| Der Vorstand kann ein Mitglied jederzeit ohne Angabe von Gründen ausschliessen. Das ausgeschlossene Mitglied kann - sofern ein Grund für den Ausschluss angegeben worden ist - gegen diesen Vorstandsbeschluss innert 30 Tagen seit der Bekanntgabe des Entscheids beim Präsidenten zuhanden der nächsten ordentlichen Generalversammlung Beschwerde erheben; diese entscheidet in geheimer Abstimmung entgültig über den Verbleib oder das Ausscheiden des Mitgliedes. Die Beschwerde hat keine aufschiebende Wirkung. | |
| 8.3 | Ehrenmitglieder |
| Personen, die sich um den SSLA besonders verdient gemacht haben, können auf Antrag des Vorstandes durch die Generalversammlung zu Ehrenmitgliedern ernannt werden. Für eine Ernennung sind mindestens die Stimmen von zwei Dritteln der anwesenden Mitglieder erforderlich. Ehrenmitglieder sind von der Beitragspflicht befreit. | |
| 8.4 | Beiträge |
| Die einmalige Eintrittsgebühr beträgt Fr. 13.- pro Anmeldung, sofern die Generalversammlung die Gebühr nicht erhöht. | |
| Der Jahresbeitrag wird von der GV jeweils für das nächstfolgende Jahr festgelegt, wobei dieser für juristische Personen angemessen höher als für natürliche Personen festgesetzt werden kann. | |
| Im gleichen Haushalt lebende Mitglieder sowie Studenten und Jugendliche haben ein Anrecht auf Ermässigung. | |
| Die Bezahlung des Jahresbeitrages hat jeweils bis spätestens Ende Februar zu erfolgen. | |
| Ab dem 1. November eintretende Personen sind bis zum Ablauf des Vereinsjahres beitragsfrei. | |
| Das Vereinsjahr entspricht dem Kalenderjahr. | |
| 9. | Vertretung des Vereins nach aussen |
| Der Verein wird verpflichtet durch die Kollektivunterschrift von Präsident, Aktuar und Kassier je zu zweien. | |
| 10. | Haftung |
| Für die Schulden der SSLA haftet nur das Vereinsvermögen. Eine persönliche Haftbarkeit der Mitglieder ist ausgeschlosssen. | |
| 11. | Statutenänderung |
| Für die Änderung der vorliegenden Statuten ist ein Beschluss der Generalversammlung notwendig, der mindestens die Stimmen von drei Vierteln der anwesenden Mitglieder auf sich vereinigt. Der Beschluss ist nur gültig, sofern die Änderungsvorschläge mit der Einladung zur Versammlung publiziert worden waren. | |
| 12. | Auflösung des Vereins |
| Über eine Auflösung des Vereins kann nur eine Generalversammlung beschliessen, an der mindestens drei Vierteln der Mitglieder anwesend sind. Wird dieser Zahl nicht erreicht, so ist eine zweite Generalversammlung einzuberufen, die nicht früher als 14 Tage nach der ersten stattfinden darf; diese Versammlung ist unabhängig von der Zahl der anwesenden Mitglieder befügt, mit einfachen Mehr über die Auflösung des Vereins zu beschliessen. | |
| Über die Verwendung des Vereinsvermögens im Falle der Auflösung entscheidet die GV auf Vorschlag des Vorstandes; doch soll das Vermögen jedenfalls Institutionen mit gemeinnützigem Charakter, z.B. Kinder- oder Altersheimen, zugewendet werden. | |
| Wenn sich der Verein durch Vereinigung mit einem anderen Verband mit gleichartigen Zielen auflöst, so bestimmt die GV auf Vorschlag des Vorstandes die näheren Modalitäten | |
| 13. | Schlussbestimmung |
| Diese Statuten treten am Tage ihrer Annahme durch die Generalversammlung in kraft. | |
Diese Statuten wurden durch Beschluss der Generalversammlung vom April 1993 in .................... angenommen. Sie ersetzen die Fassung vom 18. März 1984
Zürich, den ..........................
Der Präsident
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Der Aktuar ..............................