Die Gründe für dieses
«genossenschaftliche» Staatsverständnis liegen vor allem in der Entstehung,
Zusammensetzung und Entwicklung der Schweizerischen Eidgenossenschaft, der
schweizerischen «Nation», die oft als Willensnation bezeichnet wird: Das Land
ist weder ethnisch noch sprachlich, noch kulturell oder konfessionell eine
Einheit, sondern versteht sich als ein aus dem freien Willen ihrer Bürger
zusammengeschlossenes Gemeinwesen. Berücksichtigt wird die Tradition der alten
Schweiz vor 1848 als heterogenes Bündnis unabhängiger Kleinrepubliken, den
Vorläufern der heutigen Kantone (Wikipedia - Politische System der Schweiz).
Der Nationalrat ist die grosse Kammer
des Parlaments der Schweizerischen Eidgenossenschaft mit 200 Mitgliedern. Der
Ständerat (kleine Kammer) ist die Vertretung der Kantone mit 46 Mitgliedern.
Beide Parlamentskammern bilden zusammen die Vereinigte Bundesversammlung mit
ihrem Sitz im Berner Bundeshaus.
Altersrente:
Der Anspruch auf die Altersrente beginnt am ersten Tag des Monats, welcher der
Erreichung des ordentlichen Rentenalters folgt. Er erlischt erst am Ende des
Monats, in dem die rentenberechtigte Person stirbt.
Für Frauen liegt das ordentliche Rentenalter bei 64 und für Männer bei 65
Jahren. Kinderrente:
Der Anspruch auf eine Kinderrente zur Altersrente besteht generell für Söhne und
Töchter,
•bis sie das 18. Altersjahr vollendet haben oder
•bis sie ihre Ausbildung abgeschlossen haben, längstens aber bis zum vollendeten
25. Altersjahr.