Mädchenbeschneidungen werden in ca. 40 Ländern der Welt, insbesondere in Ost- und Westafrika, auf der arabischen Halbinsel und in Asien, in der einen oder anderen Form vorgenommen. Betroffen sind jährlich schätzungsweise bis zu 2 Millionen Mädchen. FGM wird zunehmend in den Migrationsgemeinschaften der Einwanderungsländer Australien, Kanada, den USA und in Europa praktiziert. Welche internationalen Normen können zur Verhinderung von Beschneidungen beigezogen werden?


Bereits die Allgemeine Menschenrechtserklärung von 1948, welche die Basis für die in den folgenden Jahrzehnten ausgearbeiteten Menschenrechtsverträge darstellt, listet Rechte auf, die bei FGM verletzt werden (z.B. hat jede Person Anrecht auf Gesundheit und Wohlbefinden (Art.25) und darf keinen willkürlichen Eingriffen in sein Privatleben ausgesetzt werden (Art. 12)). Diese und die anderen Rechte sind in verschiedenen Menschenrechtsverträgen verbindlich kodifiziert worden.

Die anhaltende Verletzung der Menschenrechte, insbesondere bei Frauen und Kindern, liess die UNO spezielle Konventionen erarbeiten, welche die Menschenrechte für spezielle Personengruppen konkretisieren und präzisieren. 1979 entstand in diesem Sinne das Übereinkommen zur Beseitigung jeder Form von Diskriminierung der Frau. Das Übereinkommen über die Rechte des Kindes von 1989 schliesslich gewährleistet die Menschenrechte des Kindes. Darin wird zum ersten und bis heute einzigen Mal in einem universellen Menschenrechtsvertrag der Brauch der Beschneidung zumindest implizit angesprochen. Die Vertragsstaaten treffen alle wirksamen und geeigneten Massnahmen, um überlieferte Gebräuche, die für die Gesundheit der Kinder schädlich sind, abzuschaffen (UN-KRK Art.24 Abs.3). Ausserdem schützen regionale Menschenrechtsverträge wie die Europäische Menschenrechtskonvention (1950) oder die Afrikanische Charta über die Rechte und das Wohl des Kindes (1990) die Menschenrechte zusätzlich.


Dem gegenüber steht die grosse Schwierigkeit, dass wesentliche Probleme wie die andauernde Diskriminierung der Frauen vielerorts nicht als menschenrechtlich relevant sondern als alltäglich und normal, als unabänderliche Tatsache, betrachtet wird. Ausserdem sind Fragen rund um Körper und Sexualität extrem tabuisiert, was die Durchsetzung der Menschenrechte der Frau zusätzlich erschwert. Erst nach jahrelanger Aufklärungsarbeit konnten die Regierungen dazu gebracht werden, die Gewalt gegenüber Frauen als Menschenrechtsverletzung und somit als eine Angelegenheit der internationalen Gemeinschaft anzuerkennen.


Rechtssituation in der Schweiz

Mit der Ratifizierung der Menschenrechtsverträge hat sich die Schweiz verpflichtet, diese Rechte allen in ihrem Gebiet befindlichen Menschen zu gewährleisten und alle erforderlichen Schritte zu ihrer Durchsetzung zu unternehmen. (Überblick über das Menschenrechtssystem und seine Geltung für die Schweiz.)


Sowohl Zivil- als auch Strafrecht verpflichten die Behörden, Mädchen vor Beschneidungen zu beschützen. Gemäss ZGB Art.307-317 sind die Vormundschaftsbehörden gehalten, Kindsschutzmassnahmen zu ergreifen, wenn das Wohl eines Kindes gefährdet ist. Strafrechtlich fallen Beschneidungen unter den Straftatbestand der vorsätzlich schweren Körperverletzung nach Art. 122 StGB. Weiter haben sich die schweizerischen Behörden im Rahmen des Asylverfahrens mit Beschneidungen auseinander zu setzen, soweit Asylsuchende diese als Fluchtgrund geltend machen (Art. 3 Asylgesetz).


Quelle: Christina Hausamman, Mädchenbeschneidung und Menschenrechte. Tagung über Mädchenbeschneidung (Organisatoren: BFF, PlanEs, DEZA, UNICEF) am 21. Mai 2001 in Bern, gekürzt.



Engagement gegen Genitalverstümmelung zeigt erste Erfolge in Afrika

(RNA) Das Engagement gegen die Genitalverstümmelung von Frauen zeige nach Ansicht der tansanischen Expertin Bassilla Urasa erste Erfolge in Afrika. So habe ein römisch-katholischer Bischof in Tansania das Thema in seiner Osterbotschaft 2000 behandelt, in verschiedenen Gegenden hätten Beschneiderinnen die traditionelle Praxis bereits aufgegeben.


Genitalverstümmelung sei nicht nur ein afrikanisches oder asiatisches Problem; auch unter ausländischen Mädchen in westlichen Ländern würde die genitale Verstümmelung vollzogen. Deshalb sollten europäische und amerikanische Staaten ebenfalls gegen derartige Körperverletzungen vorgehen.

Genitalverstümmelungen an Mädchen und Frauen müssen nach Ansicht von «Terre des Femmes» als Asylgrund anerkannt werden. Etwa 100 bis 132 Millionen Frauen und Mädchen seien, nach Angaben des Adventistischen Pressedienstes (APD) weltweit Opfer dieser Praxis.

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