Hallo Schweiz - Themenübersicht

Aufenthaltsbewilligung

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Im September 2002 sind endlich alle Daten/Seiten unserer Homepage auf den Server von hallo-schweiz.de umgezogen. Deshalb findet ihr die aktuellen Daten/Seiten nun unter:

www.hallo-schweiz.de

Die neue Adresse für die Seite, auf der ihr euch gerade befindet, lautet: www.hallo-schweiz.de/CH_2_AErl.htm

Die Daten dieser Seite hier auf http://home.datacomm.ch/tina.oliver/ werden nicht mehr aktualisiert. Deshalb setzt Bookmarks, Links etc. bitte nur noch auf die aktuelle(n) Adresse(n).

Um überhaupt in der Schweiz wohnen und leben zu können, braucht man zunächst eine Aufenthaltsbewilligung bzw. Aufenthaltserlaubnis. Diese erhält man am einfachsten, wenn man eine Arbeitsstelle in der Schweiz nachweisen kann.

(Aufenthalte von weniger als drei Monaten als Tourist bzw. auch als Nichterwerbstätiger müssen nicht angemeldet werden.)

Es gibt mehrere Arten der Aufenthaltsbewilligung (für EU-/EFTA-Bürger):

(Hier gab es mit Inkrafttreten der Bilateralen Verträge zur Personenfreizügigkeit am 01. Juni 2002 ein paar Änderungen für Staatsangehörige eines EG/EFTA-Staates. Für sie gelten nun die Bestimmungen der Verordnung über die Einführung des freien Personenverkehrs (VEP), die in folgender Übersicht berücksichtigt sind.

Für Staatsangehörige aller anderen Staaten gelten weiterhin die Bestimmungen der Verordnung über die Begrenzung der Zahl der Ausländer (BVO). - Siehe dazu die Ausführungen der Stadt Zürich zum Geltungsbereich der BVO und den Bewilligungskategorien.)

Kurzaufenthaltsbewilligung EG (L-EG)

  • wird auf Vorlage eines Arbeitsvertrages von weniger als 1 Jahr erteilt
  • Geltungsdauer = Dauer Arbeitsvertrag
  • Verlängerung/Erneuerung der Bewilligung möglich, ohne Land verlassen zu müssen
  • geografische und (beschränkte) berufliche Mobilität
  • Anspruch auf Familiennachzug
  • kann in gewissen Fällen auch an nicht erwerbstätige Personen erteilt werden (Studenten, Stellensuchende, Dienstleistungsempfänger)

(Dauer-) Aufenthaltsbewilligung EG (B-EG)

  • 5 Jahre gültig, kann verlängert werden
  • in erster Linie ausgestellt für Arbeitnehmer mit Arbeitsvertrag, der > 1 Jahr gilt bzw. mit einem unbefristeten Arbeitsvertrag
  • auch Personen ohne Erwerbstätigkeit (z. B. Rentner, Studenten) können diese Bewilligung erhalten, sofern sie über ausreichende finanzielle Mittel und eine alle Risiken abdeckende Kranken- und Unfallversicherung verfügen (bei unsicheren finanziellen Verhältnissen kann die Erneuerung der Bewilligung nach 2 Jahren verlangt werden)
  • Anspruch auf Familiennachzug
  • geografische und berufliche Mobilität
  • Selbständigerwerbende erhalten während der Übergangsfrist (5 Jahre, ab 01.06.02) für die sg. Einrichtungsperiode eine auf 6 Monate befristete Aufenthaltsbewilligung (kann auf 8 Monate verlängert werden);
    nach Ablauf dieser Einrichtungszeit haben sie Anspruch auf eine Aufenthaltsbewilligung von fünf Jahren, sofern der Nachweis einer effektiven selbständigen Tätigkeit erbracht wird

Niederlassungsbewilligung EG (C-EG)

(unveränderter Status auch nach Inkrafttreten der Bilateralen Verträge, wird vom Abkommen nicht erfasst)

  • gilt unbeschränkt (erhält man erst, wenn man >= 5 Jahre "B" bzw. "B-EG" hatte, wenn man einen Schweizer heiratet und wahrscheinlich auch, wenn man berühmt ist und/oder viel Kohle mitbringt)
  • muss alle fünf Jahre erneuert werden
  • EU-Staatsangehörige erhalten nach einem (regulären und ununterbrochenem) Aufenthalt von 5 Jahren in der Schweiz grundsätzlich eine Niederlassungsbewilligung
  • keinerlei Arbeitsmarktsbeschränkungen mehr (Inhaber kann sich auf die Handels- und Gewerbefreiheit berufen); bis auf Stimm-/Wahlrecht und Militärdienstpflicht faktisch den Schweizern gleichgestellt

Bewilligung für Stagiaires
(= Praktikanten)

(unveränderter Status auch nach Inkrafttreten der Bilateralen Verträge)

  • Stagiairebewilligung wird an Personen im Alter von 18 bis 30 Jahren im Hinblick auf eine berufliche oder sprachliche Weiterbildung ausgestellt
  • maximal 18 Monate gültig

Grenzgängerbewilligung EG (G-EG)

  • Sonderbescheinigung, die für die abhängig beschäftigte (und auch selbständig* erwerbende) Grenzgänger ausgestellt wird
    (* Aufenthalt eines selbständigerwerbenden Grenzgängers ist ansonsten gleich geregelt wie derjenige des selbständig Erwerbstätigen, vg. "B-EG")
  • Inhaber der Bewilligung können Erwerbstätigkeit in allen Grenzzonen der Schweiz mit den Nachbarstaaten ausüben, nach Ablauf der Übergangsfrist von 5 Jahren (Beginn 01.06.02) werden die Grenzzonen aufgehoben
  • Geltungsdauer = Dauer Arbeitsvertrag, wenn Arbeitsvertrag < 1 Jahr gilt
  • Geltungsdauer = 5 Jahre, wenn Arbeitsvertrag > 1 Jahr gilt bzw. unbefristet ist
  • wöchentliche Heimkehrpflicht ins Herkunftsland
  • weitere spezifische Infos (für die Konstellation Deutschland - Schweiz): Grenzgänger Info e.V.

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Antragsunterlagen

Üblicherweise fängt man - mit einem "normalen" Job - mit "B-EG" an. Dann kümmert sich höchstwahrscheinlich auch der Arbeitgeber um die Formalitäten.
(Er stellt - solange es noch den "Inländervorrang" gibt - das Gesuch mit Begründung, weshalb man den Ausländer für die Arbeitsstelle braucht. Die Unterlagen muss man dennoch selber besorgen ...)

Anlaufstelle ist sonst auch die Fremdenpolizei des jeweiligen Kantons.

So oder so werden einige Unterlagen benötigt.

Unterlagen für die Aufenthaltsbewilligung
(ohne Anspruch auf Vollständigkeit; evtl. ergaben sich hier auch Änderungen nach Inkrafttreten der Bilateralen Verträge)
  • ausgefülltes Gesuch um Erteilung der Aufenthaltsbewilligung (auf dem Gesuch steht auch nochmals, welche Unterlagen man sonst noch braucht)
  • Arbeitsvertrag
  • polizeiliches Führungszeugnis (Strafregisterauszug)
  • Personalausweis
  • Bescheinigung vom Einwohnermeldeamt (Aufenthaltsbescheinigung über den bisherigen bzw. Noch-Wohnsitz in Deutschland) 
  • Nachweis über eine Wohnung in der Schweiz (Kopie Mietvertrag)
  • Versicherungsnachweis Krankenkasse (in der Schweiz)
  • 2 Passfotos
  • Lebenslauf (und evtl. auch Arbeits-/Berufszeugnisse)
  • Eheregisterauszug (falls verheiratet)

Da man seinen Personalausweis ggf. abgeben muss (manchmal braucht man ihn nur vorzeigen und es wird eine Kopie gemacht), ist es u.U. günstig, noch einen Reisepass zu haben, falls man - während des Wartens auf die Aufenthaltserlaunbnis - ein wenig in fremden Landen umherreist (oder reisen muss).
Es ist ohnehin ratsam einen Reisepass zu haben bzw. sich einen zu besorgen.

Eine weitere Möglichkeit ist, im Zuge der Familienzusammenführung dem Partner – mit dem man natürlich verheiratet ist (sonst braucht man einen Job oder eine andere Idee), zu folgen. Auch hier werden wieder einige Unterlagen verlangt.

Unterlagen für die Aufenthaltsbewilligung für Familienangehörige
(ohne Anspruch auf Vollständigkeit; evtl. ergaben sich hier auch Änderungen nach Inkrafttreten der Bilateralen Verträge)
  • Gesuch um Erteilung der Aufenthaltsbewilligung an Familienangehörige (stellt der, der schon da ist = Gesuchsteller)
  • Eheschein (Kopie Heiratsurkunde) (+ ggf. Geburtsurkunden von Kindern)
  • polizeiliches Führungszeugnis (vom Nachfolgenden)
  • Arbeitsnachweis (des Gesuchstellers)
  • Kopie Mietvertrag Wohnung
  • Betreibungsregisterauszug (vom Gesuchsteller; bekommt man beim Betreibungsamt; sagt etwas über etwaige Schulden, die man hat - oder besser nicht hat - aus)
  • Krankenkassenausweis Gesuchsteller + Offerte für nachziehende Familienmitglieder
  • Unterhaltsverpflichtung (Gesuchsteller verpflichtet sich, für Nachfolgenden finanziell aufzukommen)
  • 2 Passfotos

Nun steht einem Aufenthalt in der Schweiz eigentlich nichts mehr im Wege. Sind die Unterlagen komplett, erhält man zunächst eine Zusicherung der Aufenthaltsbewilligung (für die man bei uns hier inkl. Gebühren 52 sFr bezahlen darf), später dann die Aufenthaltsbewilligung (= Ausländerausweis, kostet nochmals 94 sFr).

Verlängerung

Vor Ablauf des Bewilligungszeitraumes erhält man vom Bundesamt für Ausländerfragen (BFA) eine Verfallsanzeige mit Verlängerungsgesuch, welches dann bei der angegebenen Behörde im eigenen Kanton vorzulegen ist (spätestens 2 Wochen vor Ablauf der Bewilligung). Kosten der Verlängerung: 78 sFr.


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Info: Bilaterales Abkommen zur Freizügigkeit

Am 1. Juni 2002 ist das Freizügigkeitsabkommen zwischen der Schweiz und der Europäischen Union in Kraft getreten.

Im Abkommen über den freien Personenverkehr werden Einreise und Aufenthalt von Angehörigen der Mitgliedstaaten der EU in der Schweiz (bzw. auch der Schweizer in der EU) geregelt. Der freie Personenverkehr wird allerdings nicht unmittelbar eingeführt sondern die Öffnung des schweizerischen Arbeitsmarktes erfolgt etappenweise. D. h. der Zugang zum Arbeitsmarkt bleibt weiterhin während einer Übergangsfrist von fünf Jahren beschränkt. Diese Beschränkungen werden im Laufe der Jahre stufenweise abgebaut. So fallen der Inländervorrang und die Kontrolle der Lohn- und Arbeitsbedingungen erst nach zwei und die Kontingentierung der Arbeitsbewilligungen erst nach 5 Jahren weg.
Zudem hat sich die Schweiz die Möglichkeit offen gehalten, 5 bis 12 Jahre nach Inkrafttreten des Abkommens erneut Höchstzahlen einzuführen, falls eine unerwartet hohe Zunahme der Zuwanderung aus der EU stattfinden sollte.

Mit der Personenfreizügigkeit gelten für EU-Bürger in der Schweiz (und für Schweizer in der EU) die gleichen Lebens-, Beschäftigungs- und Arbeitsbedingungen wie für Inländer (Grundsatz der Inländergleichbehandlung).

Arbeitnehmer sowie Selbständigerwerbende haben das Recht auf Einreise, Aufenthalt und Ausübung einer unselbständigen oder selbständigen Erwerbstätigkeit (unter Vorbehalt besonderer Regelungen während der Übergangsfrist).

Desweiteren haben EU-Bürger nun in der Schweiz unter anderem das Recht

  • auf freie Wahl des Wohn- und Arbeitsortes (geografische Mobilität)
  • auf freien Berufs- und Stellenwechsel (berufliche Mobilität)
  • auf Familiennachzug
  • auf Erwerbstätigkeit der Familienangehörigen
  • Das Freizügigkeitsabkommen regelt ebenfalls die gegenseitige Anerkennung von Diplomen und die Koordination der Sozialversicherungen.

    EU-Bürger, die sich bereits in der Schweiz aufhalten, haben ein Recht auf Verlängerung oder Erneuerung ihrer Bewilligung. Sie können sich auch unmittelbar auf alle Rechte aus dem Abkommen berufen (sie sind z. B. weder vom Inländervorrang noch von der Kontingentierung betroffen). Die bisherigen Ausländerausweise werden allerdings erst bei der nächsten Verlängerung oder Erneuerung ausgetauscht (also nicht sofort).

    Drittstaatsangehörige
    Bei Drittstaatsangehörigen (die nicht EU-Bürger sind) kommt nach wie vor die Verordnung über die Begrenzung der Zahl der Ausländer (BVO) zur Anwendung. Eine revidierte Fassung ist ebenfalls am 1. Juni 2002 in Kraft getreten. An der Rechtsstellung der Drittstaatsangehörigen hat sich allerdings nichts geändert.


    Beim Integrationsbüro Schweiz-Europa findet man die offiziellen Texte, Erläuterungen, Analysen und andere Dokumente zur schweizerischen Europapolitik. Diverse Publikationen kann man direkt einsehen, bestellen oder downloaden.

    Sehr interessant in dieser Sammlung: "EU-Bürgerinnen und -Bürger in der Schweiz. Was ändert sich mit dem bilateralen Abkommen zur Personenfreizügigkeit?" vom März 2002. Wer sofort reinschauen will, kann sich den entsprechenden pdf-File (ca. 552 kB) von dort auf seinen PC holen.

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