Sexualstraftaten

Auf dieser Seite findest Du folgende Begriffe: Ausübung der verbotenen Prostitution, Erregung öffentlichen Ärgernisses, Exhibitionismus , Förderung der Prostitution, jugendgefährdende Prostitution, Kindesmißbrauch, Mißbrauch, neuen Bundesländern, Nötigung, Sexualdelikt, Sexualmord, Sexualstraftat, Sexualverbrechen, sexuelle Belästigung am Arbeitsplatz, sexuelle Nötigung, sexueller Kontakt mit Minderjährigen, Sittlichkeitsdelikte, Verbreitung pornographischer Schriften, Verführung weiblicher Minderjähriger, Vergewaltigung, Zuhälterei,

Im deutschen Strafgesetzbuch sind eine Reihe von Sexualstraftaten aufgeführt. Hier nur ein kurzer Auszug.

Wort

Erläuterung

Ausübung der verbotenen Prostitution

§ 184a StGB
Wer einem durch Rechtsverordnung erlassenen Verbot, der Prostitution an bestimmten Orten überhaupt oder zu bestimmten Tageszeiten nachzugehen, beharrlich zuwiderhandelt, wird mit Freiheitsstrafe bis zu sechs Monaten oder mit Geldstrafe bis zu einhundertachtzig Tagessätzen bestraft.
[Quelle]

Belästigung

[englisch: sexual harassment oder molest]
Belästigung kann vieles sein: ein Hinterherglotzen, obszöne Witze, abfällige Bemerkungen über das Aussehen, der Blick über die Absperrung der Mädchentoilette und die ungebetene "Hilfestellung" beim Sport. Häufig fühlen sich die Betroffenen den Belästigungen hilflos ausgeliefert. Aber manchmal gibt es auch Möglichkeiten sich zu wehren, z.B. indem man ganz laut sagt, was man nicht möchte. Häufig ist dem anderen das allein schon so peinlich, daß er sofort aufhört. Sollte es allerdings nicht wirken, dann bittet Freunde, Eltern oder andere erwachsene Vertrauenspersonen um Hilfe bitten. Auch Jugendzentren, Kinder- und Jugend - Beratungsstellen sowie die Leute am Kinder- und Jugendtelefon des Deutschen Kinderschutzbundes helfen.
[Quelle]

Erregung öffentlichen Ärgernisses

Wer öffentlich sexuelle Handlungen vornimmt, durch die er absichtlich oder wissentlich Ärgernis erregt, kann mit Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr oder Geldstrafe bestraft werden (§ 183a StGB). [Quelle]

Exhibitionismus

[siehe dazu Exhibitionismus; wird im § 183 StGB geregelt]
Ein Mann, der eine andere Person durch eine exhibitionistische Handlung belästigt, wird mit Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr oder mit Geldstrafe bestraft.

  1. Die Tat wird nur auf Antrag verfolgt, es sei denn, daß die Strafverfolgungsbehörde wegen des besonderen öffentlichen Interesses an der Strafverfolgung ein Einschreiten von Amts wegen für geboten hält.
  2. Das Gericht kann die Vollstreckung einer Freiheitsstrafe auch dann zur Bewährung aussetzen, wenn zu erwarten ist, daß der Täter erst nach einer längeren Heilbehandlung keine exhibitionistischen Handlungen mehr vornehmen wird.
  3. Absatz 3 gilt auch, wenn ein Mann oder eine Frau wegen einer exhibitionistischen Handlung
    1. nach einer anderen Vorschrift, die im Höchstmaß Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr oder Geldstrafe androht, oder
    2. nach § 174 Abs. 2 Nr. 1 oder § 176 Abs. 3 Nr. 1 bestraft wird.

[Quelle]

Förderung der Prostitution

§ 180a StGB
Wer gewerbsmäßig einen Betrieb unterhält oder leitet, in dem Personen der Prostitution nachgehen und in dem

  1. diese in persönlicher oder wirtschaftlicher Abhängigkeit gehalten werden oder
  2. die Prostitutionsausübung durch Maßnahmen gefördert wird, welche über das bloße Gewähren von Wohnung, Unterkunft und Aufenthalt und die damit üblicherweise verbundenen Nebenleistungen hinausgehen

wird mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder mit Geldstrafe bestraft.
Ebenso wird bestraft, wer

  1. einer Person unter achtzehn Jahren zur Ausübung der Prostitution Wohnung, gewerbsmäßig Unterkunft oder gewerbsmäßig Aufenthalt gewährt oder
  2. eine andere Person, der er zur Ausübung der Prostitution Wohnung gewährt, zur Prostitution anhält oder im Hinblick auf sie ausbeutet.

[Quelle]

Jugendgefährdende Prostitution

§ 184b StGB

Wer der Prostitution

  1. in der Nähe einer Schule oder anderen örtlichkeiten, die zum Besuch durch Personen unter achtzehn Jahren bestimmt ist, oder
  2. in einem Haus, in dem Personen unter achtzehn Jahren wohnen, in einer Weise nachgeht, die diese Personen sittlich gefährdet,

wird mit Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr oder mit Geldstrafe bestraft.

[Quelle]

Kindesmißbrauch

sexueller Mißbrauch ist, wenn ein Erwachsener sexuelle Handlungen zur eigenen sexuellen Befriedigung an einem Kind durchführt. Der sexuelle Mißbrauch hat häufig körperliche und geistige Schädigungen zur Folge, unter denen die Betroffenen zum Teil ihr ganzes Leben leiden. Ein mißbrauchender Erwachsener benutzt immer seine Macht, um sich seine eigene Lust durch Kinder befriedigen zu lassen. Die verstehen manchmal gar nicht, was der Erwachsene von ihnen möchte und warum er ihnen sexuelle Gewalt antut. Die Kinder sind verängstigt. Sie spüren, daß mit ihnen etwas geschieht, das nicht in Ordnung ist. Sie müssen etwas tun, was sie nicht wollen, können sich aber nicht dagegen wehren. Meistens trauen sie sich nicht, mit jemandem darüber zu reden, da sie von dem Erwachsenen unter Druck gesetzt werden, zu schweigen und ihr "kleines Geheimnis" nicht zu verraten. Vor allem dann, wenn es Verwandte oder Bekannte sind, die das Kind mißbrauchen, was viel häufiger der Fall ist, als sexueller Mißbrauch durch fremde Personen. Damit der Mißbrauch aufhört, ist es wichtig, einer Vertrauensperson davon zu erzählen. Manchmal muß ein Kind auch mehreren Menschen berichten, was passiert, bevor jemand helfen kann. Es ist niemals die Schuld des Kindes oder des Jugendlichen, wenn ihnen sexuelle Gewalt angetan wird - auch wenn sie anfangs vielleicht mitgemacht haben. Sexueller Mißbrauch ist eine Straftat und kann mit Gefängnis bestraft werden. In vielen größeren Städten gibt es Beratungsstellen oder das Kinder- und Jugendtelefon, bei denen die Kinder Hilfe und Unterstützung bekommen.
[Quelle]

Mißbrauch

Unter Strafe gestellt sind unter anderem der sexuelle Mißbrauch von Schutzbefohlenen oder Kindern, von Gefangenen oder sonstigen Anstaltsinsassen sowie der Mißbrauch unter Ausnutzung einer Amtsstellung.

neuen Bundesländern

In den neuen Bundesländern gelten in Übernahme des alten DDR-Rechts abweichende Regelungen (§ 149 StGB - DDR).

Nötigung

wer einen anderen rechtswidrig mit Gewalt oder durch Drohung mit einem empfindlichen Übel zu einer Handlung, Duldung oder Unterlassung nötigt, wird mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe bestraft (§240 StGB). Auch die versuchte Nötigung ist strafbar. [siehe auch: sexuelle Nötigung; Quelle]

Sexualdelikt

das; juristisch Straftat auf sexuellem Gebiet

Sexualmord

Ursache ist oft eine krankhafte psychische Veranlagung

Sexualstraftat

Sammelbegriff für Straftaten gegen die sexuelle Selbstbestimmung

Sexualverbrechen

Sittlichkeitsverbrechen; ein Verbrechen, bei dem jemand einen anderen Menschen zu sexuellen Handlungen zwingt

sexuelle Belästigung am Arbeitsplatz

[englisch: sexual harassment oder molest]
wird im Beschäftigten - Schutzgesetz erfaßt.

sexuelle Nötigung

  1. Ist eine Sonderform des Tatbestands der Nötigung; Im § 177 StGB (gültig ab 01.04.1987) heißt es dazu: Wer eine andere Person
    1. mit Gewalt,
    2. durch Drohung mit gegenwärtiger Gefahr für Leib oder Leben oder
    3. unter Ausnutzung einer Lage, in der das Opfer der Einwirkung des Täters schutzlos ausgeliefert ist,
    nötigt, sexuelle Handlungen des Täters oder eines Dritten an sich zu dulden oder an dem Täter oder einem Dritten vorzunehmen, wird mit Freiheitsstrafe nicht unter einem Jahr bestraft.
  2. In besonders schweren Fällen ist die Strafe Freiheitsstrafe nicht unter zwei Jahren. Ein besonders schwerer Fall liegt in der Regel vor, wenn:
    1. der Täter mit dem Opfer den Beischlaf vollzieht oder ähnliche sexuelle Handlungen an dem Opfer vornimmt oder an sich von ihm vornehmen läßt, die dieses besonders erniedrigen, insbesondere, wenn sie mit einem Eindringen in den Körper verbunden sind (Vergewaltigung), oder
    2. die Tat von mehreren gemeinschaftlich begangen wird.
  3. Auf Freiheitsstrafe nicht unter drei Jahren ist zu erkennen, wenn der Täter
    1. eine Waffe oder ein anderes gefährliches Werkzeug bei sich führt,
    2. sonst ein Werkzeug oder Mittel bei sich führt, um den Widerstand einer anderen Person durch Gewalt oder Drohung mit Gewalt zu verhindern oder zu überwinden, oder
    3. das Opfer durch die Tat in die Gefahr einer schweren Gesundheitsschädigung bringt.
  4. Auf Freiheitsstrafe nicht unter fünf Jahren ist zu erkennen, wenn der Täter
    1. bei der Tat eine Waffe oder ein anderes gefährliches Werkzeug verwendet oder
    2. das Opfer
    2. a) bei der Tat körperlich schwer mißhandelt oder
    2. b) durch die Tat in die Gefahr des Todes bringt.
  5. In minder schweren Fällen des Absatzes 1 ist auf Freiheitsstrafe von sechs Monaten bis zu fünf Jahren, in minder schweren Fällen der Absätze 3 und 4 auf Freiheitsstrafe von einem Jahr bis zu zehn Jahren zu erkennen.

[Quelle]

sexueller Kontakt mit Minderjährigen
Der "Schwulenparagraph

Erst seit 1994 ist der § 175 StGB ersatzlos gestrichen. Der sogenannte "Schwulenparagraph" war 1935 von den Nationalsozialisten verschärft worden und bestand bis 1965 in seiner damals angefertigten Version.

Der Schwulenparagraph war während des Zweiten Weltkriegs Grundlage zur Verurteilung und Hinrichtung tausender Homosexueller.

Auch nach dem Zweiten Weltkrieg blieb der Paragraph 175 unverändert im deutschen Strafgesetzbuch (StGB) und wurde von den Gerichten weiterhin angewendet, obwohl die Nachbarländer Dänemark, Niederlande Schweden und Schweiz Homosexualität schon zu diesem Zeitpunkt als straffrei ansahen. Interessanterweise war die lesbische Liebe zwar gesellschaftlich geächtet, blieb aber auch in Deutschland rechtlich ungestraft.

Im Jahre 1969 kam es zur ersten Reform des Gesetzes. homosexuelle Handlungen waren jetzt nur noch bedingt strafbar (Freiheitsstrafen von bis zu fünf Jahren), doch durch eine unklare und widersprüchliche Formulierung mußte der Paragraph 1973 erneut überarbeitet werden.

In der damaligen DDR wurde im Jahre 1989 der Paragraph 151, der dem bundesdeutschen Paragraph 175 sehr ähnlich war, gestrichen. Erst fünf Jahre später, 1994, fiel auch der bundesdeutsche Paragraph 175 ersatzlos.

Jugendliche unter 16 Jahren sind weiterhin durch den § 182 gegen sexuellen Mißbrauch geschützt.

[Übernahme mit freundlicher Genehmigung von www.gaysurfer.de; leicht geändert]

Sittlichkeitsdelikte

früherer Begriff für einen Sexualstraftat; Dieser Begriff war jedoch irreführend, da zumindest nach neuerem Verständnis nicht die Sittlichkeit als solche geschützt, sondern vielmehr der Schutz vor gewaltsamen Eingriffen in die Freiheit der Entscheidung in sexuellen Dingen gewährleistet werden soll.

Verbreitung pornographischer Schriften

Wer pornographische Schriften:

  1. 1. einer Person unter achtzehn Jahren anbietet, überläßt oder zugänglich macht,
    2. an einem Ort, der Personen unter achtzehn Jahren zugänglich ist oder von ihnen eingesehen werden kann, ausstellt, anschlägt, vorführt oder sonst zugänglich macht,
    3. im Einzelhandel außerhalb von Geschäftsräumen, in Kiosken oder anderen Verkaufsstellen, die der Kunde nicht zu betreten pflegt, im Versandhandel oder in gewerblichen Leihbüchereien oder Lesezirkeln einem anderen anbietet oder überläßt,
    3a. im Wege gewerblicher Vermietung oder vergleichbarer gewerblicher Gewährung des Gebrauchs, ausgenommen in Ladengeschäften, die Personen unter achtzehn Jahren nicht zugänglich sind und von ihnen nicht eingesehen werden können, einem anderen anbietet oder überläßt,
    4. im Wege des Versandhandels einzuführen unternimmt,
    5. öffentlich an einem 0rt, der Personen unter achtzehn Jahren zugänglich ist oder von ihnen eingesehen werden kann, oder durch Verbreiten von Schriften außerhalb des Geschäftsverkehrs mit dem einschlägigen Handel anbietet, ankündigt oder anpreist,
    6. an einen anderen gelangen läßt, ohne von diesem hierzu aufgefordert zu sein,
    7. in einer öffentlichen Filmvorführung gegen ein Entgelt zeigt, das ganz oder überwiegend für diese Vorführung verlangt wird,
    8. Herstellt, bezieht, liefert, vorrätig hält oder einzuführen unternimmt, um sie oder aus ihnen gewonnene Stücke im Sinne der Nummern 1 bis 7 zu verwenden oder einem anderen eine solche Verwendung zu ermöglichen, oder
    9. auszuführen unternimmt, um sie oder aus ihnen gewonnene Stücke im Ausland unter Verstoß gegen die dort geltenden Strafvorschriften zu verbreiten oder öffentlich zugänglich zu machen oder eine solche Verwendung zu ermöglichen, wird mit Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr oder mit Geldstrafe bestraft
  2. Ebenso wird bestraft, wer eine pornographische Darbietung durch Rundfunk verbreitet.
  3. Wer pornographische Schriften (§ 11 Abs. 3), die Gewalttätigkeiten, den sexuellen Mißbrauch von Kindern oder sexuelle Handlungen von Menschen mit Tieren zum Gegenstand haben,
    1. verbreitet,
    2. öffentlich ausstellt, anschlägt, vorführt oder sonst zugänglich macht oder
    3. herstellt, bezieht, liefert, vorrätig hält, anbietet, ankündigt, anpreist, einzuführen oder auszuführen unternimmt, um sie oder aus ihnen gewonnene Stücke im Sinne der Nummern 1 oder 2 zu verwenden oder einem anderen eine solche Verwendung zu ermöglichen, wird, wenn die pornographischen Schriften den sexuellen Mißbrauch von Kindern zum Gegenstand haben, mit Freiheitsstrafe von drei Monaten bis zu fünf Jahren, sonst mit Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr oder mit Geldstrafe bestraft.
  4. Haben die pornographischen Schriften in den Fällen des Absatzes 3 den sexuellen Mißbrauch von Kindern zum Gegenstand und geben sie ein tatsächliches Geschehen wieder, so ist die Strafe Freiheitsstrafe von sechs Monaten bis zu zehn Jahren, wenn der Täter gewerbsmäßig oder als Mitglied einer Bande handelt, die sich zur fortgesetztes Begehung solcher Taten verbunden hat.
  5. Wer es unternimmt, sich oder einem Dritten den Besitz von pornographischen Schriften zu verschaffen, die den sexuellen Mißbrauch von Kindern zum Gegenstand haben, wird, wenn die Schriften ein tatsächliches Geschehen wiedergeben, mit Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr oder mit Geldstrafe bestraft. Ebenso wird bestraft, wer die in Satz 1 bezeichneten Schriften besitzt.
  6. Absatz 1 Nr. 1 ist nicht anzuwenden, wenn der zur Sorge für die Person Berechtigte handelt. Absatz 1 Nr. 3 a gilt nicht, wenn die Handlung im Geschäftsverkehr mit gewerblichen Entleihern erfolgt. Absatz 5 gilt nicht für Handlungen, die ausschließlich der Erfüllung rechtmäßiger dienstlicher oder beruflicher Pflichten dienen.
  7. In den Fällen des Absatzes 4 ist § 73 anzuwenden. Gegenstände, auf die sich eine Straftat nach Absatz 5 bezieht, werden eingezogen. § 74a ist anzuwenden.

Quelle

Verführung Minderjähriger

  • Der Geschlechtsverkehr einer Person, die selber über 21 Jahre alt ist, mit einer Person (Junge, Mädchen) zwischen 14 und 16 Jahren ist unter bestimmten Voraussetzungen auf Antrag nach § 182 StgB strafbar.
  • Unter 14 Jahren ist es nach § 176 StgB ein Offizialdelikt und stets strafbar, da in diesen Fall das Mädchen/der Junge als Kind angesehen wird. Dies gilt auch für den Fall, daß das Kind vorher bereits Geschlechtsverkehr hatte.
  • Die Voraussetzung dafür, daß sexuelle Handlungen eines über 21jährigen an einem Mädchen/einem Jungen in einem Alter zwischen 14 und 16 Jahren strafbar sind, sind nach § 182 StgB , daß der Täter die fehlende Fähigkeit des Opfers zur sexuellen Selbstbestimmung ausnutzt. Wo die Ausnutzung der fehlenden Fähigkeit des "Opfers" zwischen 14 und 16 Jahren zur sexuellen Selbstbestimmung, also die Strafbarkeit anfängt, hängt sehr vom Einzelfall ab. Eventuell von einem psychologischen Gutachten und natürlich letztendlich von der Sicht des Gerichts.
  • Anschließende Heirat schließt eine Strafverfolgung aus.

Vergewaltigung

[die; englisch: rape; französisch: viol; lateinisch: stuprum = Schändung, Entehrung, Vergewaltigung, Ehebruch, Hurerei; auch Mißbrauch, Mißhandlung]
erzwungener Geschlechtsverkehr; Der Tatbestand der Vergewaltigung ist im Strafgesetzbuch (§§ 177-179 StGB) folgendermaßen definiert: Eine Vergewaltigung begeht, wer eine Frau oder (seit Mai 1996) auch einen Mann mit Gewalt oder durch Drohung mit gegenwärtiger Gefahr für Leib und Leben zur Duldung des außerehelichen (seit Mai 1996 auch ehelichen) Beischlafs mit sich selbst oder einem Dritten nötigt. Regelstrafe ist Freiheitsstrafe nicht unter zwei Jahren und, wenn der Täter leichtfertig den Tod des Opfers verursacht, nicht unter fünf Jahren.
[Quelle]

Die Höchststrafe liegt bei 15 Jahren. Das Bundeskriminalamt verzeichnet jährlich ca. 20.000 Anzeigen wegen sexueller Gewaltanwendung von Männern gegen Frauen. Viele Vergewaltigungsopfer scheuen eine Anzeige, so daß der amtlich registrierten Zahl eine beträchtliche Dunkelziffer gegenübersteht. Die Täter kommen aus allen sozialen Schichten und stammen zu mehr als 70 % aus dem sozialen Nahbereich (Familienangehörige, Bekannte, Kollegen).
[Anmerkung Roland Dreix]

Zuhälterei

[der; englisch: pimp; französisch: souteneur; siehe Hure; wird im § 181a StGB geregelt]

  1. Mit Freiheitsstrafe von sechs Monaten bis zu fünf Jahren wird bestraft, wer
    1. eine andere Person, die der Prostitution nachgeht, ausbeutet oder
    2. seines Vermögensvorteils wegen eine andere Person bei der Ausübung der Prostitution überwacht, Ort, Zeit, Ausmaß oder andere Umstände der Prostitutionsausübung bestimmt oder Maßnahmen trifft, die sich davon abhalten sollen, die Prostitution aufzugeben, und im Hinblick darauf Beziehungen zu ihr unterhält, die über den Einzelfall hinausgehen.
  2. Mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder mit Geldstrafe wird bestraft, wer gewerbsmäßig die Prostitutionausübung einer anderen Person durch Vermittlung sexuellen Verkehrs fördert und im Hinblick darauf Beziehungen zu ihr unterhält, die über den Einzelfall hinausgehen.
  3. Nach den Absätzen 1 und 2 wird auch bestraft, wer die in Absatz 1 Nr. 1 und 2 genannten Handlungen oder die in Absatz 2 bezeichnete Förderung gegenüber seinem Ehegatten vornimmt.

[Quelle]