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Hallo Schweiz - Themenübersicht

Rund ums Auto - Import

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Im September 2002 sind endlich alle Daten/Seiten unserer Homepage auf den Server von hallo-schweiz.de umgezogen. Deshalb findet ihr die aktuellen Daten/Seiten nun unter:

www.hallo-schweiz.de

Die neue Adresse für die Seite, auf der ihr euch gerade befindet, lautet: www.hallo-schweiz.de/CH_20a_auto_import.htm

Die Daten dieser Seite hier auf http://home.datacomm.ch/tina.oliver/ werden nicht mehr aktualisiert. Deshalb setzt Bookmarks, Links etc. bitte nur noch auf die aktuelle(n) Adresse(n).

Import als Übersiedlungsgut

Beim Umzug in die Schweiz ist das Auto bei Grenzübertritt genauso wie der restliche Haushalt als Umzugsgut zu deklarieren. Es ist empfehlenswert, das Kraftfahrzeug auf einem separaten Vordruck des Abfertigungsantrages für Übersiedlungsgut durch den Zoll zu bringen.

Vordruck: www.zoll.admin.ch/d/rv/d/form_1844_antrag_de.pdf (pdf-File, ca. 162 KB)

Bei der Einfuhr als Übersiedlungsgut sind folgende Bedingungen zu erfüllen:

Wird eine dieser Bedingungen nicht erfüllt, sind auf das Fahrzeug Abgaben zu entrichten, auch nachträglich. Für Fahrzeuge, die älter als sechs Jahre sind, scheint die zweite Bedingung nicht mehr zu gelten.

Vermeiden von Abgaben (Automobilsteuer und Mehrwertsteuer)

Erbringung eines Halternachweises: "Vor der Übersiedlung in die Schweiz bin ich sieben Jahre lang das Auto gefahren, zugelassen war es in dieser Zeit auf meine Eltern, damit die Versicherungsprämie auf einem niedrigen Niveau lag." Kann man nun eine schriftliche Bestätigung der Eltern vorlegen, dass man das Fahrzeug während der letzten Jahre an den Nachwuchs vergeben hat, erkennt der Schweizer Zoll diesen als den tatsächlichen Fahrzeughalter an.

Allgemeine Zollbefreiung: Man kann eine aufschiebende Zollbefreiung (Bewilligung 15.30) bei Grenzübertritt beantragen und erhält dann ein sogenanntes "Zollkennzeichen". Diese Kennzeichen haben neben der Nummer ein "Z" auf dem Schild zusammen mit einem Ablaufdatum. Wer vor Ablauf dieser zwei Jahre den Wagen wieder in sein Heimatland zurückbringt, muss dann keine Abgaben in der Schweiz zahlen. Nach diesen zwei Jahren fallen jedoch entsprechende Abgaben an.

Hinweis:
Es ist keine Ausnahmeregelung bekannt. Bei einem "neuen" Gebrauchtwagen, weil z.B. das alte Auto in die ewigen Parkgründe abgefahren ist, sollte eine Chance bestehen, durch ein klärendes, persönliches Gespräch mit dem zuständigen Zöllner, eine Abgabenfreistellung zu erwirken. Bei echten Neufahrzeugen, also erster Halter und bei einem Fahrzeugalter von unter sechs Monaten, existiert nicht der Hauch einer Chance.

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Import als Neukauf

Kauft man sich ausserhalb der Schweiz ein Neufahrzeug, so hat man den Wagen bei Einfuhr in die Schweiz zu verzollen. Hierbei fallen folgende Sätze an:

Vermeiden von Abgaben

Der Zollansatz von CHF 15.00 pro 100 kg entfällt, wenn man einen Ursprungsnachweis erbringen kann (Neufahrzeuge aus der EU sind präferenzbegünstigt). Den Ursprungsnachweis gibt es zum einen als Aufdruck auf der Rechnung oder als Zollformular EUR.1, einen von beiden sollte der Autohändler erbringen können.

Automobilsteuer und Mehrwertsteuer sind unumgänglich.

Weiterführende Links:
Strassenverkehrsamt Zürich:  www.stva.zh.ch/tk_import_pw.pdf (pdf-File, ca. 72 KB)
Strassenverkehrsamt Zürich:  www.stva.zh.ch/pz_primport.htm
Vereinigung der Strassenverkehrsämter: www.asa.ch/d/w22_merkblatt2.htm
Eidgenössisches Zolldepartement: www.zoll.admin.ch/d/import/autogewerbe_d.pdf (pdf-File, ca. 98 KB)

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