| 1. |
Name und Sitz |
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Unter dem Namen "Swiss-Sri Lankan Association",
nachstehend SSLA genannt, besteht ein Verein im Sinne von Art. 60 ff.
des schweizerischen Zivilgesetzbuches (ZGB) mit Sitz in Zürich |
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| 2. |
Zweck |
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Der Verein bezweckt die Förderung freundschaftlicher
Beziehungen zwischen der Schweiz und Sri Lanka durch das Organisieren
entsprechender gesellschaftlicher, kultureller und bildungsfördernder
Anlässe ohne Gewinnstreben. Der Verein ist politisch und konfessionell
neutral. |
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| 3. |
Finanzielle Mittel |
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Der Verein bestreitet seine Ausgaben aus den ordentlichen
Beiträgen, aus Zinsen,aus Erlösen von Verabstaltungen und aus Spenden |
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| 4. |
Organe des Vereins |
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Die Organe des Vereins sind:
a) die Generalversammlung;
b) der Vorstand;
c) die Kontrollstelle (Rechnungsrevisoren) |
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| 5. |
Die Generalversammlung |
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Die Generalversammlung (GV) bildet das oberste Organ des
Vereins.
Die ordentliche GV ist alljährlich spätestens bis zum 31. März
abzuhalten.
Die Generalversammlung wird mit Schreiben an die Mitglieder mindestens
14 Tage im voraus unter Angabe der Traktanden einberufen.
Die ordentliche Generalversammlung hat insbesondere folgende Aufgaben: |
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Wahl des Vorstandes und der Rechnungsrevisoren; |
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Abnahme des Jahresrechnung und des Revisorenberichtes; |
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Festsetzung der Mitgliederbeiträge und allenfalls der
Eintrittsgebühr für das |
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nächstfolgende Vereinsjahr; |
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Genehmigung des Budgets; |
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Entlastung des Vorstandes; |
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Behandlung von Anträgen: |
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a) des Vorstandes; |
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b) der Mitglieder. |
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Anträge zuhanden der ordentlichen GV sind bis zum 31.
December schriftlich einzureichen. |
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Die Versammlung beschliesst mit einfachen Mehr. |
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An der Versammlung hat jedes Mitglied, das älter ist als
16 Jahre, eine Stimme. |
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Stimmvertretung durch ein anderes stimmberechtechtigtes
Mitglied ist gestattet, jedoch ist der Vorstand davon schriftlich in
Kenntnis zu setzen. Die Vertretung gilt nur für eine Versammlung. Eine
vertretende Person gilt als anwesend. Jedes Mitglied kann höchstens
zwei Mitglieder vertreten. |
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Die
Generalversammlung wird vom Präsidenten oder, in seiner Abwesenheit, von einem
von ihm nominierten Vorstandsmitglied geleitet. Der Vorstand hat dafür zu sorgen, dass über
die Beschlüsse Protokoll geführt wird. |
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Ausserordentliche Generalversammlungen werden veranstaltet
auf Beschluss der GV, des Vorstandes oder eines Fünftels der
Mitglieder, sofern ein solches Begehren schriftlich unter Anführung des
Zwecks an den Vorstand gestellt wird. Sie ist von Eingang des Begehrens
der Mitglieder an gerechnet innert drei Monaten durchzuführen. Die
Versammlung wird mit Schreiben an die Mitglieder mindestens 14 Tage im
voraus unter Angabe der Traktanden einberufen. |
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| 6. |
Der Vorstand |
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Der
Vorstand besteht aus dem Präsidenten, dem Aktuar, dem Kassier und zwei
Beisitzern. |
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Der Vorstand wird für die Dauer eines Jahres gewählt.
Wiederwahl ist möglich. |
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Der Vorstand führt die laufenden Geschäfte des Vereins
und vertritt diesen nach aussen. Er legt der Generalversammlung jährlich
einen Tätigkeitsbericht über das Berichtsjahr, einen Budgetvorschlag
und ein Tätigkeitsprogramm für das laufende Vereinsjahr vor. |
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Der Vorstand versammelt sich auf Einladung des Präsidenten
so oft es die Geschäfte erfordern oder wenn vier Vorstandsmitglieder
dies verlangen. |
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Der Vorstand ist beschlussfähig, wenn die Mehrheit seiner
Mitglieder an der Beratung teilnimmt. Dringende Beschlüsse können auch
durch schriftliche Stimmabgabe (Zirkularbeschluss) oder in einem
telefonischen Konferenzgespräch erfolgen. |
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Bei Abstimmungen (Beschlüsse und Wahlen) gilt das
einfache Mehr. Bei Stimmengleichheit gibt der Präsident den Stichentscheid. |
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Scheidet ein Vorstandsmitglied aus, kann sich der
Vorstand für den Rest der Amtsdauer selbst ergänzen. |
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| 7. |
Die Kontrollstelle |
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Die Kontrollstelle besteht aus zwei Revisoren. Sie
brauchen nicht Vereinsmitglieder zu sein und werden für eine Amtzeit
von einem Jahr gewählt. |
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Die Kontrollstelle prüft und verifiziert Inventar,
Rechnungen, Buchführung, Belege und Kassabestand, und legt der GV einen
schriftlichen Bericht über die Ergebnisse ihrer Revisionstätigkeit
vor, mit begründetem Antrag auf Genehmigung oder nichtgenehmigung. |
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| 8. |
Mitgliederschaft |
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