Abtreibung, Schwangerschaftsunterbrechung
Auf dieser Seite findest du folgende Begriffe: § 218, Abortus artificialis, Abtreibung, Interruption, Schwangerschaftsabbruch, Schwangerschaftsunterbrechung, Spontan - Abort,
Es ist die Entscheidung jeder Frau, ob sie eine Schwangerschaftsunterbrechung möchte oder nicht.
Nicht die Kirche, kein Politiker
oder andere Person (außer dem eigenen Lebenspartner, der aber seine Partnerin nicht zur Abtreibung und auch nicht zu Schwangerschaft zwingen kann) hat dazu etwas zu sagen!
Weg mit dem §218 !
Wort |
Erläuterung |
Paragraph des Strafgesetzbuches nach dem der Schwangerschaftsabbruch geregelt wird |
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[lateinisch/englisch: abortus; englisch: interuption; Interruptio graviditas]
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lateinische Bezeichnung für Schwangerschaftsabbruch |
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[Quelle] Gynäkologischer Eingriff zum Abbruch einer intakten Schwangerschaft. Der Schwangerschaftsabbruch muß laut Gesetz von einem Facharzt für Gynäkologie in einem Krankenhaus ausgeführt werden. Bis zum 3. Monat kann ein Absaugen des Uterusinhalts durchgeführt werden. Danach erfolgt ein Schwangerschaftsabbruch durch Ausschaben oder dadurch, daß Prostaglandine in den Gebärmutterhals eingebracht werden, eine sehr umstrittene Methode, da die bezweckte Spontanausstoßung der Frucht frühestens nach 24 Stunden zusammen mit wehenartigen Schmerzen erfolgt; u. U. muß die Frucht operativ entfernt werden, wobei während des Ablösens der Plazenta schwerste Blutungen auftreten können. |
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Abtreibung1 |
1972 wurde eine Reform der bisherigen Strafbarkeit des Schwangerschaftsabbruch in die Wege geleitet mit dem Ziel (bei einer Dunkelziffer von schätzungsweise 75 000 bis 300 000 illegalen Abtreibungen pro Jahr), durch teilweise Rücknahme der Strafandrohung eine legale Lösung unzumutbarer Konfliktlagen zu ermöglichen. Statt der für verfassungswidrig erklärten Fristenlösung (5. Strafrechtsreformgesetz vom 18. 6. 1974), die den Schwangerschaftsabbruch durch einen Arzt in den ersten 3 Monaten seit Empfängnis bei vorheriger Beratung zulassen wollte, wurde eine medizinisch - soziale Indikationenkonzeption eingeführt. Nach der Neufassung der §§218 ff. StGB wird der Schwangerschaftsabbruch weiterhin grundsätzlich mit Freiheitsstrafe bis zu 3 Jahren oder mit Geldstrafe bestraft. Für die Schwangere ist der Strafrahmen im Höchstmaß auf Freiheitsstrafe bis zu 1 Jahr oder Geldstrafe beschränkt. Der mit Einwilligung der Schwangeren und durch einen Arzt vorgenommene Schwangerschaftsabbruch ist jedoch legalisiert, wenn er aufgrund einer der folgenden Indikationen erfolgt:
Strafbar sind Abbruchshandlungen nach der 22. Woche mit Ausnahme der Fälle der medizinischen Indikation, bis zur 22. Woche ist der Schwangerschaftsabbruch zulässig bei der eugen. Indikation und bis zur 12. Woche bei der ethischen und sozialen Indikation. Vor der Ausführung des Schwangerschaftsabbruch muß die Schwangere ein Beratungsverfahren bei einer anerkannten Beratungsstelle oder einem sachkundigen Arzt, der den Schwangerschaftsabbruch jedoch nicht selbst vornehmen darf, durchlaufen, um das gesetzlich geforderte, von einem Arzt auszustellende Indikationsschreiben (Feststellung, daß eine Indikation vorliegt) zu erhalten. - Durch eine Weigerungsklausel ist klargestellt, daß "niemand verpflichtet ist, an einem Schwangerschaftsabbruch mitzuwirken". Damit gibt es gegenüber bestimmten Ärzten, ärztliches Hilfspersonal oder einem Krankenhaus keinen Anspruch auf Durchführung, Mitwirkung oder Zulassung eines indizierten Schwangerschaftsabbruch; die öffentlich - rechtlichen Körperschaften (Gemeinden, Landkreise) haben jedoch kein Weigerungsrecht. |
Abtreibung2 |
Im Zuge der Harmonisierung der Regelungen zum Schwangerschaftsabbruch in der alten Bundesrepublik und der früheren DDR (Fristenlösung) wurde im Juni 1992 ein überparteilicher Gruppenantrag im deutschen Bundestag beschlossen, der eine Fristenlösung mit Beratungspflicht vorsah. Dagegen klagten die Mehrheit der CDU/CSU-Bundestagsfraktion und der Freistaat Bayern beim Bundesverfassungsgericht. Dieses verwarf die vorgesehene Regelung im Mai 1993 und gab Leitlinien für eine Übergangsregelung bis zur Verabschiedung eines neuen Gesetzes. Bis dahin gilt im wesentlichen, daß ein Schwangerschaftsabbruch in den ersten drei Monaten straffrei bleibt, wenn er nach einer auf die Fortsetzung der Schwangerschaft zielenden Beratung von einem Arzt vorgenommen wird. Grundsätzlich bewertete das Bundesverfassungsgericht einen Schwangerschaftsabbruch jedoch als rechtswidrig, weshalb die gesetzlichen Krankenkassen nun auch nicht mehr die Kosten eines Schwangerschaftsabbruch übernehmen dürfen. |
[siehe dazu Mifegyne] |
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Bayern |
Das Bundesverfassungsgericht (BverfG, Karlsruhe) erklärte Ende 1998 einen großen Teilen des bayerischen Schwangerenhilfe - Ergänzungsgesetzes von 1996 für verfassungswidrig und damit nichtig. Die Regelung, daß Ärzte lediglich 25 Prozent ihres Einkommens aus Schwangerschaftsabbrüchen erzielen dürfen, sei ein Verstoß gegen das Grundrecht der Berufsfreiheit. Bayern hatte damit die Entstehung von Abtreibungskliniken verhindern wollen. Ebenso verfassungswidrig seien die Vorschriften, daß der Arzt den Schwangerschaftsabbruch nicht vornehmen darf, wenn die Frau ihre Gründe dafür nicht darlegt, und daß der Arzt bei Verstoß gegen die staatliche Erlaubnispflicht mit strafrechtlicher Verfolgung rechnen muß. |
Frankreich |
Bis zur zehnten Woche können Frauen frei entscheiden, ob sie einen Schwangerschaft fortsetzen oder beenden wollen. Benötigt wird nur die Information des behandelnden Arztes. Die Kassen erstatten 75 Prozent der Kosten des Eingriffs. Jährlich werden 200.000 Schwangerschaften abgebrochen, hinzu kommen Abbrüche mit der Abtreibungspille, die Mitte 1999 nur noch in Großbritannien und Schweden zugelassen war. |
Gesetzliche Regelungen |
Straffrei und rechtmäßig ist der Schwangerschaftsabbruch nach Indikation, also wenn das Leben der Mutter gefährdet, sie einer schweren seelischen oder körperliche Beeinträchtigung ausgesetzt und das Kind voraussichtlich schwer geschädigt ist (medizinische Indikation). Eine Abtreibung nach einer Vergewaltigung ist ebenfalls rechtmäßig (kriminologische Indikation). Ziel der obligatorischen Beratung der Schwangeren ist es, das Lebensrecht des ungeborenen auch der Mutter gegenüber bewußt zu machen. Die Beratung muß ergebnisoffen geführt werden und darf nicht bevormunden. Frauen müssen die Gründe für den Abbruch nicht darlegen. Nötigung zum Schwangerschaftsabbruch wird strafrechtlich verfolgt. Mit Ausnahme der Abtreibung auf Indikation müssen Frauen Abbrüche selbst finanzieren. Bei niedrigen Monatseinkommen der Frau übernimmt die Krankenkasse die Kosten. |
Großbritannien |
Innerhalb der ersten vierundzwanzig Wochen müssen zwei Ärzte der Frau bescheinigen, daß die Fortsetzung der Schwangerschaft die Patienten physisch und psychisch gefährdet. Jährlich werden 190.000 legale Abtreibung durchgeführt. Hinzu kommen etwa 9.000 Frauen aus Nordirland, wo nur in seltenen Fällen abgetrieben werden darf. |
Indien |
Man schätzt, daß in Indien ca.100 Millionen(!) weibliche Embryonen abgetrieben worden sind, weil ein männliches Kind höher geschätzt wird. |
[englisch für: Unterbrechung, Pause, Abtrennung] |
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Italien |
Bis zu 13 Wochen kann nach vorheriger Beratung die Schwangerschaft abgebrochen werden, wenn Gefahr für die Gesundheit von Mutter und Kind besteht; lediglich in Ausnahmefällen können soziale oder finanzielle Gründe für den Abbruch geltend gemacht werden. |
In Deutschland gibt es ca. 270 katholische Beratungsstellen; 60% der Frauen, die eine katholische Beratungsstelle besuchen, sind nicht gläubig. (Quelle) |
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Niederlande |
Abbrüche sind bis zum 22. Schwangerschaftswoche erlaubt; Bedingung ist ein Gesprächen mit dem Arzt und eine Bedenkzeit von fünf Tagen. Jährlich werden 720.000 Schwangerschaften unterbrochen, darunter 8.000 bei ausländischen Frauen. |
Österreich |
Es gilt eine Fristenregelung, nach der bis zur 23. Woche unter ärztlicher Aufsicht straffrei abgetrieben werden kann. In konservativ regierten Bundesländern ist es Kliniken häufig verboten, Abbrüche vorzunehmen. |
Portugal |
Anfang 1998 verabschiedete das Parlament eine Fristenregelung, nach der Schwangerschaftsabbrüche bis zur 10. Woche nach vorheriger Beratung erlaubt sind; bis dahin waren Abtreibungen nur möglich, wenn der Fötus mißgebildet oder das Leben der Mutter gefährdet war. |
Vorzeitige Beendigung einer Schwangerschaft, normalerweise durch eine Operation [siehe auch Erklärung] |
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Schwangerschafts- abbruch |
"Wie lange ist es her, daß ich das letzte Mal meine Tage hatte? Eigentlich müßte ich sie doch schon längst haben. Da stimmt etwas nicht. Ich werd' doch wohl nicht etwa ..." Ein Test bringt Klarheit - mit dem Ergebnis SCHWANGER. Sich in dieser Situation verantwortungsvoll, gerade auch im Hinblick auf das Lebensrecht des Ungeborenen, zu verhalten, fällt den meisten Mädchen und Frauen überhaupt nicht leicht. Es ist gut und hilfreich, wenn das Mädchen mit ihren Eltern und/oder ihrem Freund darüber reden kann, denn auch sie können eine ganze Menge tun. Sie können das Mädchen unterstützen, indem sie mit ihr gemeinsam alle Schritte überlegen und besprechen, sie zum Arzt und zur Beratungsstelle begleiten und ihre Entscheidung mittragen. Das fällt Jungen, insbesondere dem Vater des Kindes, häufig schwer, aber schließlich sind sie mitverantwortlich, und es geht auch um ihre Zukunft. Manche hingegen drängen ihre Partnerin zu einer Entscheidung. Deshalb ist es für das Mädchen ganz wichtig zu wissen, daß sie sein Einverständnis nicht braucht - weder zum Austragen der Schwangerschaft noch zu einer Abtreibung. Sie sollte aber wissen, daß eine Abtreibung rechtswidrig ist, aber straffrei bleibt, wenn folgende Bedingungen erfüllt werden:
Die Ärztin/der Arzt, die/der den Abbruch vornimmt, darf weder die Beratung durchführen noch der Stelle angehören, die das Mädchen beraten hat. Beraterinnen/Berater und Ärztinnen/Ärzte sollen dem Mädchen dabei helfen, sich über ihre ganz persönliche Situation klar zu werden:
Der Staat setzt sich ein für den Schutz des ungeborenen Lebens. Bei der Beratungsstelle erfährt das Mädchen, welche Hilfen und Rechte sie beanspruchen kann, um die Schwangerschaft und das Leben mit dem Kind zu erleichtern. Zwar muß sich letztlich das Mädchen selbst für oder gegen eine Abtreibung entscheiden; dennoch können ihr die Beraterinnen/Berater helfen, einen verantwortlichen und gewissenhaften Entschluß zu fassen. Entscheidet sich das Mädchen für eine Abtreibung, so bezahlt die Krankenkasse nur dann, wenn sie aus folgenden Gründen vorgenommen wird.
Mädchen und Frauen, die sich aus anderen als diesen Gründen zu einer Abtreibung entschließen und kein oder nur ein geringes Einkommen haben, können die Übernahme der Kosten durch die Sozialhilfe beantragen. Die Abtreibung ist ein operativer Eingriff und wird entweder unter örtlicher Betäubung oder Vollnarkose vorgenommen. Die gebräuchlichste Methode ist die Absaugung. Dabei erweitert die Ärztin/der Arzt vorsichtig den Gebärmutterhals und entfernt anschließend Fötus und Plazenta. Das dauert etwa fünf bis zehn Minuten. In den folgenden drei Tagen sollte sich das Mädchen ausruhen und schonen. Nach etwa zwei Wochen muß sie zu einer medizinischen Nachuntersuchung gehen. Gesundheitliche Schwierigkeiten nach dem Eingriff sind sehr selten - am seltensten, wenn er bis zur 8. Woche nach der Empfängnis vorgenommen wird. Verläuft der Abbruch normal, sind spätere Schwangerschaften möglich. Bei Kunstfehlern des Arztes aber kann es zur Unfruchtbarkeit kommen. |
Schwangerschafts- unterbrechung |
Synonym für einen Schwangerschaftsabbruch |
Schweiz |
Der Schwangerschaftsabbruch als Abtreibung bzw. Fremdabtreibung wird grundsätzlich bestraft, nicht aber beim Vorliegen einer medizinischen Indikation. |
Skandinavien |
In Dänemark, Finnland, Island, Norwegen und Schweden entscheidet sich die Schwangere bis zur 12. Wochen eigenverantwortlich für oder gegen das Kind. Von der 13. bis 18. Woche bedarf der Eingriff der Zustimmung zweier Ärzte. Bei Abtreibung bis zur 23. Woche muß die Genehmigung der staatlichen Gesundheitsbehörde eingeholt werden. |
Spanien |
Abtreibungen sind nur erlaubt, wenn Gefahr für Leben und Gesundheit der Mutter besteht, die Frau vergewaltigt wurde oder der Fötus mißgebildet ist. Bei den jährlich 45.000 Eingriffen berufen sich die meisten Frauen auf psychiatrische Gutachten. |
Bundesärztekammer und weitere Ärzteorganisationen forderten 1999 die Wiedereinführung einer zeitlichen Begrenzung, bis zu der Spätabtreibungen bei Behinderung des Fötus vorgenommen werden dürfen. Ihren Angaben nach erhöhte sich die Zahl der sogenannten Spätabtreibungen von behinderten Föten nach der 25. Woche bis kurz vor Geburt, weil die Mutter auf eine unzumutbare Belastung verwies. In einigen Fällen überlebten die Föten außerhalb des Mutterleibs und mußten dauerhaft ärztlich versorgt werden. Um dies zu verhindern, töteten manche Ärzte die Föten bereits im Unterleib ab, was innerhalb der Ärzteschaft wegen der Nähe zur Sterbehilfe umstritten war. Die zeitliche Begrenzung (22. Woche) war mit der Neuregelung des Schwangerschaftsabbruchs 1995 entfallen, als die embryopathische Indikation (Behinderung des Kindes) in die medizinische eingegangen waren. |
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Die Frau verliert auf einmal den Embryo. Er wird auf natürlichem Wege von alleine abgetrieben innerhalb der ersten 28 Schwangerschaftswochen = ca. 200 Tage. |
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USA |
Die USA verfügt über das weltweit liberalste Abtreibungsrecht. Schwangerschaften können fast bis zur Geburt abgebrochen werden. Jährlich werden 1,2 Millionen Abbrüche durchgeführt, die meisten davon innerhalb der ersten zwölf Wochen ohne Beratung. |
Methode bei der der Fötus aus der Gebärmutter abgesaugt wird. |
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ZZZ |
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Zahlen:
1998 |
1997 |
1996 |
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In Baden-Württemberg |
14.513 |
14.588 |
14.486 |
Bayern |
15.838 |
14.414 |
12.482 |
Berlin |
11.396 |
12.156 |
12.217 |
Brandenburg |
5.557 |
5.100 |
5.359 |
Bremen |
1.776 |
3.145 |
3.383 |
Hamburg |
3.983 |
4.270 |
4.370 |
Hessen |
10.062 |
11.477 |
11.808 |
Mecklenburg-Vorpommern |
3.646 |
3.647 |
4.127 |
Niedersachsen |
10.089 |
7.927 |
7.790 |
Nordrhein-Westfalen |
26.613 |
27.150 |
26.484 |
Rheinland-Pfalz |
4.716 |
3.269 |
3.056 |
Saarland |
1.193 |
1.857 |
1.969 |
Sachsen |
7.420 |
7.627 |
8.617 |
Sachsen-Anhalt |
5.748 |
5.779 |
6.070 |
Schleswig-Holsteins |
3.683 |
3.164 |
3.039 |
Thüringen |
5.139 |
4.386 |
5.343 |
Anzahl der Abtreibungen in Ost-Deutschland ("DDR") insgesamt:
1972 |
130.000 |
1989 |
80.000 |
1990 |
74.000 |
(Quelle)
Anzahl der Abtreibungen in West-Deutschland insgesamt:
1989 |
75.297 |
1990 |
78.808 |
(Quelle)
Anzahl der Abtreibungen in Deutschland insgesamt:
1993 |
111.236 |
1994 |
103.568 |
1995 |
97.937 |
1996 |
130.899 |
1997 |
130.890 |
1998 |
131.795 |