Vorschussbetrug mit Geldwechsel
Das Bundesamt für Polizei (fedpol) und andere Polizeistellen warnen vor Versuchen zum so genannten Vorschussbetrug. Was ist unter Vorschussbetrug zu verstehen?
Das Phänomen des Vorschussbetruges ist seit Anfang der Achtzigerjahre bekannt. In E-Mails, Fax oder persönlichen Briefen werden den Empfängern ausserordentliche Profite in Aussicht gestellt. Die Absender verwenden fiktive Namen oder treten unter einer falschen Identität auf. Oftmals geben sie zu verstehen, dass es sich um eine höchst vertrauliche Angelegenheit handle.
Ist erst einmal das Vertrauen der angeschriebenen Personen gewonnen, wird ein Gebührenvorschuss oder eine sonstige finanzielle Leistung erbeten. Wer darauf eingeht, wird oft auch um Angabe von Bankkonten und weiteren Einzelheiten zur Person gebeten oder dazu aufgefordert, Dokumente zu unterzeichnen und zu übersenden. Die Betrüger versuchen sich so auf illegale Weise zu bereichern, gegebenenfalls sogar indem sie, mit Hilfe der von den Opfern erhaltenen persönlichen Daten, Finanztransaktionen tätigen. Da die ersten derartigen Versuche von Absendern in Nigeria ausgingen, war in der Vergangenheit im Zusammenhang mit Vorschussbetrug oft auch von 'Nigerianer-Briefen' die Rede. Heute haben die Absender und die Geschichten vielfach nichts mehr mit Nigeria zu tun.
Wann liegt ein Betrug vor?
Betrug im Sinne von Artikel 146 des Strafgesetzbuches (StGB) liegt nur dann vor, wenn bestimmte Tatbestandselemente vorhanden sind. So muss vor allem arglistige Täuschung seitens des Täters vorliegen. Diese Voraussetzung gilt jedoch als nicht gegeben, wenn sich das Opfer mit einem Mindestmass an Aufmerksamkeit hätte schützen oder den Irrtum durch ein Minimum an zumutbarer Vorsicht hätte vermeiden können (BGE 126 IV 165). Es gilt somit, in jedem Fall zu klären, ob das inkriminierte Verhalten auch tatsächlich strafbar ist. In der Praxis schalten sich die Strafverfolgungsbehörden indessen kaum je bei Betrugsfällen der Art der Vorschuss-Betrügereien ein, da dieser Schwindel mittlerweile nur allzu bekannt und zulänglich davor gewarnt worden ist. Vorbeugung Was soll ich tun, wenn ich ein solches E-Mail oder einen solchen Brief erhalten habe?
Wichtig ist: Das blosse Versenden eines betrügerischen Angebots, bei dem ausserordentlich hohe Profite in Aussicht gestellt werden, stellt grundsätzlich noch keine strafbare Handlung dar. Das Bundesamt für Polizei und seine Partner raten Ihnen daher, der Sache bereits an diesem Punkt eine Ende zu bereiten: Gehen Sie in keiner Art und Weise auf das Angebot ein, antworten Sie nicht und vernichten Sie das Schreiben bzw. das E-Mail oder den Fax sowie alle eventuellen Beilagen.
So vermeiden Sie, dass Betrüger in den Besitz Ihrer Unterschrift, Ihres Geschäftspapiers, Ihrer Telefonnummern oder zu Angaben über Ihre Bankverbindungen kommen. Es sind dies alles Bestandteile, mit denen zu betrügerischen Zwecken eine Vollmacht gefälscht, ein Visumsgesuch gestellt oder eine Banktransaktion vorgenommen werden könnte.
Was kann ich tun, wenn ich bereits auf ein solches Angebot eingestiegen bin?
Stehen Sie bereits mit dem oder den Betrügern in Kontakt, empfehlen wir Ihnen, dass Sie sich an die kantonale Kriminalpolizei wenden und gegebenenfalls Anzeige wegen betrügerischer Machenschaften erstatten. Sie müssen allerdings wissen, dass ein Fall nur dann gerichtlich verfolgt werden kann, wenn alle Tatbestandselemente im Sinne von Artikel 146 des Schweizerischen Strafgesetzbuches vorhanden sind.
Besteht eine Chance, dass ich wieder an mein Geld komme, falls ich bereits eine Vorschussleistung erbracht habe?
Ein allfälliges Betrugsverfahren, insbesondere auch eine Wiederbeschaffung bereits geleisteter Zahlungen, dürfte nicht sehr aussichtsreich sein. Der Tatbestand des Betrugs, im Sinne von Artikel 146 des Schweizerischen Strafgesetzbuches, ist nach geltender Rechtsprechung nämlich nur dann erfüllt, wenn eine arglistige Täuschung vorliegt. Das Opfer wird insbesondere dann strafrechtlich nicht geschützt, wenn es sich «mit einem Mindestmass an Aufmerksamkeit selbst hätte schützen bzw. den Irrtum durch ein Minimum zumutbarer Vorsicht hätte vermeiden können» (Bundesgerichtsentscheid BGE 126 IV 165). Bei Vorschussbetrug ist das Vorgehen der Täterschaft hinlänglich bekannt, nicht zuletzt aufgrund der Warnungen, die das Bundesamt für Polizei und seine Partner bereits in der Vergangenheit publiziert haben.